OLG Hamburg: Architekt darf Aufstockung des Honorars verlangen – keine Treuwidrigkeit

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 16. Mai 2022

 

Der Verstoß gegen die europäische Dienstleistungsrichtlinie führt unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht dazu, dass die HOAI 2013 im Verhältnis zwischen Privaten nicht mehr anzuwenden ist. So entschied der EuGH (Europäische Gerichtshof) im Januar diesen Jahres. Das Oberlandesgericht Hamburg hatte sich nun mit der Frage zu befassen, unter welchen Umständen eine hieraus abgeleitete Aufstockungsklage des Architekten treuwidrig und damit unzulässig ist (Urteil vom 22.04.2022, Az.: 8 U 78/19).

 

Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

  • Nach § 7 Abs. 5 HOAI 2013 gilt der Mindestsatz, wenn die Parteien bei der Auftragserteilung nichts anderes schriftlich vereinbart haben.
  • Der EuGH hat mittlerweile entschieden, dass der Verstoß gegen Sekundärnormen des Europarechts (hier die Dienstleistungsrichtlinie) unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht dazu führt, dass das nationale Recht im Verhältnis zwischen Privaten nicht mehr anzuwenden wäre.
  • Eine Berufung auf die Mindestsätze ist demnach unter Geltung der HOAI 2013 zwischen Privaten weiterhin möglich. Dies ist nicht per se treuwidrig.
  • Der Bundesgerichtshof hat eine Treuwidrigkeit wegen widersprüchlichen Verhaltens des Architekten in ständiger Rechtsprechung nur dann angenommen, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann, weil sie eine besondere Härte für ihn bedeuten würde.
  • Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Architektenvertrag bereits zuvor und ohne Vergütungsvereinbarung getroffen wurde und sich die erwartete Mietrendite von errechneten 5,95% auf 5,7% p.a. reduziert.

Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

Partner

+49 911 9193 3566

Anfrage senden

Profil

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu