OLG Brandenburg: Bei freier Kündigung werden keine AGK erspart

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​veröffentlicht am 15. Dezember 2022

 

Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag „frei”, hat der Auftragnehmer seinen Anspruch auf die Vergütung für die nicht erbrachte Leistung u. a. unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen vorzutragen. Das Oberlandesgericht Brandenburg erklärt in seiner Entscheidung vom 15.9.2022 (Az.: 12 U 37/21) ausführlich, welche Kosten im Einzelnen erspart werden können und welche nicht.

 

Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

 

  • Hat der Auftragnehmer den Preis nur „im Kopf kalkuliert”, so hat er die maßgeblichen Preisermittlungsgrundlagen nachträglich zusammenzustellen und dabei die ersparten Aufwendungen konkret vorzutragen. Andernfalls wäre es dem für höhere Ersparnisse darlegungsbelasteten, aber über die Einzelheiten des Betriebes des Unternehmers in der Regel nicht unterrichteten Besteller nicht möglich, hierzu sachgerecht Stellung zu nehmen.
  • Zugleich sind Ersparnisse und gegebenenfalls auch anderweitiger Erwerb auf den konkreten Vertrag zu beziehen. Der Unternehmer muss sich also nicht gefallen lassen, dass die Abrechnung ihm Vorteile aus dem geschlossenen Vertrag nimmt. Andererseits darf er keinen Vorteil daraus ziehen, dass ein für ihn ungünstiger Vertrag gekündigt worden ist. Das gilt beim Einheitspreisvertrag auch für die einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses, da ungünstige oder günstige Positionen nicht untereinander verrechenbar sind.
  • Erspart werden deshalb Material- und Fahrtkosten wie auch ggf. Kosten für den Einsatz von Arbeitskräften.
  • Allgemeine Geschäftskosten sowie alle Kosten im Betrieb des Auftragnehmers, die unabhängig vom gekündigten Bauvertrag ohnehin entstanden wären, fallen jedoch nicht unter die ersparten Kosten. Denn diese werden unabhängig von der Kündigung für das Geschäftsjahr kalkuliert und sind den einzelnen Aufträgen zuzuordnen, sei es umsatzbezogen, sei es für eine bestimmte Bauzeit. Sie können somit letztlich nicht erspart, sondern allenfalls durch anderweitigen Erwerb gedeckt werden.
  • Die Beweislast dafür, dass der Unternehmer höhere Aufwendungen erspart hat als er behauptet, trägt der Besteller. Hat der Unternehmer eine den Anforderungen entsprechende Abrechnung vorgelegt, ist es deshalb Sache des Bestellers darzulegen und zu beweisen, dass höhere Ersparnisse oder mehr anderweitiger Erwerb erzielt wurden, als der Unternehmer sich anrechnen lässt.

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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