Rechtliche Implikationen zum Umgang mit unliebsamen Nutzern in sozialen Netzwerken

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​veröffentlicht am 20. August 2020
von Fabian Jeremias, Rödl & Partner Bielefeld, und Bastian Schönnenbeck

 

 

Die Bedeutung sozialer Netzwerke (englisch: Social Media) und die Einsatzmöglichkeiten ebendieser, haben auch Kommunen, Ämter, Städte, Parteien und sonstige öffentliche Verwaltungsakteure erkannt. Der beinahe uneingeschränkte Zugang zum Internet und den damit verbundenen Kommunikationsmöglichkeiten, ermöglicht eine flächendeckende Informationsgesellschaft. Die Kommunikationsparadigmen, die Art und Weise wie heutzutage interagiert wird und der Anspruch der Gesellschaft hat sich im Laufe der digitalen Entwicklung signifikant verändert. Die zunehmende Medialisierung und Nutzung sozialer Netzwerke in allen Altersschichten hat zur Folge, dass Anbieter von Dienstleistungen, Teilnehmer der freien Marktwirtschaft und öffentliche Einrichtungen ihre administrative Öffentlichkeitsarbeit dem anpassen müssen. Empirische Strukturbefragungen der deutschen Gesellschaft belegen diesen Trend: Bei der durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie geförderte Projekt „D21-Digital-Index” werden jährlich ca. 20.000 Deutsche interviewt, um ein Lagebild zur digitalen Gesellschaft in Deutschland zu erhalten. Für den aktuellen Betrachtungszeitraum kam heraus, dass 86 Prozent der deutschen Bevölkerung online sind.1 Soziale Medien fördern die Sichtbarkeit zwischen Unternehmen und Zielgruppe, können als Informations- und Vertriebsplattform unterstützend dienen. Als Instrument des Marketing- und Kommunikations-Mixes sind sie heutzutage nicht mehr wegzudenken. Bei der Nutzung sozialer Netzwerke kommt es zu einem aktiven Austausch bzw. Dialog mit Dritten. Es ist dabei davon auszugehen, dass die Vorhaben, Gedanken, Ideen und Ausführungen zwischen Absender (Unternehmen / Verwaltung) und Empfänger (Nutzer / Kunde / Bürger) nicht immer auf Zustimmung und Akzeptanz treffen. Der digitale Protest kann dabei schnell außer Kontrolle geraten, vereinzelte Nutzer können nahezu ungefiltert Kritik abgeben und verletzen damit regelmäßig geltendes Recht. Es stellt sich also die Frage des juristischen Umgangs mit dem Phänomen „Shitstorm”. 

 

Rechte & Pflichten beim Betreiben einer Social Media Präsenz

Datenschutz

Hinsichtlich der Anwendbarkeit der relevanten Datenschutznormen im Sinne des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) bzw. der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie der datenschutzrechtlichen Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG), ist von Anwendbarkeit der Datenschutzvorgaben auszugehen2, wenngleich in der Rechtsprechung uneins darüber herrscht, ob beim Anlegen eines sozialen-Netzwerk-Accounts (z.B. Facebook), überhaupt Einfluss auf die Datenschutzeinstellungen und die Verarbeitungstätigkeiten genommen werden kann. Ebenso herrscht Unklarheit aufgrund der bei Facebook gebotenen Möglichkeit, statistische Nutzungs-Daten der Seitenbesucher verwenden und speichern zu können und ob damit nicht geltendes Datenschutzrecht regelmäßig verletzt wird.3 In jedem Fall muss der Betreiber einer Social-Media-Präsenz in seiner Datenschutzerklärung auf die Verwendung und die damit verbundene Datennutzung durch den Einsatz von dem sozialen Medium hinweisen. 


Telemediengesetz

In jedem Fall finden die Normen des Telemediengesetzes, welches nach §1 Abs. 1 Satz 1 TMG auf alle Telemediendienste anwendbar ist, Betrachtung. Als Telemediendienst wird nach dem TMG jeder Dienst bezeichnet, welcher elektronische Informations- und Kommunikations-Angebote erlaubt. Dies trifft auch auf eine Behörde, welche soziale Medien (z.B. eine Facebook-Seite) anbietet, zu. Nach den Regelungen gemäß §13 Abs. 1 TMG hat ein Diensteanbieter die Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorganges in verständlicher Form über Art, Umfang und Zweck der mit der Nutzung zusammenhängenden Datenverarbeitung zu unterrichten.4 Hier stellt sich grundsätzlich die Frage, ob und in welcher Form dieser Aufgabe überhaupt nachgekommen werden kann. Denn beim Betreiben einer Facebook-Seite hat der Betreiber keinen Einfluss auf die tatsächlichen Datenverarbeitungsprozesse, welche durch den Netzwerkanbieter (hier: Facebook) durchgeführt werden. Somit bleibt die Frage offen, ob eine Behörde als Dienstanbieter auch die verantwortliche Stelle der Datenverarbeitung ist.5
 

Netzwerkdurchsetzungsgesetz

Durch das am 01. Oktober 2017 in Kraft getretene Netzwerkdurchsetzungsgesetzt reagiert die Gesetzgebung auf die zunehmende Bedeutung sozialer Medien im öffentlichen Umfeld. Mit der Begründung einer gesellschaftlichen Veränderung durch die immer öfter im Netz stattfindende Debattenkultur, wurde folgende Einleitung formuliert:


„Gegenwärtig ist eine massive Veränderung des gesellschaftlichen Diskurses im Netz und insbesondere in den sozialen Netzwerken festzustellen. Die Debattenkultur im Netz ist oft aggressiv, verletzend und nicht selten hasserfüllt. Durch Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte kann jede und jeder aufgrund der Meinung, Hautfarbe oder Herkunft, der Religion, des Geschlechts oder der Sexualität diffamiert werden. Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte, die nicht effektiv bekämpft und verfolgt werden können, bergen eine große Gefahr für das friedliche Zusammenleben einer freien, offenen und demokratischen Gesellschaft.“6


Nach §1 Abs. 1 NetzDG findet das Netzwerkdurchsetzungsgesetz für Telemediendienstanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben Anwendung. Für öffentliche Verwaltungen würde das NetzDG unmittelbar dann Anwendung finden, wenn den Nutzern über eigene Plattformen Inhalt zur Verfügung gestellt wird. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn eine Kommune sein eigenes – lokales – soziales Netzwerk zum Austausch seiner Bürger anbietet. Eine weiteres Anwendungsszenario käme dann in Betracht, wenn eine eigene Internetpräsenz betrieben werden würde und es dort über Foren zum Dialog käme. In diesem Fall müsste der Seitenbetreiber gewährleisten, dass die Nutzer eine einfache Beschwerdemöglichkeit zu rechtsverletzenden Inhalten nutzen können. Für strafrechtlich relevante Inhalte (z. B. Beleidigungen) ist ein Seitenbetreiber nur bei Vorsatz verantwortlich, also wenn er entweder von den Inhalten wusste oder sie provoziert hat oder nach Bekanntwerden einer Beschwerde nicht tätig wurde und könnte demnach gemäß § 10 TMG i.V.m. § 3 NetzDG haftbar gemacht werden. Das NetzDG verhilft öffentlichen Verwaltungen bzw. generell den Betreibern einer sozial medialen Präsenz dabei, rechtswidrige Inhalte zur Anzeige bei der Betreiberplattform zu bringen, um die Löschung ebendieser Inhalte anzustreben, die rechtliche Prüfung – ob es sich nun um einen rechtswidrigen oder eine schutzbewährten Grundrechtsaussage handelt, liegt ebenfalls bei der Betreiberplattform.7

 

Soziale Medien und das Grundgesetz

Die Gesetzgebung hat bei der Entwicklung relevanter Normen stets das Spanungsfeld aus der Anpassung rechtlicher Rahmenbedingungen und dem technologischen und gesellschaftlichen Wandel zu beachten.8 Das Bundesverfassungsgericht hat insofern auf die sich ändernden Bedingungen reagiert, dass das Recht auf informelle Selbstbestimmung und das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme entwickelt wurde.8 Weiter in Betracht kommt, dass jedem Nutzer der Zugang zum Netz frei steht. Dabei ist Art 2. Abs. 1 GG die relevante Norm, selbst wenn keine klare „digitale” Ausweitung des Art. 2 Abs. 1 GG im Gesetz zu finden ist, ist davon auszugehen, dass das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit auch auf das Internet zutrifft. Weiter ist anzunehmen, dass die verfassungsrechtliche Einordnung sozialer Medien, die Grundrechte der Kommunikationsfreiheit als Zusammenfassung der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 HS. 1 GG und der Informationsfreiheit gemäß Art. 5. Abs. 1. S. 1 HS. 2 GG anwendbar macht.8

 

Meinungsfreiheit

Das Grundrecht auf freie Selbstentfaltung durch kommunikativen Austausch bildet das Fundament der demokratischen Staatsordnung und sichert somit die wesentlichen Strukturen der Bundesrepublik.9 Da ein unliebsamer Nutzer schnell und ungefiltert Äußerungen abgeben kann, die nicht wahrheitsgemäß oder unsachlicher Natur sind, stellt sich die Frage der Grenzen der Meinungsfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht hat ganz grundlegend geurteilt, dass nicht jede Äußerung, die einem Betroffenen nicht gefällt, automatisch eine Verletzung des Grundrechtes darstellt. Vielmehr sieht das Gericht zunächst eine Prüfung des Art. 5 GG zugunsten des Nutzers vor, wonach Art. 5 Abs. 1 GG zunächst jeder das Recht behält, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern. Es sei jedoch zu prüfen, ob es sich bei der Meinung des Nutzers um die tatsächliche Wahrheit, mit eindeutig belegbaren Wahrheitsbeweisen oder eben um eine bloße Meinungsäußerung handelt. Eine Tatsachenbehauptung ist also wahr, während eine Meinung emotional getrieben und undifferenziert geäußert werden kann.10 In vielen Verfahren des Bundesverfassungsgerichtes wurde jedoch festgestellt, dass nicht immer einfach ist, die Meinung von der Tatsache zu unterscheiden.11 Hinsichtlich einer juristischen Bewertung, gilt es also festzustellen, ab wann die Grenze der Meinungsfreiheit überschritten wird. In Art. 5 Abs. 2 GG hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass freie Meinungsäußerung dann stattfinden darf, wenn die Vorschriften der allgemeinen Gesetzte, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre nicht verletzt werden. Überschritten wird diese Grenze laut Verfassungsgericht dann, wenn es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen, beleidigende Aussagen oder Schmähkritik handelt.12
 

Informationsfreiheit

Die Informationsfreiheit ist nach Art. 5 Abs. 1 Hs. 2 GG ein Grundrecht, denn grundsätzlich hat jeder das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass Nutzer die Zahl der verfügbaren, öffentlichen Quelle unter Bestrebung der Informationstransparenz erhöhen wollen. Aus den Vorschriften des Art. 5 abs. 1. S. 1 Hs. 2 GG lässt sich schließen, dass öffentliche Verwaltungen bzw. auch anderweitige Betreiber sozialer Medien, keine Inhaltsregulierung hinsichtlich bestimmter Nutzer durchführen dürfen. Da soziale Medien bzw. soziale Netzwerke als Kommunikationsmedium gelten, würde beim Ausschließen einzelner Nutzer das Grundrecht dieser verletzt werden.

 

Strafbewehrte Tatbestände durch Nutzer in sozialen Medien

Für eine dogmatische Einordnung hinsichtlich von Straftaten, die über das Internet bzw. soziale Medien begangen worden sind, stellt sich zunächst die Frage, ob die Normen des Strafrechts überhaupt Anwendung finden. Grundsätzlich wird mit § 3 Strafgesetzbuch das Territorialitätsprinzip verankert, welches für Straftaten gilt, die in Deutschland begangen worden sind.13 Zur qualifizierenden Anwendung des § 3 StGB, sind die Vorschriften des § 5 StGB sowie § 9 StGB relevant. Gemäß § 5 StGB gelten Straftaten nach deutschem Recht unabhängig vom Recht des Tatortes, sofern besonderer Inlandsbezug besteht.14 Qualifizierend für die Anwendung des deutschen Strafrechtes wirkt auch § 9 StGB, wonach eine Tat dann als am Tatort begangen gilt, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.15 Mehrere Urteil bejahen, dass deutsches Strafrecht auch Anwendung findet, wenn die Straftat in einem sozialen Netzwerk stattgefunden hat.16
 

§ 111 StGB - Öffentliche Aufforderung zu Straftaten

Zur qualifizierenden Anwendung des § 111 StGB muss einer der zwei objektiven Tatbestände erfüllt sein. § 111 Abs. 1 StGB normiert denjenigen als Täter, der öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert.17 Im Sinne des § 111 Abs. 2 StGB liegt eine Aufforderung zu einer Straftat auch dann vor, wenn sie ohne Erfolg blieb bzw. ein Zusammenhang zwischen der Aufforderung und der eigentlichen (verfehlten) Haupttat zu erkennen ist.
 

§ 126 StGB – Störung des öffentlichen Friedens

Im Spannungsverhältnis zum § 111 StGB steht die Androhung von Straftaten, welches als Gefährdungsdelikt das Schutzgut des öffentlichen Friedens des § 126 StGB gefährdet und die Norm somit qualifizieren könnte.18 Zwei objektive Tatbestände beschreiben die Norm, so wird gemäß § 126 Abs. 1 StGB die Begehung und unter § 126. Abs. 2 StGB die Androhung bzw. Vortäuschung von Straftaten, welche in einer Weise dazu geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu stören, unter Strafe gestellt.19 Dabei muss die Tathandlung selbst nicht öffentlich erfolgen, vielmehr reicht es schon, wenn die Ankündigung einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird, wodurch der Straftatbestand im Hinblick der sozialen Medien sehr wohl Anwendung findet.20
 

§ 130 StGB – Volksverhetzung

Dem Grunde nach definiert § 130 Abs. 1 StGB bereits konkrete Einordnungen der durch Hetze bedrohte Gruppierungen, indem ein Täter gegen: nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppen, gegen Teile der Bevölkerung durch Aufstachelung, zu Gewalt oder Willkürmaßnahmen auffordert.21 Vor allem rechts motivierte Hasskriminalität sowie das Leugnen des Holocaust waren in jüngster Geschichte oft Gerichtsgegenstand.22 Da es auf den Kanälen öffentlicher Verwaltungen verstärkt zu politischen Themenschwerpunkten kommen kann, ist davon auszugehen, dass sich hier etwaige Erfüllungen der Tatbestände des § 130 StGB wiederfinden könnten. Denn als ein „Aufstacheln zum Hass” im Sinne des § 130 I Nr. 1 StGB wird eine Handlung definiert, die objektiv dazu geeignet ist und subjektiv zum Ziel hat, durch Einwirkung auf die Gefühle der Adressaten bei diesen eine „Hass schnürende und emotional verfestigende Ablehnung” gegen über einem Teil der Bevölkerung zu verschärfen.23
 

§ 185 StGB – Beleidigung

Als objektiver Tatbestand wird die Verletzung der Ehre einer anderen Person vorausgesetzt. Eine Beleidigung ist die Kundgabe eigener Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung gegenüber einem Adressaten, der dies zur Kenntnis nimmt oder aber durch eine Dritte Person, welche die Beleidung an das Opfer durch den Täter weitergibt (wenn sich der Täter die Äußerung zuschreibt). In die Bewertung, ab wann es sich um eine tatsächlich ehrwürdige Verletzung einer anderen Person handelt, müssen mehrere Faktoren miteinfließen. Dabei spielt das Verhältnis zwischen Täter und Opfer, der gewohnte Umgangston und der Inhalt der Äußerung eine Rolle.24 Dabei bedarf es der Formfreiheit, eine Beleidigung kann durch Wort, Schrift, Symbole, Sprache, Handlungen oder Tätlichkeiten erfolgen.24 Es macht keinen Unterschied, ob dies im „realen” Leben passiert oder über das Internet, womit der Straftatbestand der Beleidigung im Zusammenhang mit sozialen Medien qualifiziert wird – Meinungsfreiheit erlaubt auch im Internet keine Beleidigung.25 Für die öffentliche Verwaltung relevant ist die Tatsache, dass eine Beleidigung nicht ausschließlich gegenüber einer anderen Person ausgesprochen werden kann, sondern auch einer Personenmehrheit, sofern die Personenmehrheit den in der Gesellschaft bekannte Mehrheitscharakter aufweist. Dies dürfte z.B. der Fall bei einer Partei, Regierung oder öffentlichen Kollektivverbünden sein. Auch das häufig zitierte „ACAB (All Cops Are Bastards)” dürfte in diesem Zusammenhang als Kollektivbeleidigung verstanden werden. Gerichte entschieden bereits, dass das Grundrecht der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG durch den Beleidigungstatbestand beschränkt wird.26 Als subjektiver Tatbestand dürfte mindestens der Vorsatz, als der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände, in Frage kommen. 

 

§§ 240-241 StGB – Nötigung und Bedrohung

Die Tatbestände der Nötigung oder Bedrohung müssen nicht physischer Natur erfolgen und können auch im Kontext sozialer Medien regelmäßig bejaht werden.27 Selbst der Versuch der Nötigung wird gemäß § 240 Abs. 3 unter Strafe gestellt. Eine Nötigung liegt per Definition dann vor, wenn ein Mensch rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt wird. Sollten die Umstände für die Qualifizierung des § 240 StGB nicht ausreichen, käme der Tatbestand der Bedrohung gemäß § 241 StGB in Betracht. Dieser enthält keine Wenn-Dann-Äußerung und kommt auch für vorgetäuschte Taten des Täters in Betracht.28
 

Staatsbeleidigende Delikte

Vor allem im Kontext der öffentlichen Verwaltung könnten die Anwendungsbereiche von staatsbeleidigenden Delikten regelmäßig betroffen sein. Als Erweiterung des Beleidigungsdeliktes gemäß § 185 StGB, ist über eine Qualifizierung der §§ 90f ff. – 91 nachzudenken, da in den sozialen Medien durchaus damit zu rechnen ist, dass Täter den politischen Unmut durch eine Verunglimpfung des Bundespräsidenten (und damit § 90 StGB qualifiziert sein könnte) bzw. des Staates und seiner Symbole (und damit § 90a StGB qualifiziert sein könnte) äußern oder eine Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat einer anderen Person (es ist auch von einem Personenkreis, wie in sozialen Medien, auszugehen) zugänglich macht und damit § 91 StGB qualifiziert. Im Sinne der Verunglimpfung wird regelmäßig auf die §§ 185-187 StGB als Tatvarianten wegen einer ehrwürdigen Verletzung verwiesen, kommt es jedoch zu einem schwerwiegenden Ehrenangriff, wie der Bezeichnung des Bundespräsidenten als „Vaterlandsverräter”, dürfte ein solcher schwerwiegender Ehrangriff wohl vorliegen.29
 

Vorgehen gegen unliebsame Nutzer

Dem Grunde nach wurden durch die vorgenannten Inhalte sowohl der rechtliche Rahmen bzw. der rechtliche Verantwortungsbereich durch das Betreiben sozialer Medien, als auch die Schranken und strafbewehrten Tatbestände von unliebsamen Nutzern aufgezeigt. Öffentliche Verwaltungen haben einen rechtlich klar definierten Bereich, bestehend aus den Grundrechten von Nutzern, deren Schranken und eindeutigen Delikten, die rechtliche Verfolgung qualifizieren. 

 

      1. Strafverfolgung
        Die deutsche Strafverfolgung obliegt grundsätzlich dem Staat und Strafverfolgungsbehörden sind nach dem Legalitätsprinzip, bei zureichenden Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Straftat, verpflichtet einzuschreiten.30 Der Anzeigende erbringt durch eine Strafanzeige eine Mitteilung etwaiger Sachverhalte, die zu ebendieser Anzeige geführt haben und damit Anlass zur Strafverfolgung gebieten. Somit ist diese zugelassen Im Sinne der kommunalen Selbstverwaltung, können öffentliche Verwaltungen bereits auf unterster Verwaltungseben Gebrauch von vom Rechtsmittel der Strafanzeige machen. In Österreich werden Behörden gemäß § 78 StPO ausdrücklich zur Anzeige verpflichtet, sofern ihnen „eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder 2. wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.”31
      2. Anspruchsgrundlagen
        Je nach Art und Inhalt einer Äußerung kommen für die öffentliche Verwaltung insbesondere Ansprüche auf Löschung bereits getätigter persönlichkeitsrechtsverletzender Beiträge, Ansprüche auf Unterlassung und auch Ansprüche auf Schadensersatz nach Maßgabe der §§ 823-826 BGB in Betracht. Die Anspruchsgrundlage für eine Strafverfolgungsmaßnahme ergeben sich aus den zuvor aufgezeigten Grundrechten der Nutzer in Abwägung der jeweiligen Schutzrechte des Persönlichkeitsrechts und der begangenen Rechtsverletzung. Das heißt, dass es zu einer Interessensabwägung kommt, bei der insbesondere die betroffenen Grundrechte, die Art der Rechtsverletzung, die Schwere der Beeinträchtigung, ihr Anlass und das eigene Verhalten des Verletzten vor der Verletzung, das Mittel und der Zweck einer Äußerung sowie die Art und Dauer eines Angriffs zu berücksichtigen seien.32 Zur Verteidigung gegen unliebsamen Nutzer sind die vorgenannten Umstände zu berücksichtigen und einer Einzelfallbewertung zu unterziehen – auch zivilrechtliche Ansprüche können gemäß § 823 Abs. 2 BGB, insbesondere wenn es zu strafrechtlich relevanten Äußerungen im Umfeld sozialer Medien kommt und die §§ 185 ff. StGB verletzt werden, ausgelöst werden.32 
      3. Anspruchsgegner
        Der Anspruchsgegner ist der jeweilige Nutzer, welcher das soziale Medium genutzt hat, um eine strafbewehrte Tat zu vollziehen. Hinsichtlich des Phänomens, der vor allem in sozialen Medien häufig verwandten nicht realer Namen, greifen die Normen des bereits beschriebenen Netzwerkdurchsetzungsgesetz. Denn es ist völlig logisch, dass ein Anspruchsgegner nicht immer eindeutig identifizierbar wird, sofern er sich in den sozialen Medien mit einem Pseudonym oder nicht realen Namen präsentiert. Sofern es zur Durchsetzung rechtlicher Ansprüche der öffentlichen Verwaltung gegenüber einem Nutzer kommt, regelt das NetzDG eindeutig, dass „Der Auskunftsanspruch ist auf rechtswidrige Inhalte im Sinne von § 1 Abs. 3 NetzDG beschränkt, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b in Verbindung mit 184d, 185 bis 187, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.”33
      4. Rechtsfolgen
        Liegen Anspruchsvoraussetzungen vor, kann der Kläger seinen Anspruch auf Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz oder finanzielle Entschädigung geltend machen. Für die öffentliche Verwaltung dürfte vor allem in Betracht kommen, dass rechtswidrige Handlungen / Kommentare durch unliebsame Nutzer beseitigt werden. Dabei kann sich etwa auf § 823 BGB in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützt werden. Sofern es sich bei dem Kommentar um einen persönlichkeitsrechtsverletzenden handelt, so wird die Löschung des jeweiligen Beitrages / Kommentar das Ziel sein. Die Aussperrung eines unliebsamen Nutzers durch das beim Betreiber erzwingende Sperren des Nutzerkontos, als weitere Folge des Absetzens eines persönlichkeitsrechtverletzenden Beitrages, dürfte die Ausnahme darstellen.34 Geldentschädigungen können gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG durchaus dann in Betracht kommen, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt, deren Auswirkungen nicht anders zu befriedigen sind, als mit einer Geldbuße oder, wenn es zu massiven Verletzungen der Intimsphäre kommt, sowie zu wiederholten und hartnäckigen Verstößen. 

 

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1 D21 Digital Index 19/20, 2020, S. 8. 
2 VG Schleswig, Az. 8 A 218/11. 
3 Hornung/Müller-Terpitz, Rechtshandbuch Social Media, 2015, S. 436. 
4 Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2011, Rn. 2. 
5 Das VG Schleswig-Holstein bejaht dies. Noch während der Recherche zu dieser Arbeit sind – begonnen mit dem Landesdatenschutzbeauftragten aus Baden-Württemberg – öffentliche Amtsträger bzw. Verwaltungen von der Nutzung sozialer Medien zurückgetreten. Der Landesdatenschutzbeauftragte BaWü's sagt dazu: „Laut geltender Rechtslage seien Nutzer mitverantwortlich für die Datenverarbeitung in sozialen Netzwerken. Prinzipiell gelte das nicht nur für eine Aufsichtsbehörde, sondern für alle Behörden und auch Privatunternehmen, die soziale Medien nutzen”
6 Drucksache 18/12727 vom 14.06.2017. 
7 Martini, Blackbox Algorithmus, 2019, S. 217. 
8 Adelberg, Rechtspflichten und -grenzen der Betreiber sozialer Netzwerke, 2020, S. 29. 
9 Wolf, Kulturauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 2010, S. 245. 
10 Stegmann, Eine rechtsvergleichende Untersuchung des Schutzes der persönlichen Ehre durch das Deliktrecht, 2004, S. 11 ff. 
11 BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07 und 1 BvR 1626/07
12 Haarkötter, Shitstorms und andere Nettigkeiten über die Grenzen der Kommunikation in Social Media, 2016, S. 126 ff. 
13 Hoffmann-Holland, Strafrecht Allgemeiner Teil, 2015, S. 20. 
14 Grillo, Nationale Strafbarkeit für Falschaussagen vor internationalen Gerichten nach §162 Abs. 1 StGB, 2017, S. 44. 
15 Wiacek, Strafbarkeit rechts motivierter Cyberkriminalität in sozialen Netzwerken, 2019, S. 100. 
16 Dazu z.B.: LG Würzburg, AZ: 2 Ns 701 Js 20195/14. 
17 Mitsch, Fallsammlung zum Medienstrafrecht, 2019, S. 115. 
18 Wiacek, Strafbarkeit rechts motivierter Cyberkriminalität in sozialen Netzwerken, 2019, S. 190. 
19 Mitsch, Fallsammlung zum Medienstrafrecht, 2019, S. 72.
20 OLG Nürnberg, 23.06.1998 - Ws 1603/97
21 Malek/Popp, Strafrecht im Internet, 2017, S. 124 ff. 
22 BVerfG, 22.06.2018 - 1 BvR 673/18.
23 BGH, 20.09.2011 - 4 StR 129/11. 
24 Kerßenfischer, Mobbing in der Arbeitswelt: Rechtliche Handlungsmöglichkeiten, 2014, S. 26. 
25 LG Coburg, 20.11.2002 - 21 O 595/02. 
26 LG Ingolstadt vom 16. Februar 2016 - 3 Ns 13 Js 11454/15. 
27 Schwartmann/Ohr, Recht der Sozialen Medien, S. 75. 
28 Wiacek, Strafbarkeit rechts motivierter Cyberkriminalität in sozialen Netzwerken, 2019, S. 252. 
29 Wiacek, Strafbarkeit rechts motivierter Cyberkriminalität in sozialen Netzwerken, 2019, S. 253. 
30 Vgl. §§ 152 Abs. 2, 160, 163 StPO60 . 
31 https://www.staedtebund.gv.at/fileadmin/USERDATA/gemeinsame_dateien/veranstaltungsergebnisse/
Haftungen_der_Staedte/2018_02_I-11_Jantschgi.pdf

32 Ausarbeitung des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages „Möglichkeiten zum Umgang mit so genannten „Shitstorms“, 2018, S. 17. 
33 Vgl. § 1 Abs. 3 NetzDG. 
34 Ausarbeitung des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages „Möglichkeiten zum Umgang mit so genannten „Shitstorms“, 2018, S. 21. / Giebel, NJW 2017, 977 ff. (980) m. w. N. sowie https://onlinemarketing.de/news/facebook-regeln-account-loeschen

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