Gesetzesentwurf: HOAI soll keine Mindest- und Höchstsätze mehr enthalten

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veröffentlicht am 15. September 2020

In seinem Urteil vom 4. Juli 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gegen die Europäische Dienstleistungsrichtlinie verstoßen. Mit Verkündung des Urteils besteht für die Bundesrepublik Deutschland die Pflicht, der Entscheidung nachzukommen und die HOAI an die Vorgaben des Urteils anzupassen. Im vergangenen Jahr wurde viel darüber gerätselt, wie die Bundesrepublik die EuGH-Entscheidung wohl umsetzen würde. Nun ist ein erster Gesetzesentwurf veröffentlicht worden.

Das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) enthält die gesetzlichen Grundlagen, die die Bundesregierung zum Erlass der HOAI ermächtigen. Diese Verordnungsermächtigungen schreiben unter anderem vor, dass Mindest- und Höchstsätze für Honorare festzusetzen sind, die für die von der Honorarordnung erfassten Leistungen gelten sollen. Ausweislich des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung vom 31.8.2020 (BT-Drucksacke 19/21982) sollen diese Ermächtigungsgrundlagen nun entsprechend der Entscheidung des EuGH angepasst werden, damit im Anschluss daran die betroffenen Regelungen der HOAI ebenfalls geändert werden können.

Die Änderung des ArchLG soll die Ermächtigungsgrundlagen für die HOAI dergestalt anpassen, dass die HOAI künftig für Honorare für Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren keine verbindlichen Mindest- oder Höchsthonorarsätze mehr vorgeben wird. Die Regelungen, die die HOAI für die Kalkulation der Honorare enthält, sollen aber erhalten bleiben. Das entsprechend dieser Kalkulationsregeln ermittelte Honorar kann jedoch geändert werden, beispielsweise durch Zu- oder Abschläge. Gleichzeitig wird die künftige HOAI eine wichtige Orientierung für die Honorarhöhe im Einzelfall bieten.

Wann die geänderten Regelungen der HOAI in Kraft treten werden, ist aktuell noch nicht absehbar.

 

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Dr. Julia Müller

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