Aktuelle Entwicklungen im Stromsteuerrecht

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​​veröffentlicht am 28. Mai 2025


Während viele Unternehmen derzeit die Stromsteueranmeldung für das Kalenderjahr 2024 finalisieren (Fristablauf ist hier der 31. Mai 2025) bzw. die EnSTRansV-Meldungen vorbereiten (Achtung: Es gelten ab dem neuen Jahr niedrigere Schwellenwerte –​ Fristablauf ist weiterhin aber der 30. Juni), ergibt sich für Betreiber von großen stromsteuerbegünstigten Biomasse-Anlagen weiterer kurzfristiger Handlungsbedarf.

​Was hat sich geändert? 

Seit dem 21. Mai 2025 entfällt die Steuerbegünstigung für Strom aus festen Biomasse-Brennstoffen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG bei Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung ab 7,5 MW. Bisher galt diese Einschränkung erst ab 20 MW. Grund ist eine Änderung im europäischen Beihilferecht –​ denn Biomasse-Brennstoffe fallen nun nicht mehr unter die erneuerbaren Energieträger im Sinne des Stromsteuerrechts.

Konkrete Auswirkungen: Betroffen ist steuerbegünstigter Strom, der vom Anlagenbetreiber am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen oder an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang zur Anlage geleistet wird. Diese bislang steuerfreien Strommengen sind grundsätzlich ab dem 21. Mai 2025 zu versteuern, soweit keine anderen Steuerbefreiungen vorliegen.

Handlungsempfehlung

Neben der Einhaltung der „​Standard-Fristen”​ zum 31. Mai (jährliche Stromsteuermeldung) und 30. Juni (jährliche Frist nach der EnStransV unter Berücksichtigung der – erstmalig – niedrigeren Schwellenwerte) empfehlen wir betroffenen Biomasse-Anlagenbetreibern zu prüfen, inwieweit der Wechsel zur Steuerbegünstigung für hocheffiziente KWK-Anlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG möglich ist.

Sollte ein Wechsel möglich sein, ist bis zum 31. August 2025 die Beantragung einer förmlichen Erlaubnis rückwirkender bis zum 21. Mai 2025 möglich, sofern bereits eine förmliche Erlaubnis für Strom aus fester Biomasse bis 20 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung bestand.

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