EU-beihilferechtliche Vorgaben bei Breitbandinvestitionen

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Bei wirtschaftlichen Betätigungen der öffentlichen Hand ist stets das EU-Beihilferecht zu beachten. Wesentliche Botschaft des EU-Beihilferechts ist das Verbot unzulässiger Beihilfen. Gleichzeitig sieht das EU-Beihilfe­recht jedoch vielfältige Ausnahmen vor, die insbesondere im Zusammenhang mit dem Breitbandausbau große Bedeutung erlangen.
   

Verbot unzulässiger Beihilfen

Das EU-Beihilferecht regelt ein grundsätzliches Beihilfenverbot. Eine Beihilfe im Sinne des EU-Beihilferechts ist, vereinfacht ausgedrückt, jeder geldwerte Vorteil, der aus staatlichen Mitteln an ein Unternehmen fließt und dadurch den Wettbewerb im Markt verfälscht oder zu verfälschen droht. Der Begriff wird dabei weit verstanden. Er umfasst nicht nur alle positiven Geldflüsse. Typische Beihilfen sind zum Beispiel auch Zuschüsse, Kredite zu bevorzugten Konditionen, Übernahme von Bürgschaften, Verlustausgleiche etc. Bei Nichteinhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben ist das jeweilige Rechtsgeschäft (z.B. eine begünstigende Kommunalbürgschaft) unwirksam, was die Projektumsetzung gefährden kann. Folgende Ausnahmen kommen in Betracht:
   

Private-Investor-Test

Eine Beihilfe liegt bereits dann nicht vor, wenn die jeweilige Zuwendung (etwa Kapitalzuführung) gleichsam oder vergleichbar  durch einen marktwirtschaftlich handelnden Investor getätigt worden wäre. Ob dies der Fall ist, ist davon abhängig, welche Rendite aufgrund der wirtschaftlichen Betätigung zu erwarten ist. Die Frage lässt sich regelmäßig im Wege eines sogenannten Private-Investor-Tests klären. Falls dieser positiv ist, ist der Beihilfetatbestand nicht erfüllt, eine entsprechende Betätigung in Gestalt von Zuwendungen ist möglich.
  

EU-Leitlinien für staatliche Beihilfen

Den EU-beihilferechtlichen Rahmen bilden die EU-Leitlinien über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breibandausbau aus dem Jahr 2012. Ziel der geltenden EU-Leitlinien ist es, den Ausbau hochleistungsfähiger Breitbandinfrastrukturen in Europa flächendeckend zu beschleunigen. Danach sollen staatliche Beihilfen in den Fällen ermöglicht werden, in denen sich Marktkräfte nicht ausreichend entfalten können (sogenannte weiße Next-Generation-Access (NGA)-Flecken). Nach den Leitlinien bedarf der Aufbau von staatlichen Breitbandinfrastrukturen in grauen NGA-Flecken (es besteht ein Anbieter von hochleistungs­fähigen Breitbanddiensten) einer genauen Prüfung. Beim Aufbau von staatlichen Breit­band­infrastrukturen in schwarzen NGA-Flecken (es existieren zumindest zwei Anbieter von hoch­leistungsfähigen Breitbanddiensten) geht die EU-Kommission von einer Unvereinbarkeit mit dem EU-Beihilferecht aus.
   
Neben den EU-Leitlinien bestehen aber auch allgemeine Ausnahmetatbestände, die Anwendung finden können.

   
Bagatellbeihilfen

Anerkannt ist, dass Bagatellbeihilfen keine wettbewerbsbeschränkende Wirkung entfalten. Die geltenden de-minimis-Verordnungen regeln, dass staatliche Beihilfen unter  200.000 Euro bzw. 500.000 Euro (für die Erbringung von Dienstleistungen mit allgemeinem wirtschaftlichen Interesse) innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren nicht der EU-Beihilfekontrolle unterliegen. Je nach Versorgungssituation kann die wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand beim Ausbau einer Breitbandinfrastruktur als Dienst­leistung von allgemeinem wirt­schaft­lichen Interesse qualifiziert werden. Bagatellbeihilfen bedürfen keiner vorherigen Genehmigung durch die Europäische Kommission
    

Freistellungsbeschluss der EU-Kommission (2012/21/EU)

Die geltenden Bagatellgrenzen werden bei Breitbandinvestitionen häufig überschritten, sodass als weitere Ausnahmeregelung der Freistellungsbeschluss 2012/21/EU in den Fokus rückt.

Der Freistellungsbeschluss erlaubt Zuwendungen von öffentlichen Stellen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse bis zu 15 Mio. Euro pro Jahr. Erforderlich für die Umsetzung ist insbesondere eine Betrauung des Zuwendungsempfängers mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse. In Abhängigkeit von der Versorgungs­struktur im betreffenden Gebiet kann beispielweise die Errichtung eines Breitbandinfrastrukturnetzes als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse qualifiziert werden.
  

NGA-Rahmenregelung

Die Bundesregierung hat erkannt, dass weiten Teilen der Bevölkerung eine Teilhabe am technischen Fortschritt  ermöglicht werden muss und hat eine Rahmenregelung zur Förderung einer Breitband­versorgung im Jahre 2015 erlassen. Nach der Rahmenregelung können Projekte in Gebieten gefördert werden, in denen es schnellen Internetzugang nicht gibt. Die NGA-Rahmenregelung setzt jedoch insbesondere voraus, dass ein öffentliches, transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren vor der Förderung stattfindet, weswegen eine Flexibilität hier nicht gegeben ist.

  
Notifizierungsverfahren

Falls die vorgenannten Instrumente nicht einschlägig sind, bleibt – neben weiteren Ausnahme­tat­beständen – jedenfalls die Möglichkeit der Durchführung eines Notifizierungsverfahrens bei der EU-Kommission. Dieses dauert in der Regel einige Monate, verschafft aber eine große Rechtssicherheit, da im Falle eines positiven Ausgangs eine evtl. Beihilfe als mit dem Wettbewerb vereinbar gilt.
  

Fazit

Das EU-Beihilferecht gewinnt eine zunehmende Bedeutung. Eine beihilferechtliche Prüfung ist angezeigt, um Breitbandprojekten der öffentlichen Hand eine sichere Basis zu geben.   
     
zuletzt aktualisiert am 28.04.2016

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Lukas Kostrach

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