BGH spielt HOAI zurück an EuGH

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​veröffentlicht am 15. Juni 2020

 

Der BGH ist aktuell veranlasst, in einem Revisionsverfahren darüber zu entscheiden, wie mit der HOAI, im Speziellen den Mindest- und Höchstsätzen, künftig umzugehen ist. Am 14.5.2020 fand eine mündliche Verhandlung statt. Der BGH hat mit Beschluss vom selben Tage (Az.: VII ZR 174/19) entschieden, sein Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof in einem sogenannten Vorabentscheidungsersuch folgende Fragen zu stellen:


„Folgt aus dem Unionsrecht, dass Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe g) und Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens zwischen Privatpersonen in der Weise unmittelbare Wirkung entfaltet, dass die dieser Richtlinie entgegenstehenden nationalen Regelungen in § 7 HOAI, wonach die in dieser Honorarordnung statuierten Mindestsätze für Planungs- und Überwachungsleistungen der Architekten und Ingenieure - abgesehen von bestimmten Ausnahmefällen - verbindlich sind und eine die Mindestsätze unterschreitende Honorarvereinbarung in Verträgen mit Architekten oder Ingenieuren unwirksam ist, nicht mehr anzuwenden sind?


Sofern Frage 1 verneint wird:


Liegt in der Regelung verbindlicher Mindestsätze für Planungs- und Überwachungsleistungen von Architekten und Ingenieuren in § 7 HOAI durch die Bundesrepublik Deutschland ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV oder gegen sonstige allgemeine Grundsätze des Unionsrechts?


Sofern Frage 2 a) bejaht wird:

 

Folgt aus einem solchen Verstoß, dass in einem laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen die nationalen Regelungen über verbindliche Mindestsätze (hier: § 7 HOAI) nicht mehr anzuwenden sind?”


Damit liegt die Frage nach der konkreten Anwendung der Mindest- und Höchstsätze wieder beim EuGH. Es bleibt daher nur eines übrig: Abwarten.

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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