BGH zieht nach: Mindestsätze der HOAI 2013 gelten zwischen Privaten weiter

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veröffentlicht am 15. Juni 2022

 

Der Europäische Gerichtshof hat die Mindest- und Höchstsätze der HOAI 2013 in seinem Urteil aus Juli 2019 für europarechtswidrig erklärt. Seit 1.1.2021 gilt die neue HOAI. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof endlich darüber entschieden, wie mit sogenannten „Altfällen“ umzugehen ist, in welchen Private in einer gerichtlichen Auseinandersetzung über vor dem 1.1.2021 geschlossene Architektenverträge und die damit verbundenen Aufstockungsklagen streiten (Urteil vom 2. Juni 2022 - VII ZR 174/19).

 

Die wichtigsten Inhalte im Überblick: 

  • Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sind nach nationalem Recht die Vorschriften der HOAI 2013, die das verbindliche Preisrecht (hier: die Mindestsätze) regeln, unbeschadet des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 4. Juli 2019 (C-377/17 - Kommission/Deutschland) anzuwenden.
  • § 7 HOAI 2013 kann nicht richtlinienkonform dahin ausgelegt werden, dass die Mindestsätze der HOAI im Verhältnis zwischen Privatpersonen grundsätzlich nicht mehr verbindlich sind und daher einer die Mindestsätze unterschreitenden Honorarvereinbarung nicht entgegenstehen.
  • Der Bundesgerichtshof ist nicht aufgrund Unionsrechts verpflichtet, das verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI unangewendet zu lassen. Der EuGH hat insoweit festgestellt, dass der Dienstleistungsrichtlinie eine unmittelbare Wirkung in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen nicht zukommt. Die betreffende Richtlinie steht der Anwendung der verbindlichen Mindestsätze daher nicht entgegen.
  • Europäisches Primärrecht in Form der Niederlassungsfreiheit, der Dienstleistungsfreiheit oder sonstige allgemeine Grundsätze des Unionsrechts stehen der Anwendung der in der HOAI 2013 verbindlich geregelten Mindestsätze ebenfalls nicht entgegen.

 

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Dr. Julia Müller

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