Betriebsratswahlen 2022 – Die Wahlanfechtung

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veröffentlicht am 15. Februar 2022 | Lesedauer ca. 3 Minuten

   
Die regulären Betriebsratswahlen 2022 starten am 1. März 2022. Sind die Betriebsratswahlen durchgeführt und steht das Wahlergebnis fest, so muss dieses Ergebnis dennoch nicht in Stein gemeißelt sein. Denn bei wesentlichen Verstößen ist noch immer eine Wahlanfechtung möglich. Gerade die Änderungen durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz und die neue Wahlordnung machen die Betriebsratswahlen 2022 besonders fehleranfällig. Ein solches Wahlanfechtungs­verfahren kann auch durch Arbeitgeber eingeleitet werden, sollte jedoch gut überlegt sein.

 

  

  

 

Die Betriebsratswahl kann bei einem Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren gemäß § 19 BetrVG beim Arbeitsgericht angefochten werden. Das Arbeitsgericht entscheidet über die Wahlanfechtung im Beschlussverfahren. Erforderlich ist jedoch, dass durch diesen Verstoß das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst werden konnte. Entscheiden sich Anfechtungsberechtigte zur Einleitung einer Wahlanfechtung, so ist hierbei insbesondere die sehr knappe Anfechtungsfrist zu berücksichtigen.

 

Die Anfechtungsberechtigten

Der zur Wahlanfechtung berechtigte Personenkreis ist in § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG geregelt. Danach kann die Wahl entweder durch eine Gruppe von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern, durch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder durch den Arbeitgeber angefochten werden.

 

Zwei-Wochen-Frist zur Wahlanfechtung

Im Interesse des schnellen Rechtsfriedens hat der Gesetzgeber für eine Wahlanfechtung eine sehr knappe Frist vorgegeben. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ist die Wahlanfechtung nämlich nur binnen einer Frist von zwei Wochen zulässig, gerechnet vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Das Wahlergebnis ist dann ordnungsgemäß bekannt gegeben, wenn die Bekanntmachung der Namen der Gewählten in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben durch Aushang erfolgt ist. Wichtig ist, dass der Anfechtungsantrag innerhalb dieser Zwei-Wochen-Frist beim Arbeitsgericht eingeht. Ist die Frist nicht gewahrt, so ist die Wahl – mit Ausnahme der Fälle der Nichtigkeit (hierzu unten) – unangreifbar.

 

Gründe für eine Wahlanfechtung

Gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG stellen Verstöße gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren einen Anfechtungsgrund dar, wenn eine Berichtigung nicht erfolgt ist und der Verstoß das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen konnte. Nicht jeder Fehler bei der Betriebsratswahl führt damit zur Anfechtbarkeit. Gründe, die nach der Rechtsprechung eine Wahlanfechtung rechtfertigen können, sind beispielsweise

  • die nicht ordnungsgemäße Bekanntgabe des Wahlausschreibens oder Fehler im Wahlausschreiben wie etwa die Nichtbekanntgabe des Ortes und Zeitpunktes der Stimmenauszählung (BAG v. 15.11.2000 - 7 ABR 53/99),
  • die Zulassung eines Nichtberechtigten zur Wahl (BAG v. 20.03.1996 - 7 ABR 46/95) oder die Nichtzulassung von wahlberechtigten Arbeitnehmern (BAG v. 25.06.1974 - 1 ABR 68/73),
  • die Verkennung des Betriebsbegriffs (BAG v. 21.9.2011 - 7 ABR 54/10) oder die fehlerhafte Bestimmung der Größe des Betriebsrats (BAG v. 13.03.2013 - 7 ABR 69/11 – lesen Sie hierzu unseren Artikel zur Ermittlung der richtigen Betriebs(rats)größe)
  • oder die Durchführung einer Online-Betriebsratswahl (LAG Hamburg v. 15.02.2018 - 8 TaBV 5/17). Auch eine Durchführung der Betriebsratswahlen mittels reiner Briefwahl kann zur erfolgreichen Wahlanfechtung führen (lesen Sie hierzu unseren Artikel zur Zulässigkeit der Betriebsratswahl mittels reiner Briefwahl).

 

Aber auch eine Unrichtigkeit der Wählerliste kann zur Wahlanfechtung führen. Der mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz neu eingeführte § 19 Abs. 3 BetrVG schränkt eine Wahlanfechtung wegen Unrichtigkeit der Wählerliste jedoch ein. Eine Anfechtung durch die Wahlberechtigten aus dem Grund der Unrichtigkeit der Wählerliste ist unzulässig, wenn nicht zuvor gegen die Wählerliste ordnungsgemäß Einspruch eingelegt worden ist und die Anfechtenden nicht an der Einlegung des Widerspruchs (z.B. wegen Arbeitsunfähigkeit) gehindert waren. Eine Anfechtung durch den Arbeitgeber ist nach der neu eingeführten Vorschrift ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit auf den Angaben des Arbeitgebers beruht.

 

Eine Wahlanfechtung ist nach § 19 Abs. 1 BetrVG jedoch dann ausgeschlossen, wenn die Verstöße das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnten (Kausalität). Dies hängt von einer hypothetischen Betrachtungsweise ab, wobei zu fragen ist, ob ein anderes Wahlergebnis auch bei Einhaltung der Wahlvorschriften erzielt worden wäre oder ob es auch so zu demselben Wahlergebnis gekommen wäre.

 

Kosten einer Wahlanfechtung

Arbeitgeber tragen bei einer Wahlanfechtung die volle Kostenlast. Neben den eigenen Kosten des Rechtsstreits tragen Arbeitgeber grundsätzlich auch die beim Wahlvorstand bzw. Betriebsrat anfallenden Kosten des Rechtsstreits. Denn auch diese Kosten gehören regelmäßig zu den nach § 20 Abs. 3 BetrVG erforderlichen Kosten der Betriebsratswahl.

 

Folgen einer Wahlanfechtung

Einem Wahlanfechtungsverfahren stehen mehrere Folgewege zur Verfügung. Ist der Fehler korrigierbar, ohne dass die Wahl wiederholt werden muss, so kann bereits das Arbeitsgericht die entsprechenden Feststellungen treffen und die Rechtsfolgen anordnen.

 

Wurde das Wahlergebnis jedoch durch Verstöße verändert oder beeinflusst, die im Nachhinein nicht mehr korrigiert werden können, wird das Arbeitsgericht die Ungültigkeit der Betriebsratswahl feststellen. Eine erfolgreiche Wahlanfechtung führt dann dazu, dass der Betriebsrat mit Rechtskraft der Entscheidung sein Amt verliert. Im Ergebnis besteht dadurch (wieder) ein betriebsratloser Betrieb. Der gewählte Betriebsrat bleibt auch nicht etwa übergangsweise bis zu einer Neuwahl im Amt. Bereits zwischenzeitlich gefasste Beschlüsse oder vorgenommene Handlungen des Betriebsrats bleiben dennoch wirksam.

 

Grobe und offensichtliche Verstöße: Die Wahlnichtigkeit

Neben der Wahlanfechtung können Fehler bei der Betriebsratswahl im Extremfall auch zur Wahlnichtigkeit führen. Eine Nichtigkeit kommt bei besonders groben und offensichtlichen Verstößen gegen wesentliche Wahlvorschriften in Betracht. Erfasst sind hiervon zum Beispiel Fälle, in denen der Betrieb nach § 1 BetrVG schon gar nicht betriebsratsfähig war oder die Wahlurne nicht versiegelt wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss die Betriebsratswahl „den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen".  Folge einer festgestellten Nichtigkeit wäre, dass die Wahl rückwirkend so behandelt wird, als hätte sie nie stattgefunden. Der Betrieb ist damit betriebsratslos. Auch alle Handlungen und Beschlüsse des Betriebsrats werden rückwirkend unwirksam. Bereits geschlossene Betriebsvereinbarungen sind unwirksam und auch Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bestehen nicht und bestanden nie. Betriebsratsmitglieder können sich zudem nicht auf ihren besonderen Kündigungsschutz berufen, da sie bereits nie den Status als Betriebsrat innehatten. Die Feststellung der Nichtigkeit ist nicht fristgebunden und kann damit jederzeit von jedermann, der ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit hat, geltend gemacht werden. Dies kann in der Folge teilweise zu komplizierten Rechtsfragen führen.

 

Fazit und Ausblick

Mit Blick auf ein Wahlanfechtungsverfahren sollten Arbeitgeber den Ablauf der Wahl immer im Auge behalten und Fehler im laufenden Wahlverfahren dokumentieren. Da jedoch auch nach einer erfolgreichen Wahlanfechtung die Möglichkeit zur erneuten Betriebsratswahl besteht, wird durch eine Wahlanfechtung ein Betriebsrat nicht verhindert. Vielmehr sichert das Anfechtungsverfahren die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratswahl. Daher sollte die Wahlanfechtung aus Arbeitgebersicht mit Blick auf eine künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat und die Kostenlast gut überlegt sein. Ob sich Arbeitgeber also final für die Anfechtung einer Betriebsratswahl entscheiden, hängt von einer Vielzahl an Faktoren ab und bleibt am Ende eine unternehmenspolitische Entscheidung, die maßgeblich vom Grund der Wahlanfechtung geleitet sein wird.

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