Handlungsoptionen für UK-Gesellschaften mit Sitz in Deutschland anlässlich der Brexit-Entscheidung

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zuletzt aktualisiert am 16. Dezember 2019 | Lesedauer ca. 2,5 Minuten

 

Nachdem der EuGH um die Jahr­tausendwende die Niederlassung EU-ausländischer Gesellschaften in anderen EU-Mitgliedstaaten für zulässig erklärt hatte, kam die Gründung von britischen Ge­sellschaften mit tatsächlichem Ver­waltungssitz in Deutschland in Mode. Gesellschaften, die diesem Trend gefolgt sind, müssen nun an­lässlich des Brexits über eine Sitzverlegung nachdenken. Denn Denn sofern im Austrittsabkommen zwischen Großbritannien und der EU nichts Ab­weichendes geregelt wird, findet nach dem Brexit europäisches Unionsrecht keine Anwen­dung mehr auf britische Gesell­schaften.

  

Gründung britischer Gesellschaften in Deutschland

Noch in den 90er Jahren wurde Unternehmern, die eine Gesellschaft britischer Rechtsform ge­gründet hatten, um sich damit in Deutschland niederzulassen, die rechtliche Anerkennung des englischen Konstrukts Ltd. kurzerhand verweigert. Das hatte zur Folge, dass sie faktisch wie eine GbR behandelt wurden. Eine Reihe von Gerichtsurteilen des EuGH um die Jahrtausendwende stellte klar, dass die Nichtanerkennung von EU-ausländischen Gesell­schaften in anderen EU-Mitglied­staaten dem Unionsrecht widerspricht. Diese neue Rechtsprechung eröffnete den Weg, aus­ländische Gesell­schaften zu gründen und anschließend den Verwaltungssitz nach Deutschland zu verlegen. Dabei erschien vielen Gesellschaftsgründern die Rechtsform der britischen Ltd. sowie der großen Schwester­gesellschaft, der Plc., gegenüber dem jeweiligen deutschen Pendant, der GmbH oder AG, vorzugswürdig. So konnten britische Kapital­gesellschaften schnell und kostengünstig ohne Einzahlung eines Mindeststammkapitals von 25.000 Euro gegründet werden.  Bei der LLP als britische Personengesellschaft konnte im Gegensatz zur deutschen Personengesellschaft eine umfassende Haftungs­beschränkung erreicht werden. Auch der Aspekt, dass Gesellschaften britischer Rechts­form nicht der unternehmerischen Mitbestimmung unterliegen, spielte bei einigen Gesellschaftsgründungen eine Rolle.

 

Folgen eines „harten Brexits”

Sollte das zwischen Großbritannien und der EU ausgehandelte Austritts­abkommen auf der Zielgeraden schei­tern, würe das ein vollständiges Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus dem Binnenmarkt bedeuten. In Deutschland niedergelassene Gesellschaften britischer Rechtsform würden als Folge im deutschen Rechtsverkehr nicht mehr als solche anerkannt und daher mit deutschen Personengesellschaften gleichgestellt werden. Die Gleichstellung mit einer deutschen GbR oder OHG führt wiederum zur unbeschränkten Haftungsverpflichtung sämtlicher Gesellschafter. 

 

Handlungsoptionen

Britischen Gesellschaften mit tatsächlichem Verwaltungs­sitz in Deutschland ist daher dringend zu empfehlen, ihren Sitz nach Deut­schland zu verlegen. Dabei gibt es ver­schiedene Möglich­keiten, mit denen sich das Ergebnis eines nach Deutschland verlegten Satzungssitzes erreichen ließe. Sie reichen von einer Sitzverlegung mittels grenzüber­schreitender Verschmelzung mit einer deutschen Gesellschaft (z.B. einer deutschen Vorratsgesellschaft) über einen grenzüberschreitenden Formwechsel bis hin zu einer Veräußerung des Unternehmens an eine deutsche Gesellschaft im Wege des Asset Deals bzw. der Einbringung der Vermögensgegenstände in eine deutsche Gesellschaft im Wege der Sacheinlage. Welche der Umsetzungs­alternativen für die in Deutschland niedergelassene Gesellschaft die ideale ist, hängt von verschiedenen Umständen ab und muss im kon­kreten Einzel­fall entschieden werden. So wird für die Unternehmen, die eine Vielzahl von Vertrags­­beziehungen pflegen, der Weg über die grenzüberschreitende Verschmelzung vor­zuziehen sein, da bei dieser sämtliche Vertragsbe­ziehungen automatisch und ohne Zustimmung der Vertrags­partner auf den neuen Rechtsträger übergehen. Für Unternehmen, die sich aufgrund der Umgehung des Mindest­stammkapitals für die britische Rechts­form entschieden haben, dürfte diese Lösung ange­sichts der damit verbundenen hohen Trans­aktions­kosten ausscheiden.

 

Zeitlicher Rahmen

Je nachdem, auf welchem Wege die Sitzver­legung nach Deutschland voll­zogen werden soll, sollte ein unterschied­licher zeitlicher Vorlauf eingeplant werden. Wird eine Sitzverlegung im Wege der grenz­über­schreitenden Verschmelzung angestrebt, sollten vom Beginn der Planungen bis zur Eintragung etwa acht bis zwölf Monate eingeplant werden. Vor dem Hinter­grund des geplanten Austritts Großbritanniens aus der EU zum 31. Januar 2020 erscheint es ratsam, grenzüber­schreitende Verschmelzungen oder Formwechsel sobald wie möglich anzustoßen.

 

Fazit

Wird zwischen Großbritannien und der EU nichts anderes verein­bart, werden britische Gesellschaften mit faktischem Sitz in Deutschland nach dem 31. Januar 2020 im deutschen Rechtsverkehr nicht mehr als solche anerkannt.  Aufgrund der Gleichstellung mit deutschen Personengesellschaften würden dann Haftungs­beschränkungen umfassend für alle Gesellschafter entfallen. Gesellschaften britischer Rechts­form mit faktischem Sitz in Deutschland sollten angesichts der damit verbundenen Risiken schon jetzt über eine Sitzverlegung nach Deutschland nachdenken.

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Dr. Christoph Kurzböck, LL.M. (Lyon)

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