BilRUG mit Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf verabschiedet

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Am 18. Juni 2015 hat der Deutsche Bundestag das Bilanzrichtlinienumsetzungsgesetz (BilRUG) entsprechend der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 17. Juni 2015 verabschiedet. Damit ist das BilRUG die größte HGB-Reform seit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) aus dem Jahr 2009.
 

Neuerungen gegenüber den bisherigen HGB-Vorschriften

Wesentliche Neuerungen sind:
  • die erhöhten Schwellenwerte für die Einteilung der Größenklassen (§ 267 HGB),
  • die Neufassung der Umsatzdefinition (§ 277 HGB),
  • Änderungen bei den Voraussetzungen für die Befreiung von der Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflicht für konzernangehörige Kapitalgesellschaften gem. § 264 Abs. 3 HGB und Personenhandelsgesellschaften gem. §264b HGB,
  • die Ausschüttungssperre für in der Gewinn- und Verlustrechnung (phasengleich) ausgewiesene Beteiligungserträge, die noch nicht als Dividende oder Gewinnanteil eingegangen sind oder auf deren Zahlung (noch) kein Anspruch besteht (§ 272 Abs. 5 HGB) und
  • Änderungen der Pflichtangaben im Anhang gem. § 285 HGB sowie der entsprechenden Erleichterungen für kleine und mittelgroße Gesellschaften.

 

Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf

Gegenüber dem Regierungsentwurf (HGB-E) enthält die verabschiedete Fassung ebenfalls einige bedeutsame Änderungen. Diese betreffen folgende Regelungen:
  • Die Voraussetzungen zur Befreiung von der Aufstellungspflicht von Kapitalgesellschaften wurden in § 264 Abs. 3 HGB dahingehend konkretisiert, dass das Mutterunternehmen für die bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr einzustehen hat (gem. HGB-E: von dem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen aus dem jeweiligen Geschäftsjahr). In der Begründung wird ergänzend klargestellt, dass eine infolge eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages eintretende gesetzliche Verlustübernahme nach § 302 AktG und eine konzernrechtliche Verbundenheit der Unternehmen für diese Einstandspflicht im Regelfall ausreicht.
  • In § 264b HGB erfolgten Anpassungen, die den Spezifika bei Personengesellschaften, insbesondere die Möglichkeit zur Selbstbefreiung des Mutterunternehmens besser gerecht werden; 
  • Hinsichtlich der Ausschüttungssperre für bestimmte in der Gewinn- und Verlustrechnung phasengleich ausgewiesene Beteiligungserträge nach § 272 Abs. 5 HGB-E wurde ergänzt, dass die entsprechende Rücklage aufzulösen ist, soweit die Kapitalgesellschaft die Beträge vereinnahmt oder einen Anspruch auf ihre Zahlung erwirbt.
  • § 301 Abs. 2 HGB-E zum Zeitpunkt der Einbeziehung eines Tochterunternehmens in den Konzernabschluss wurde dahingehend ergänzt, dass bei erstmaliger (verpflichtender) Aufstellung eines Konzernabschlusses die Bewertung des Tochterunternehmens auch zu dem Zeitpunkt, zu dem es Tochterunternehmen geworden ist, erfolgen kann (und somit nicht zwingend zum Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung erfolgen muss). Dies stellt eine Erleichterung für Fälle dar, in denen bisher bereits ein freiwilliger Konzernabschluss aufgestellt wurde.
  • Gem.  § 285 Nr. 31 HGB ist nur noch eine Nennung, jedoch keine explizite Erläuterung der einzelnen Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung/ Bedeutung erforderlich.
  • In § 292 Abs. 1 Nr. 3 HGB wurde die Prüfungspflicht für den Konzernlagebericht fallen gelassen. Es muss (wie bisher) nur noch der befreiende Konzernabschluss von einem oder mehreren Abschlussprüfern geprüft sein.

 

Die Regelungen des BilRUG sind erstmals in den Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Die Im Regierungsentwurf vorgesehene Möglichkeit zur vorzeitigen Anwendung für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen, wurde gestrichen. Beibehalten wurde die Möglichkeit, die angehobenen Schwellenwerte für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen, anzuwenden, wenn gleichzeitig die Neu-Definition der Umsatzerlöse angewandt wird. 

 

zuletzt aktualisiert am 23.06.2015

 

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Prof. Dr. Bernd Keller

Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, IT-Auditor IDW

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