OLG Stuttgart zum Auftragnehmerverzug bei unberechtigter Einstellung der Arbeiten

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​veröffentlicht am 17. August 2020

 

Die völlige Einstellung der Arbeiten kann einen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen, wenn sich der Unternehmer nicht auf ein entsprechendes Leistungsverweigerungsrecht berufen kann. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte sich in seiner Entscheidung vom 16.3.2020 (Az.: 10 U 294/19) mit den Einzelheiten des Verzugseintritts zu beschäftigen, der Folge einer solchen Arbeitseinstellung sein kann.
 

 

Wichtige Hinweise für die Praxis:

  • Die Einstellung der Arbeiten ist der Extremfall der unzureichenden Ausstattung einer Baustelle mit Arbeitskräften. § 5 Abs. 3 VOB/B begründet auf das Verlangen des Auftraggebers eine Pflicht des Auftragnehmers zur Abhilfe dieses unzureichenden Baustelleneinsatzes. 
  • Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung trotz berechtigten Abhilfeverlangens nicht nach, gerät er mit der Abhilfepflicht in Verzug.
  • Unter den weiteren Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 VOB/B führt die unberechtigte Arbeitseinstellung des Auftragnehmers zu einem Kündigungsrecht des Auftraggebers nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B.
  • Zwar steht grundsätzlich eine notwendige, aber fehlende Mitwirkung des Auftraggebers einem Verzug des Auftragnehmers entgegen.
  • Das gilt jedoch dann nicht, wenn der Auftragnehmer seine Leistung von der Erfüllung nicht bestehender Gegenrechte abhängig macht (z.B. unberechtigte Forderung auf Abschlagszahlung) und deshalb letztlich unabhängig von der Mitwirkung des Auftraggebers seine Leistung verweigert.

 

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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