OLG Schleswig: Veränderung des technischen Regelwerks zwischen Abnahme und Mangelbeseitigung

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veröffentlicht am 15. April 2019

 

Der Auftragnehmer eines Werkvertrages hat seine Arbeiten in aller Regel nach den anerkannten Regeln der Technik zu erbringen. Das Oberlandesgericht Schleswig hatte es in seiner Entscheidung vom 1. Februar 2019 (Az.: 1 U 42/18) mit einem mangelhaften Werk zu tun. Problem: Das maßgebliche technische Regelwerk hatte sich zwischen dem Zeitpunkt der Abnahme und der Mangelbeseitigung verändert. Die Oberlandesrichter hatten nun darüber zu entscheiden, ob die bisherigen (bei Abnahme geltenden) oder die neuen (bei Mangelbeseitigung einschlägigen) Regeln der Technik vom Auftragnehmer im Rahmen der Nacherfüllung zu beachten waren.

 

Wichtige Hinweise für die Praxis:

Ändern sich die geltenden Regeln der Technik zwischen Abnahme- und Mangelbeseitigungszeitpunkt

 

  • geht dies zu Lasten des Auftragnehmers,
  • liegt es im Verantwortungsbereich des Unternehmers und ist Folge seiner ursprünglich mangelhaften Leistung, dass die Mangelbeseitigung durch Änderung der anerkannten Regeln der Technik zwischen Abnahme und Mangelbeseitigung mit höheren Kosten verbunden ist, als dies ohne die Regeländerung der Fall wäre. Denn ohne den Mangel wäre überhaupt keine Mangelbeseitigung erforderlich und auch keine Anpassung der Leistung an die später geltenden Regeln der Technik,
  • kann eine Ausgleichspflicht des Bestellers bestehen, wenn durch die Nachbesserung nach aktuellem Regelwerk ein Mehrwert entsteht.

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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