BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung: Die Zuordnung zu einem beihilfeberechtigten (Teil-)Sektor ist zentral

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​veröffentlicht am 9. Dezember 2021


Die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) eröffnet Unternehmen bestimmter (Teil-)Sektoren, die als besonders Carbon-Leakage-gefährdet anzusehen sind, bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen der BECV die Möglichkeit, einen Antrag auf Entlastung von den Kosten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) zu stellen. Welche (Teil-)Sektoren dies sind, ergibt sich aus der Anlage zur BECV und umfasst ein breites Band an Unternehmen z.B. der chemischen Industrie, der Malzherstellung oder aber auch Hersteller von Molkereiprodukten.

Sollte eine Einheit nicht einem beihilfefähigen Sektor zugeordnet sein, so sehen die §§ 18‑22 BECV vor, dass (Teil-)Sektoren anhand eines förmlichen Verfahrens auch nachträglich als beihilfefähig anerkannt werden können. Die Antragsberechtigung hierfür liegt u.a. bei einem für den jeweiligen Sektor oder Teilsektor tätigen Interessenverband. Diesem gehören Unternehmen an, die im dritten Jahr vor der Antragstellung mindestens 50 Prozent des in Deutschland erzielten Umsatzes dieses Sektors oder Teilsektors erwirtschaftet haben.

Allerdings muss zunächst festgestellt werden, welchem (Teil-)Sektor ein Unternehmen überhaupt angehört. Erst dann lässt sich ermitteln, ob man bereits in den Anwendungsbereich der BECV fällt oder ob ggf. die nachträgliche Anerkennungsmöglichkeit versucht werden sollte.


Ermittlung der (Teil-) Sektorenzuordnung einer Einheit

Die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) eröffnet die Möglichkeit für Unternehmen bestimmter Sektoren, eine teilweise Entlastung von den BEHG-Kosten zu beantragen. Ob ein Unternehmen nach dem BEHG – BECV beihilfefähig ist, bestimmt sich mithilfe der Klassifizierung des Unternehmens durch die statistischen Ämter der Länder anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008. Jeder in den statistischen Unternehmensregistern verzeichneten Einheit ist ein WZ-Code entsprechend ihrer Haupttätigkeit zugeordnet. Die Haupttätigkeit ist diejenige, die den größten Beitrag zur Wertschöpfung dieser Einheit leistet. Zur Bestimmung der Haupttätigkeit, sind die jeweiligen Bruttowertschöpfungsanteile der unternehmerischen Tätigkeiten an der gesamten Bruttowertschöpfung einer Einheit zu ermitteln. Im Falle, dass eine Gesellschaft mehrere Tätigkeiten ausübt und dadurch nicht eindeutig ist, welcher Haupttätigkeit das Unternehmen zuzuordnen ist, muss diese mithilfe des Berechnungsschemas, der sog. „Top-Down-Methode”, ermittelt werden.

 

Weitere Optionen zur Erlangung der teilweisen Entlastung von BEHG-Kosten

 

Prüfung der Sektorzuordnung auf Ebene des Gesamtunternehmens

Ist die aktuelle nicht beihilfefähige Sektorenzuordnung auf Ebene des Gesamtunternehmens noch korrekt? Dies lässt sich anhand der Bestimmung der Haupttätigkeit der Einheit ermitteln. Dazu ist es notwendig, die Bruttowertschöpfung für das Gesamtunternehmen sowie die Anteile, die die jeweiligen Tätigkeiten dazu beitragen, zu berechnen. Sollte sich herausstellen, dass das Gesamtunternehmen nicht einem neuen Sektor zugeordnet werden kann und die aktuelle Sektorenzuordnung korrekt ist, so bestehen weitere Optionen, um die Zuordnung in einen beihilfefähigen Sektor zu ermöglichen.

 
Gründung eines selbstständigen Unternehmensteils (sUT) bzw. Ausgründung

Eine Option besteht darin, zu prüfen, ob einzelne Standorte oder Werke als sog. „selbstständiger Unternehmensteil” eingeordnet werden können. Gegenstand der Prüfung wird dann sein, ob ein Standort oder Werk ein Teilbetrieb inklusive wesentlicher Funktionen eines Unternehmens sein kann. Von Bedeutung ist, dass der Teilbetrieb jederzeit als rechtlich selbstständiges Unternehmen seine Geschäfte führen könnte, seine Erlöse wesentlich mit externen Dritten erzielt und über eine eigene Brennstoffversorgung verfügt.

Für den selbstständigen Unternehmensteil ist zudem eine eigene Bilanz und eine eigene Gewinn- und Verlustrechnung in entsprechender Anwendung der für alle Kaufleute geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs aufzustellen. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sind in entsprechender Anwendung der §§ 317 bis 323 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen.

Eine weitere Option könnte auch die Gründung einer eigenständigen Gesellschaft für die Standorte oder Werke sein. In diesem Kontext sind dann u.a. steuerrechtliche und gesellschaftsrechtliche Fragestellungen sowie die Auswirkungen auf bereits vorhandene Privilegierungen zu beantworten.

Gerne unterstützen wir Sie bei Fragestellungen zum BEHG sowie zur Entlastungsmöglichkeit nach der BECV.

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