Kammergericht Berlin: Resthonorar bei einvernehmlicher Vertragsaufhebung

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veröffentlicht am 15. November 2019

 

Bestehen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer unüberwindbare Uneinigkeiten über Art und Weise der Vertragsdurchführung, kann es sinnvoll sein, auf eine einvernehmliche Beendigung des Vertrags hinzuwirken. Dabei muss vor allem eine wesentliche Frage geklärt werden: Das eventuell noch zu zahlende Honorar. Das Kammergericht hatte sich in seinem Urteil vom 11.6.2019 (Az.: 21 U 142/18) mit einem Bauleitervertrag zu befassen, der einvernehmlich beendet werden sollte. Der Auftragnehmer beanspruchte sein Honorar. Der Auftraggeber meinte, die Rechnung über das Bauleiterhonorar sei nicht prüffähig, die Bauleitertätigkeit sei zudem mangelhaft gewesen und überdies habe der Bauleiter sich von einem Unternehmer eine Rückvergütung zahlen lassen.

 

Wichtige Hinweise für die Praxis:

Für das Resthonorar des Auftragnehmers gilt folgendes:

 

  • Der Auftragnehmer hat jedenfalls einen Honoraranspruch für die bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen, wenn der Auftraggeber zu einer Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt war.

 

  • Zwar wird der Vertrag im Falle einer einvernehmlichen Beendigung nicht durch Kündigung aufgelöst.

 

  • Sind sich die Parteien jedoch einig, dass die Tätigkeit des Auftragnehmers vorzeitig beendet werden soll, kann der Auftragnehmer auf jeden Fall die Vergütung für die erbrachten Leistungen verlangen.

 

  • Darüber hinaus steht dem Auftragnehmer in einer solchen Konstellation auch ein Vergütungsanspruch wie bei einer „freien” Kündigung zu. Er erhält demnach auch die Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen.

 

  • Dieser Anspruch ist aber wiederum zu versagen, wenn der Auftraggeber darlegen kann, dass er zu einer Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt gewesen wäre – ohne dass er diese erklärt hat oder erklärt haben müsste.

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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