OLG Brandenburg zu Mängeln gerichtlicher Gutachten

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​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 15. Juli 2025 

Erweckt ein gerichtlicher Sachverständiger die Besorgnis, befangen zu sein, kann er abgelehnt werden. Das Oberlandesgericht Brandenburg erklärt in seinem Beschluss vom 15. Mai 2025 (Az. 13 WF 49/25), ob Mängel in einem entsprechenden Gutachten geeignet sind, die Unparteilichkeit des Sachverständigen ernsthaft infrage zu stellen.


Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

  • Misstrauen gegen die Unparteilichkeit einer/eines Sachverständigen ist dann gerechtfertigt, wenn ein/e besonnen prüfende/r Beteiligte/r, die/der seine Interessen auch in einer für sie/ihn schwierigen verfahrensrechtlichen Lage zwar aufmerksam, aber nicht überempfindlich wahrnimmt, aus objektiven Gründen auf die Voreingenommenheit der/des Sachverständigen schließen kann.
  • Einerseits eignen sich rein subjektive Befindlichkeiten der/des Ablehnenden, die einer/m Dritten nicht vermittelbar und für sie/ihn nicht nachvollziehbar sind, nicht zur Begründung der Befangenheitssorge.
  • Andererseits kommt es auf eine tatsächliche Voreingenommenheit oder Parteilichkeit der/des abgelehnten Sachverständigen nicht an, sondern allein auf den äußeren Anschein von Befangenheit, von dem das Verfahren freigehalten werden so​ll.
  • Kritik an Inhalt und Methode eines Sachverständigengutachtens, inhaltliche Mängel, mangelnde Sachkunde oder mangelnde Sorgfalt der/des Sachverständigen sind allein nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Derartiges gibt allenfalls Anlass, eine ergänzende erläuternde Stellungnahme anzufordern oder die mündliche Anhörung der/des Sachverständigen zu veranlassen.
  • Mängel der Begutachtung können nur relevant sein, wenn sie nach Art oder Häufung den Eindruck einer sachwidrigen Voreingenommenheit der/des Sachverständigen erwecken.​


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Dr. Julia Müller

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