OLG Celle: Mindestsätze treffen keine Aussage über „übliche Vergütung”

PrintMailRate-it

​​veröffentlicht am 14. Februar 2020

 

In aller Regel ist die Herstellung eines Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten. Eine solche gilt dann als stillschweigend vereinbart. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Das Oberlandesgericht Celle hatte sich in seiner Entscheidung vom 8.1.2020 (Az.: 14 U 96/19) mit der Frage zu beschäftigen, ob die Mindestsätze der HOAI eine „übliche Vergütung” darstellen.

 

Wichtige Hinweise für die Praxis:

Das Oberlandesgericht Celle hat folgende Erwägungen angestellt:

 

  • „Üblich” ist  die Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses für eine nach Art, Güte und Umfang gleiche Leistung nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt.

 

  • Die Beweislast im gerichtlichen Verfahren liegt beim Unternehmer.

 

  • Die bloße Annahme, der Mindestsatz stelle die übliche Vergütung dar, geht fehl.

 

  • Es handelt sich um eine bloße Unterstellung, die – gemessen an den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – keinen Bestand hat.

 

Veranstaltungen

Kontakt

Contact Person Picture

Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

Partner

+49 911 9193 3566

Anfrage senden

Profil

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu