OLG Hamm: Anordnungsrecht des Auftraggebers endet mit Abnahme

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veröffentlicht am 15. Mai 2019

 

Nach § 1 Abs. 3 VOB/B bleibt es dem Auftraggeber vorbehalten, Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen. Nach § 1 Abs. 4 VOB/B hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers nicht vereinbarte Leistungen auszuführen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden. Etwas anderes gilt insoweit nur, wenn der Betrieb des Auftragnehmers auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist. Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich in seiner Entscheidung vom 18. Januar 2019 (Az.: 12 U 54/18) mit der Frage auseinander zu setzen, wie weit das Anordnungsrecht des Auftraggebers in zeitlicher Hinsicht reicht.

 

Wichtige Hinweise für die Praxis:

  • Beim Anordnungsrecht des § 1 Abs. 3 VOB/B handelt es sich um ein vertraglich vereinbartes Leistungsbestimmungsrecht. Der Auftraggeber kann den Leistungsinhalt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ändern. Der Auftragnehmer erklärt dadurch, dass er mit dem Auftraggeber die Geltung der VOB/B als Vertragsgegenstand vereinbart, sein Einverständnis mit dieser Regelung.
  • Voraussetzung für die Wirksamkeit der Änderungsanordnung ist deren Zugang beim Auftragnehmer.
  • Der Auftragnehmer ist aber nur dann zur zusätzlichen oder geänderten Leistung verpflichtet, wenn der Auftraggeber die Änderung des Bauentwurfs angeordnet beziehungsweise die zusätzliche Leistung verlangt hat.
  • Das Anordnungsrecht aus § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B besteht indes nicht zeitlich unbegrenzt. Es betrifft die Herstellungsverpflichtung des Auftragnehmers und kann daher nur im Erfüllungsstadium bestehen, das regelmäßig mit der Abnahme endet.

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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