Employer of Record in Slowenien

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 9. April 2024 | Lesedauer ca. 5 Minuten


Um einen Arbeitnehmer in Slowenien einzustellen und ihm die obligatorischen Leistungen und vorschriftsmäßigen Verträge anzubieten, gibt es zwei Optionen: Die Gründung einer eigenen neuen juristischen Person sowie die Einrichtung eines Bank-, Buchhaltungs- und Gehaltsabrechnungsdienstes in Slowenien, oder die Einsetzung eines Employer of Record, der diese Belange übernimmt. Das Letztere – EoR in Slowenien – wird im folgenden Artikel betrachtet.



Ist das Konzept des Eo​R in Ihrem Land bekannt? Ist das Konzept des EoR in Ihrem Land gesetzlich geregelt?

Das Konzept des Employer of Record (EoR) ist in Slowenien nicht direkt bekannt, obwohl einige (jedoch wenige) Gesellschaften solche Leistungen am Markt anbieten. Bei genauerer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass es sich bei solchen Leistungen eher um Arbeitnehmerüberlassung handelt. Daher kann in Slowenien weniger von einem zu 100 Prozent anerkannten EoR Konzept gesprochen werden, sondern vielmehr von der Arbeitnehmer­über­lassung, die im Wesentlichen dem EoR Konzept gleicht. 

Die Arbeitnehmerüberlassung – als Substitut für das EoR Konzept – ist in Slowenien relativ detailliert in der Gesetzeslage geregelt, insb. im Gesetz über Arbeitsverhältnisse („ZDR-1“), sowie im Gesetz über die Regelung des Arbeitsmarktes („ZUTD“). Die Gesetzpraxis folgte dieser Gesetzeslage und regelt einige wichtige Aspekte.

Aufgrund einiger Einschränkungen im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerüberlassung, die sich aus der Gesetzeslage ergeben, besteht eine höhere Nachfrage nach Alternativen zum herkömmlichen Arbeitsverhältnis, insbesondere von lokalen Arbeitgebern. Aufgrund praktischer gesetzlicher Beschränkungen ist die Nachfrage seitens Arbeitgebern aus EU-Mitgliedstaaten sehr gering und von Arbeitgebern aus Drittstaaten so gut wie nicht vorhanden, da Letztere zur Ausübung ihrer Tätigkeiten in Slowenien mindestens eine Zweigniederlassung gründen müssen und dann mögliche Leiharbeiter mit Hilfe dieser als slowenischer Arbeitgeber erwerben können.​​

Steht das Konzept des EoR in Ihrem Land der Arbeitnehmerüberlassung nahe?

Der Hauptunterschied besteht darin, dass nicht jeder Arbeitgeber EoR-nahe Tätigkeiten ausüben darf. Das Konzept des EoR steht der Arbeitnehmerüberlassung in Slowenien durchaus nah. Dabei ist zu beachten, dass eine Tätigkeit, die de facto die Arbeitnehmerüberlassung darstellt und dem Nutzer (d.h. dem effektiven Arbeitgeber) ermöglicht, die Aufsicht über die täglichen Arbeit des Arbeitnehmers auszuüben, sowie ihm Anweisungen zu geben, nur unter den Bedingungen des ZUTD möglich ist. Dieser regelt unter anderem auch eine verpflichtende Registrierung. Konkret bedeutet dies, dass in Slowenien nur Gesellschaften, die die Bedingungen des ZUTD erfüllen, ähnliche Tätigkeiten wie das EoR ausüben dürfen, nämlich die Arbeitnehmer­über­lassung.

Zudem ist wichtig zu beachten, dass Arbeitnehmer nicht jedem Arbeitgeber überlassen werden dürfen, da folgende Beschränkungen gelten:
  • Arbeitnehmer dürfen nur an Arbeitgeber überlassen werden, die nicht als verbundene Personen des Überlassers gelten.
  • Überlassungen dürfen nicht stattfinden, wenn die vermittelten Arbeitnehmer streikende Arbeitnehmer ersetzen sollen.
  • Keine Überlassung darf erfolgen, wenn der Entleiher in den vorangegangenen zwölf Monaten eine erhebliche Anzahl von eigenen Arbeitnehmern entlassen hat.
  • Überlassungen sind untersagt, wenn es sich um Arbeitsplätze handelt, bei denen die Risikobewertung des Entleihers zeigt, dass die Arbeitnehmer, die an diesen Arbeitsplätzen tätig sind, Gefahren und Risiken ausge­setzt sind, für die Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Exposition im Laufe der Zeit zu verringern oder zu begrenzen.
  • Weitere mögliche Beschränkungen können im jeweiligen Kollektivvertrag festgelegt sein.
Des Weiteren ist es wichtig zu beachten, dass bei Arbeitgebern, die elf oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, die Quote der vermittelten Arbeitnehmer 25 Prozent aller beschäftigten Arbeitnehmer nicht überschreiten darf, es sei denn, der jeweilige Kollektivvertrag bestimmt etwas anderes oder es handelt sich um Arbeitnehmer, die beim Vermittler einen Arbeitsvertrag für unbestimmte Zeit abgeschlossen haben. Daher kann gerade diese Begrenzung eine praktische Hürde für Arbeitgeber aus dem EU-Ausland darstellen.

Zudem sollte bereits an dieser Stelle hervorgehoben werden, dass obwohl noch keine Gerichtspraxis diesbezüglich vorliegt, höhere Risiken bestehen, dass die slowenische Steuerbehörde einen Arbeitnehmer, der an einen ausländischen Arbeitgeber vermittelt wird, als eine Betriebsstätte (im Sinne des abhängigen Agenten) definieren würde, wenn er relevante Tätigkeiten ausüben würde. Aus bisherigen Stellungnahmen der Steuer­be­hör­de geht nämlich hervor, dass für abhängige Agenten nicht wichtig ist, auf welcher Grundlage sie arbeiten, sondern vielmehr, dass sie für eine Gesellschaft verbindliche Verträge verhandeln und/oder abschließen.

Für Arbeitgeber aus Drittstaaten hingegen besagt das Gesetz zur Verhinderung von nicht angemeldeter Arbeit und Beschäftigung („ZPDZC-1“), dass sie für die Ausübung von Arbeit in Slowenien (außer kurzzeitige Arbeit in geringen Tätigkeiten, für maximal 90 Tage pro Jahr) mindestens eine Zweigniederlassung in Slowenien registrieren müssen – andernfalls würde die Arbeitsausübung eines solchen Arbeitgebers als Schwarzarbeit gelten. Dies macht eine Arbeitnehmervermittlung an Drittstaatler unmöglich.

Besonderheiten der Tätigkeit im Rahmen des EoR-Konzepts bzw. der Arbeitnehmerüberlassung

Für die Ausübung der Tätigkeit des Verleihers ist (neben anderen Bedingungen zur Ausübung solcher Tätigkeit) eine spezielle Erlaubnis sowie eine Eintragung in ein staatliches Register notwendig. Sollten die Bedingungen zur Ausübung solcher Tätigkeit, die am Ende zur Verleihung solcher Erlaubnis und Eintragung ins Register führen, nicht erfüllt werden, bzw. kommt es nicht zur Verleihung solcher Erlaubnis und Eintragung ins Register, so drohen sowohl dem Verleiher, dem Entleiher, sowie den dortigen verantwortlichen Personen Bußgelder.
 
Neben Bußgeldern entsteht gemäß neuerer Gerichtspraxis auch die Fiktion des Arbeitsverhältnisses beim Entleiher als Arbeitgeber, wobei der Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang eine entsprechende Klage erheben muss. Neben dem Abschluss des Arbeitsvertrags kann dabei der Arbeitnehmer auch mögliche zusätzliche Zahlungen verlangen, zu denen er berechtigt wäre, wenn er von Anfang an beim Entleiher arbeiten würde.
 
Für die bloße Entleihung der Arbeitnehmer ist hingegen keine Lizenz oder Erlaubnis notwendig – diese kann jedoch für einzelne Tätigkeiten vorgesehen werden. Als Regel müssen die Arbeitsverträge zwischen Arbeit­neh­mer und Verleiher auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden, es sei denn, es bestehen gesetzliche Gründe für den Abschluss eines Arbeitsvertrags auf bestimmte Zeit. Eine zeitliche Begrenzung zur Ausübung der Arbeitnehmerüberlassung ist hingegen nicht vorgesehen.
 
Kommt es zur Arbeitnehmerüberlassung, müssen der Entleiher sowie Arbeitnehmer gesetzliche Regelungen, Regelungen aus dem Kollektivvertrag, der den Arbeitgeber verbindet, sowie Regelungen aus internen Akten des Arbeitgebers beachten. ZDR-1 besagt explizit, dass darunter auch das Recht des Arbeitnehmers fällt, Vorteile zu nutzen, die der Arbeitgeber seinen sonstigen (üblichen) Arbeitnehmern zur Verfügung stellt. Konkret bedeutet das, dass für den Arbeitnehmer in Slowenien auch interne Akten und Rechte gelten, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer im Ausland benutzt bzw. zur Verfügung stellt. Zudem besagt neuere Gerichtspraxis, dass in Fällen, wo es zur unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung kommt, der Arbeitnehmer auch mögliche zusätzliche Zahlungen einklagen kann, die ihm zustehen würden, wenn er von Anfang an beim Entleiher als üblicher Arbeitnehmer arbeiten würde (als Beispiel: Zuzahlung des Monatslohns, wenn Arbeitnehmer gemäß internen Akten des Arbeitgebers an vergleichbaren Arbeitsstellen im Ausland einen höheren Monatslohn erhalten würden).​

Welche steuerli​chen Besonderheiten gibt es bei dem Konzept des EoR in Ihrem Land?

In Slowenien sind keine besonderen steuerlichen Regelungen für Arbeitnehmer vorgesehen, die im Rahmen eine Arbeitnehmerüberlassung vermittelt werden. Diese werden sowohl bei der Körperschaftsteuer als auch bei der Einkommensteuer als übliche Arbeitnehmer behandelt.
 
Trotz fehlender Gerichtspraxis bestehen höhere Risiken, dass ein solcher Arbeitnehmer eine Betriebstätte begründen würde, es sei denn, er würde ausschließlich vorbereitende bzw. unterstützende Tätigkeiten ausüben. Solche Risiken ergeben sich aus Stellungnahmen der slowenischen Steuerbehörde bzgl. der Betriebstätte eines nicht-Residenten vom Juli 2021. In diesen betont die Steuerbehörde weniger die Tatsache, ob ein abhängiger Agent im Namen eines nicht-Residenten arbeitet, sondern vielmehr, ob solcher abhängiger Agent Verträge für den Entleiher verbindlich verhandelt oder abschließt. Dabei betont die Steuerbehörde, dass es nicht einmal wichtig ist, ob der Name solches Entleihers im Vertrag genannt wird oder nicht, sondern ob dieser effektiv Pflichten und Rechte für den Entleiher begründet.
 
Konkret bestehen daher, trotz fehlender besonderer Regelungen in slowenischen nationalen Gesetzgebung und im Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland, höheren Risiken, dass ein solcher Arbeitnehmer in Slo­we­nien eine Betriebstätte begründen könnte (natürlich unter der Voraussetzung, dass er die übrigen Bedingungen zur Begründung einer Betriebstätte erfüllt).

Wie wird sich aus Ihrer Sicht das Konzept EoR in Ihrem Land weiterentwickeln?

Aus unserer Perspektive wird sich das Konzept des EoR in Slowenien nicht besonders weiterentwickeln, da die Arbeitnehmervermittlung bereits eine lange Tradition hat und darüber hinaus der Oberste Gerichtshof in neuerer Praxis klar festgestellt hat, dass vergleichbare Tätigkeiten nur im Rahmen der Arbeitnehmervermittlung (unter Beachtung der Regelungen des ZUTD) ausgeübt werden können.
 
Es sollte auch berücksichtigt werden, dass selbst bei der Arbeitnehmervermittlung, die dem EoR-Konzept ähnlich ist, die üblichen gesetzlichen Vorschriften und Beschränkungen für die Beschäftigung von Ausländern gelten. Daher trägt die Arbeitnehmervermittlung nur begrenzt dazu bei, den Fachkräftemangel zu beheben. Es gibt daher geringe Anzeichen dafür, dass das EoR-Konzept in dieser Hinsicht wesentlich erfolgreicher wäre.​​

Kontakt

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Radu-Dragos Dobrescu

Diplom-Kaufmann, MBA, Auditor, Tax Consultant, CPA (Rumänien)

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