OLG Dresden bestätigt: Verjährungsbeginn für Baumängel auch bei endgültiger Verweigerung der Abnahme

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​veröffentlicht am 15. Mai 2020

 

Rein nach dem Gesetzeswortlaut verjähren Mängelbeseitigungsansprüche bei Bauwerken in fünf Jahren, wobei die Frist gemäß § 634a Abs. 2 BGB mit der Abnahme des Werkes zu laufen beginnt.
Die Rechtsprechung hat jedoch seit jeher unterschiedliche Fallgruppen herausgebildet, in denen die Gewährleistungsfrist auch ohne Abnahme beginnt. Dies wurde mit Beschluss des OLG Dresden (Az.: 22 U 379/17; Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch BGH, Az. VII ZR 242/17) erneut bestätigt.

 

Wichtige Hinweise für die Praxis:

  • Der Beginn der Verjährung ist nicht zwingend an die Abnahme der Werkleistung geknüpft.
  • Die Gewährleistung beginnt vielmehr auch dann, wenn es der Besteller ablehnt, das Werk als Erfüllung der Vertragsleistung entgegenzunehmen und damit die Abnahme endgültig verweigert. 
  • Wann eine solche „endgültige Abnahmeverweigerung” vorliegt, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. 
  • Sie ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Besteller dem Unternehmer erfolglos eine Frist für die Beseitigung wesentlicher Mängel mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat, da mit deren Ablauf nicht mehr die Erfüllung der Vertragsleistung, sondern nur noch die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten in Betracht kommt.

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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