OLG Brandenburg: Einigung auf Einheitspreis, wenn kein Widerspruch gegen Nachtrag

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veröffentlicht am 15. Juli 2022

 

Die wirksame Vereinbarung eines Nachtrags scheitert nicht selten daran, dass sich die Beteiligten nicht über den Preis für die Nachtragsleistung einigen können. Das Oberlandesgericht Brandenburg stellt in seinem Urteil vom 12. Mai 2022 (Az. 12 U 141/21) dar, wann eine Abrede über den Preis auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers erfolgt.

 

Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

  • Zwar ist grundsätzlich ein Schweigen auf ein Vertragsangebot nicht als stillschweigende Zustimmung des Angebotsempfängers zu werten. 
  • Etwas anderes kann jedoch gelten und ein Schweigen als Zustimmung angesehen werden, wenn nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte ein Widerspruch des Angebotsempfängers erforderlich gewesen wäre und der andere Teil daher das Verhalten so verstehen kann, dass der Empfänger den Vertrag auf der Grundlage des Angebotes schließen will.
  • Lässt der Auftraggeber in Kenntnis eines Nachtragsangebots eine Position zu dem ihm angebotenen Einheitspreis widerspruchslos ausführen, kommt konkludent eine vertragliche Vereinbarung auch über die Höhe des Einheitspreises zustande.
  • Aus der zwischen den Parteien eines VOB/B-Vertrags bestehenden Kooperationspflicht folgt die Pflicht des Auftraggebers zu einem alsbaldigen Widerspruch, wenn er die einem Nachtragsangebot zugrunde liegenden Preise nicht gegen sich gelten lassen will.
  • Voraussetzung ist dabei, dass das jeweilige Nachtragsangebot dem Auftraggeber vor der Ausführung der Leistung bekannt war.

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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