OLG Celle: Kein Umbauzuschlag bei Planung von Freianlagen

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veröffentlicht am 15. März 2019

 

§ 35 HOAI 2009 bestimmt, dass für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen für Objekte ein Zuschlag in Höhe von bis zu 80 Prozent auf das Planerhonorar vereinbart werden kann. Sofern kein Zuschlag schriftlich vereinbart ist, fällt für Leistungen ab der Honorarzone II ein Zuschlag von 20 Prozent an. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass Umbauten im Bestand meist eine Mehrbelastung für den Planer mit sich bringen. Über den Zuschlag soll die technische und gestalterische mitverarbeitete Bausubstanz erfasst werden. Das Oberlandesgericht Celle hatte sich in seiner Entscheidung vom 23. Januar 2019 (Az.: 14 U 13/18) mit der Frage zu beschäftigen, ob ein solcher Umbauzuschlag auch auf Freianlagen anfällt.

 

Wichtige Hinweise für die Praxis:

Auf die Planung von Freianlagen kann kein Umbauzuschlag erhoben werden, denn

 

  • eine Freianlagenplanung hat immer einen „Bestand” zum Ausgangspunkt, sodass dort praktisch stets Umbauten vorliegen. Dies hat zur Folge, dass sich bereits systematisch eine (zusätzliche) Zuschlagsregelung verbietet.
  • Umbauzuschläge sind von immerhin beträchtlicher Höhe. Sie sollen nur für Planungsleistungen bei Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden und raumbildenden Ausbauten anfallen. Demzufolge sind Umbauzuschläge in der HOAI 2009 in Teil 3 Abschnitt 1 „Gebäude und raumbildende Ausbauten” geregelt. Abschnitt 2 „Freianlagen” enthält eine solche Regelung nicht.
  • gegen eine Ansetzung des Umbauzuschlags auf Freianlagen spricht, dass vor Einführung der HOAI 2009 der Umbauzuschlag auf bestimmte Leistungsbilder beschränkt war. Für Leistungen an Freianlagen war schon damals kein Umbauzuschlag vorgesehen. Im Vergleich zur Vorgängervorschrift wäre es eine Rechtsänderung gewesen, den Umbauzuschlag ab 2009 auch für Leistungen an Freianlagen zu regeln. Dieser Wille des Verordnungsgebers hätte klar zum Ausdruck kommen müssen. Daran fehlt es. Die amtliche Begründung zur HOAI 2009 enthält keinen Hinweis, dass die Rechtslage hinsichtlich der Freianlagen geändert werden sollte.
  • die Anwendung des § 35 HOAI 2009 ist bei Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen, Tragwerksplanung und Technischer Ausrüstung ausdrücklich angeordnet. Bei Freianlagen ist das nicht der Fall. Dass dieser Verweis gerade und nur bei den Freianlagen „versehentlich” oder grundlos unterlassen worden sein soll, ist nicht erkennbar.

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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