Unternehmen und Energieeffizienz – Energieaudit- & Energieeffizienzgesetz

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​veröffentlicht am 19. Dezember 2023

 

Am 18. November 2023 ist das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) in Kraft getreten (wir berichteten). Das EnEfG verpflichtet erstmalig sämtliche Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch ab 2,5 Gigawattstunden im Jahr zu bestimmten Effizienzmaßnahmen, die fristgebunden nachgewiesen werden müssen. Neu ist insbesondere, dass kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne des Europarechts nicht mehr von dem Pflichtenkatalog ausgenommen sind.

 

Wir geben Ihnen einen kompakten Überblick über die neuen Pflichten und Umsetzungsmöglichkeiten.

 

Einführung EMS/UMS

§ 8 EnEfG

​Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen

§ 9 EnEfG

​Vermeidung und Nutzung von Abwärme

§ 16 EnEfG

​Unternehmen mit jährlichem durchschnittlichem Gesamtenergieverbrauch der letzten 3 Jahre von > 7,5 GWh​Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch der letzten 3 Jahre von >2,5 GWh

​Unternehmen mit einem jährlichem durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch der letzten 3 Jahre > 2,5 GWh

 

Ausnahme: Genehmigungsbedürftige Anlagen nach BImSchG, soweit spezielle Anforderungen zur Vermeidung von Abwärme bestehen

​Spätestens 20 Monate

  • nach Inkrafttreten des ENEfG oder
  • nachStatuserlangung (durchschnittl. Gesamtenergieendverbrauch von 7,5 GWh)
      • Indiesem Zeitraum keine Pflicht zu Energieaudits/andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G)

​Für alle als wirtschaftlich identifizierten Endenergiemaßnahmen (DIN EN 17463) und Maßnahmen zur Abwärme-Rückgewinnung

 

  • Zertifizierungspflicht
  • NAchweispflicht auf Nachfrage von BAFA
​Vermeidung von Abwärme nach dem Stand der Technik und Redizierung der anfallenden Abwärme auf den Anteil der technisch unvermeidbaren Abwärme
​Zusätzliche Erfassung von Abwärme-Potenzialen i.R.d. EMS/UMS​Wiederverwendung der Abwärme, wenn möglich und zumutbar

 

Vermeidung und Verwendung von Abwärme

Unternehmen sind verpflichtet, die in ihren Unternehmen entstehende Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden und die anfallende Abwärme auf den Anteil der technisch unvermeidbaren Abwärme zu reduzieren – der Stand der Technik bestimmt sich nach der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) in der aktuell geltenden Fassung.

 

Identifizierung von Energieeinsparmaßnahmen, Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen – Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh

 

Identifizierung aller als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen in:

  • Energie- oder Umweltmanagementsystemen (EMS/UMS) nach EnEfG
  • EMS oder UMS nach dem aktuell geltenden EDL-G
  • Energieaudits nach dem aktuell geltenden EDL-G

 

Hieraus:

  • Erstellung und Veröffentlichung von konkreten und durchführbaren Umsetzungsplänen
  • Innerhalb von 3 Jahren

 

Einrichtung und Nachweis von UMS/EMS – Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh

Alle Unternehmen, die vor dem 18. November 2023 den „7,5 GWh“-Status erfüllen:

  • Errichtung eines UMS oder EMS bis zum 18. Juli 2025 (20 Monate nach Inkrafttreten des EnEfG)

Alle Unternehmen, die ab dem 18. November 2023 den „7,5 GWh“-Status erfüllen:

  • Einrichtung eines UMS oder EMS innerhalb von 20 Monaten nach Statuserlangung

 

Zusätzliche Anforderungen an UMS/EMS

Erfassung von Zufuhr und Abgabe von Energie, Prozesstemperaturen, abwärmeführenden Medien mit ihren Temperaturen und Wärmemengen und möglichen Inhaltsstoffen sowie von technisch vermeidbarer und technisch nicht vermeidbarer Abwärme bei der Erfassung der Abwärmequellen und die Bewertung der Möglichkeit zur Umsetzung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung,

 

Identifizierung und Darstellung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung, Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021.

 

Pflicht zur Berichterstattung und Plattform für Abwärme

Jährliche Pflicht zur Berichterstattung über die anfallende Abwärme an die Bundesstelle für Energieeffizienz bis zum 31. März des nachfolgenden Kalenderjahres.

 

Daneben sind Unternehmen auf Anfrage von Wärmenetzbetreibern, Fernwärmeversorgungsunternehmen sowie sonstigen potenziellen wärmeabnehmenden Unternehmen verpflichtet, Auskunft über die im Unternehmen anfallende unmittelbare Abwärme zu geben.

 

Stichprobenkontrolle durch BAFA und Plattform für Abwärme

Das BAFA wird die Einrichtung von UMS/EMS sowie die Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen durch Stichproben bei den Unternehmen kontrollieren.

 

Ordnungswidrigkeiten und Bußgeld

Wenn die Pflichten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt werden, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die bußgeldbewehrt ist. Maßstab ist dabei sowohl Vorsatz als auch Fahrlässigkeit.

 

Der Verstoß gegen die Vermeidung und Nutzung von Abwärme sowie die Errichtung von UMS/EMS ist mit Bußgeld in Höhe von bis zu 100.000 EUR belegt. In den übrigen Fällen beträgt das Bußgeld bis zu 50.000 EUR.

 

Vorgaben nach dem EnEfG und EDL-G mithilfe von Rödl & Partner nachkommen

Nach dem EDL-G sind seit 2015 Nicht-KMUs zur Durchführung von Energieaudits verpflichtet. Ergänzend zum EDL-G gilt für Nicht-KMUs mit einem Jahresenergieverbrauch von >7,5 GWh/a nach dem EnEfG die Pflicht zur Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen. Unternehmen, die diesen Schwellenwert unterschreiten müssen weiterhin der Energieauditpflicht nachkommen.

 

Das Energieaudit kann als initiale Methode genutzt werden, um die wesentlichen Handlungsfelder zu identifizieren und passende Maßnahmen abzuleiten. Das Energieaudit wird dabei nach der Energieauditnorm DIN EN 16247-1 durchgeführt und bietet damit maximale Transparenz.

 

Die zur Umsetzung empfohlenen Maßnahmen müssen in Umsetzungsplänen festgehalten und veröffentlicht werden. Zur Bewertung soll dabei die DIN EN 17463 „Valuation of Energy Related Investments“ (VALERI) herangezogen werden. Die Norm beschreibt wie die Datenaufbereitung zu erfolgen hat, um einheitliche Business Cases auf Grundlage von Kapitalwertberechnungen für Energy Related Investments zu erstellen. Die Anwendung der VALERI muss durch einen Zertifizierer bzw. Energieauditor erfolgen und entsprechend bestätigt werden.

 

Wir bei Rödl&Partner führen Energieaudits nach DIN EN 16247 und Bewertungen von Energieeffizienzmaßnahmen nach DIN EN 17463 durch. Bei Fragen rund um die Pflichten aus dem EnEfG und EDL-G können Sie gerne unsere Kollegen Frau Siglinde Czok und Herrn Sukhwinder Ghotra kontaktieren.

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