Update Energiepreisbremsen – To-dos für Unternehmen 2024

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veröffentlicht am 25. Januar 2024

Die Energiepreisbremsen sind zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Unternehmen, die im Jahr 2023 Entlastungen von mehr als 150.000 EUR im Monat erhalten haben, mussten bestimmte gesetzliche Mitteilungspflichten und Selbstprognosen erfüllen. Ab 2024 sind Unternehmen verpflichtet, insbesondere die sogenannten „finalen” Selbsterklärungen zu erstellen und an ihre Energielieferanten zu übermitteln (wir berichteten). Wir geben Ihnen ein Update zu den geltenden Mitteilungspflichten und Fristen zur Abgabe der finalen Selbsterklärung.
 

Übersicht Mitteilungspflichten

 

 

Frist zur Abgabe der finalen Selbsterklärung

In der finalen Selbsterklärung muss das erklärende Unternehmen seine tatsächlich anzuwendende absolute Höchstgrenze angeben – d.h. die absolute Höchstgrenze der zu gewährenden Entlastungssumme vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben.
  • Finale Selbsterklärungen sind bis spätestens 31. Mai 2024 an die Elektrizitäts- und Energieversorgungsunternehmen zu übermitteln.
  • Das BMWK räumt Unternehmen „in begründeten Fällen“ eine Fristverlängerung von bis zu drei Monaten ein. Die Fristverlängerung muss per E-Mail bei der Prüfbehörde beantragt werden (Postfach de_prüfbehörde_epb@pwc.com).
  • Als „begründeten Fall“ für eine Fristverlängerung nennt das BMWK in seinen FAQs (abzurufen über BMWK - Gas- und Strompreisbremse) den ausstehenden testierten Jahresabschluss oder die ausstehende Prüfung relevanter Input-Größen.
Je nach absoluter Höchstgrenze, sind weitere Anlagen zur finalen Selbsterklärung beizufügen:
 

Möglichkeiten für Unternehmen: Nutzung nicht ausgeschöpfter Entlastungsbeträge

Im Rahmen der „Prognose-Selbsterklärung“ im Jahr 2023 haben die Unternehmen eigenverantwortlich eine bedarfsgerechte Verteilung der monatlichen Entlastungsbeträge vorgenommen. Korrekturen der angegebenen Entlastungsbeträge in der Selbsterklärung konnten 2023 unterjährig vorgenommen wer-den – beispielsweise, weil die Verbrauchsmenge oder der Preis anders geschätzt wurden. In diesem Fall konnte das Unternehmen nicht ausgeschöpfte Entlastungsbeträge nachträglich für andere Monate nutzen.

Das BMWK räumt Unternehmen, die diesen Korrekturbedarf (erst) 2024 erkannt haben, folgende Möglichkeiten ein:

  • Erdgas- oder Wärmepreisentlastungen: Es besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Jahresendabrechnung höhere Entlastungsbeträge in Anspruch zu nehmen, wenn die Höchstgrenzen in manchen Monaten nicht (vollständig) ausgeschöpft wurden.
  • Strompreisentlastungen: Laut BMWK besteht die Korrekturmöglichkeit für Strompreisentlastungen nicht. Grund sei, dass die gesetzliche Grundlage für Strompreisentlastungen (StromPBG) anders als für Gas- und Wärmepreisentlastungen (EWPBG) keine Nachzahlungen an Letztverbraucher vorsehe. Eine nachträgliche Entlastung, über die zuvor selbst erklärten Beträge hinaus, nach Ablauf des Entlastungszeitraums durch die Jahresendabrechnung fände für Strom somit nicht statt.

Wir unterstützen Sie bei allen Fragen rund um die Energiepreisentlastungen für Ihr Unternehmen und die Erfüllung Ihrer gesetzlichen Pflichten. Neben der rechtlichen Beratung begleiten wir Sie interdisziplinär bei der Erstellung der Selbsterklärungen nebst vorgeschriebenen Anlagen. Sprechen Sie uns gerne an!


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