OLG Celle zur Teilkündigung nach VOB/B

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veröffentlicht am 16. März 2020

 

§ 8 VOB/B regelt Fallgruppen und Voraussetzungen an die Kündigung eines Werkvertrags. Dabei kann sowohl der ganze, als auch nur ein Teil des Vertrages gekündigt werden. Eine außerordentliche Teilkündigung nach § 8 Abs. 3 VOB/B ist jedoch nur hinsichtlich eines abgeschlossenen Teils der Leistung zulässig. Die Frage, wann ein Leistungsteil „abgeschlossen” ist, beschäftigt seit jeher die Gerichte – so zuletzt auch das Oberlandesgericht Celle in seiner Entscheidung vom 27.2.2019 (Az.: 7 U 227/18).

 

Wichtige Hinweise für die Praxis:

Das OLG Celle fasst die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung treffend zusammen:

 

  • Bei der Auslegung des Begriffs des „in sich abgeschlossenen Teils einer Leistung” ist nicht allein Sinn und Zweck des § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 VOB/B heranzuziehen, sondern auch die Ziele des § 12 Abs. 2 VOB/B betreffend die Teilabnahme.

 

  • Dies führt mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu einem engen Anwendungsbereich des Begriffs.

 

  • Im Rahmen des § 12 Abs. 2 VOB/B wurde bereits entschieden, dass einzelne Teile eines Rohbaus, z.B. eine Betondecke oder ein Stockwerk, keine in sich abgeschlossenen Teile der Bauleistung sind.

 

  • Daraus folgt, dass Leistungsteile innerhalb eines Gewerks grundsätzlich nicht als abgeschlossen angesehen werden können. Ihnen mangelt es regelmäßig an der Selbständigkeit, die eine eigenständige Beurteilung der Teilleistung ermöglicht. Dies kann bei klarer räumlicher oder zeitlicher Trennung der Leistungsteile eines Gewerks anders zu beurteilen sein. Eine ausreichende räumliche Trennung kommt dabei etwa dann in Betracht, wenn die Leistungsteile an verschiedenen Bauwerken, etwa an mehreren zu errichtenden Häusern, zu erbringen sind.

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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