Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Corona

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​veröffentlicht am 11. März 2020 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

Der Coronavirus sorgt mittlerweile vielerorts in Deutschland für einen Stillstand des Geschäftslebens. In verschiedenen Städten wurden mittlerweile Messen abgesagt, prominentestes Beispiel ist die Hannover-Messe. In einigen Branchen treten bereits erste Lieferengpässe, zumindest aber Lieferverzögerungen, auf. Sind Mandanten mit ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für solche – unvorhergesehenen - Fälle gewappnet?

 

 

Fast jedes Unternehmen verwendet Allgemeine Geschäftsbedingungen. Deren Sinn und Zweck ist es, die Bedingungen, unter denen ein Vertrag mit dem Kunden zu Stande kommt, festzuhalten. Typische Regelungen Allgemeiner Geschäftsbedingungen sind Fristen, Verzug und die Gewährung von Skonti. Umgangssprachlich spricht man vom „Kleingedruckten“.

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Allgemeine Geschäftsbedingungen mittlerweile viel mehr, als das bloße Kleingedruckte auf der Rückseite von Bestellungen und Verträgen. Denn der Bundesgerichtshof nimmt regelmäßig bereits dann Allgemeine Geschäftsbedingungen an, wenn eine Klausel (oder mehrere) zur mehrfachen Verwendung vorgesehen sind. Daher ist auch der Einleitungssatz zu diesem Artikel zu präzisieren, denn hiernach verwendet faktisch jedes Unternehmen Allgemeine Geschäftsbedingungen.

 

Wann Vertragsregelungen Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen, ist deswegen wichtig, weil die Wirksamkeit von Klauseln, die Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen, nach einem anderen Prüfungsmaßstab beurteilt wird, als die Wirksamkeit von „normalen“ Verträgen: Für Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten die Regelungen der §§ 305ff BGB, die bereits vor geraumer Zeit das „AGB-Gesetz“ ersetzt haben. Faustformelhaft kann man sagen, dass Regelungen, die dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung zuwider laufen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind.

 

Die Unwirksamkeit bereits einzelner Klauseln aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann weitreichende Folgen haben, denn § 306 Abs. 3 BGB besagt, dass dann, wenn das Festhalten am Vertrag ohne die unwirksame Klausel eine unzumutbare Härte darstellt, der gesamte Vertrag unwirksam wird. Diese weitreichende Folge mag zwar die Ausnahme sein, nichts desto trotz empfiehlt sich ein regelmäßige Überprüfung der verwendeten AGB.

 

Aufgrund ständiger Änderungen und Verfeinerungen des Gesetzes und der Rechtsprechung zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollte jedes Unternehmen seine AGB in einem zwei- bis Dreijahreszyklus prüfen und ggf. aktualisieren lassen. So kann sichergestellt werden, dass verwendete AGB mit hoher Wahrscheinlichkeit auch einer gerichtlichen Überprüfung standhalten.

 

Greifen AGB auch bei „Corona“?

Allgemeine Geschäftsbedingungen sollen eine Vielzahl von Fallgestaltungen abdecken, und regeln meistens auch Verspätungen von Lieferungen und Leistungen, juristisch den „Verzug“ der jeweiligen Leistungserbringung. Das bedeutet, dass grundsätzlich Allgemeine Geschäfts-bedingungen Regelungen über den Verzug enthalten. Im Grunde decken sie bereits deswegen eine Vielzahl möglicher Folgen des Corona-Virus auf die Wirtschaft ab.

 

Bei genauerer Betrachtung allerdings wird immer dann, wenn eine Lieferung wegen Corona nicht rechtzeitig ankommt, kein Fall des Verzuges vorliegen. Denn das deutsche Recht kennt keinen Verzug ohne Verschulden. Das bedeutet, dass Verzug im rechtlichen Sinne nur vorliegen kann, wenn der Lieferant zumindest fahrlässig die verspätete Lieferung der Ware verschuldet hat. Er muss also bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in der Lage sein, die Verzögerung zu verhindern. Wenn die Verzögerungen tatsächlich aufgrund des Coronavirus oder infolge dessen getroffener Maßnahmen entstanden sind, sind die Verzögerungen für Lieferanten regelmäßig und zunächst nicht zu vermeiden. Den Ausbruch von Krankheiten und Epedemien haben Lieferanten in der Regel nicht zu vertreten, weil es sich hier um Ereignisse handelt, die nicht innerhalb deren Einflussbereichs liegen. Ein Verschulden für Lieferverzögerungen aufgrund von Corona wird also regelmäßig entfallen. Denn die Lieferengpässe entstehen entweder, weil Fabriken oder ganze Regionen abgesperrt werden, oder aber weil Importverbote oder –beschränkungen wie Quarantänezeiten verhängt werden.

 

Das bedeutet wiederum, dass oftmals die Verzögerung der Leistung, also die verspätete Lieferung, hinzunehmen sein wird, und auch kein Schadensersatz wegen verzögerter Lieferung zu leisten sein wird.


Ist Corona ein Fall Höherer Gewalt? Was sind die Folgen?

Der Begriff der Höheren Gewalt ist zwar gegenwärtig in Aller Munde, wird aber im deutschen Gesetz kaum verwendet. Das deutsche Recht arbeitet hier mit den Begriffen Unvermögen oder Unmöglichkeit der Leistungserbringung. Üblich und regelmäßig verwendet wird der Begriff der Höheren Gewalt allerdings in internationalen Verträgen. Auch hier ist er nicht ganz einheitlich, weil verschiedene Rechtsordnungen ihm unterschiedlichen Inhalt beimessen. Es gibt aber eine Schnittmenge an Ereignissen, die regelmäßig als Höhere Gewalt definiert werden. Das sind zum Beispiel Naturgewalten oder Krieg. Es handelt sich also um Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches einzelner Menschen liegen. Im Sinne internationaler Verträge, bei denen oftmals mit Klauseln zur „Höheren Gewalt“ gearbeitet wird, dürfte Corona regelmäßig einen Fall der „Höheren Gewalt darstellen, weil die Lieferanten vor Ausbruch des neuartigen Virus nicht mit dessen Ausbruch rechnen mussten und konnten.

 

Oftmals wird in internationalen Verträgen, die eine Klausel zur Höheren Gewalt vorsehen, vereinbart, dass die Leistungspflichten der von der Höheren Gewalt betroffenen Partei zunächst für einen gewissen Zeitraum ruhen. Wenn der Zeitraum des Ruhens der Leistungsverpflichtung einen bestimmten, vereinbarten Zeitraum überschreitet, andauert, sehen die Klausel oftmals ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht vor.

 

Können AGB den Verwender der AGB vor Folgen von Epedimien wie Corona schützen?

Grundsätzlich können AGB-Klauseln so gestaltet werden, dass der Verwender der AGB und auch der Lieferant aufgrund der betreffenden Klausel zumindest Rechtssicherheit haben, was die Folgen der Epedemie angeht. 

 
Das bedeutet, dass man . auch in dem deutschen Recht unterliegenden AGB – grundsätzlich die Folgen höherer Gewalt regeln kann, wenn man die allgemeine gesetzliche Regelung nicht für hinreichend erachtet, oder man einfach nur die eben erwähnte Rechtssicherheit schaffen möchte.

 

Auch kann man die gesetzlich eintretenden Rechtsfolgen modifizieren, und für den konkreten Vertragstyp gegebenenfalls abweichende Rechtsfolgen vereinbaren. So können die Folgen von Lieferverzögerungen geregelt werden, oder aber auch Kündigungs- oder Rücktrittsrechte eingeräumt werden. Sinnvoll ist hier zunächst, zu überprüfen, in wie weit die gesetzliche Regelung die bestehenden Risiken des Verwenders der AGB bereits abdeckt, und diese dort, wo notwendig, entsprechend anzupassen.

 

Die Klauseln können auch für eine Partei vorteilhaft ausgestaltet werden, jedoch muss die Gestaltung mit hoher Sorgfalt und in Kenntnis der jeweils aktuellen Rechtslage vorgenommen werden. Denn die Klausel muss dem oben erwähnten Prüfungsmaßstab des AGB-Rechts stand halten. Der besagt im Grunde, dass die Grundgedanken der gesetzlichen Regelung zu beachten sind. Der Entwurf von AGB, die Verzug ohne Verschulden vorsehen, dürfte einen Verstoß gegen gesetzliche Grundgedanken darstellen. Unbenommen dürfte es dem Ersteller und Verwender der AGB allerdings sein, mit Garantien zu arbeiten, denn das deutsche Recht lässt Garantien grundsätzlich zu. Aber auch solch eine Regelung muss in sich stimmig und ausgewogen konstruiert sein.

 

Fazit

Der Coronavirus ist ein weiterer Grund, bereits verwendete AGB einer regelmäßigen Überprüfung zu unterzeihen, und diese gegebenenfalls auf das konkrete Geschäft des Verwenders anzupassen. Bei der Anpassung muss jedoch mit Erfahrung und Augenmaß gehandelt werden, um eine Unwirksamkeit der neue angepassten AGBN zu vermeiden.

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Frank J. Bernardi

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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