Energiepreisentlastungen StromPBG/EWPBG: Was passiert, wenn der Versorger Energiepreisentlastungen zurückfordert?

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​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 28. Mai 2025

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Eine Vielzahl von Unternehmen erhält in jüngster Zeit Rückzahlungsforderungen ihrer Energieversorgungsunternehmen aufgrund von überzahlten Energiepreisentlastungen aus dem Strompreisbremsegesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz des Jahres 2023. Der Rückzahlungsgrund folgt nicht zwingend aus der Sphäre der entlasteten Unternehmen – auch die Energieversorgungsunternehmen müssen ihre Festsetzungen teilweise glattziehen. Doch was passiert, wenn dem Unternehmen in so einem Fall Energiepreisentlastungen fehlen, die es an anderer Stelle – im Rahmen eines anderen Versorgungsverhältnisses – hätte geltend machen können?

Kurzabriss 

Die Energiepreisentlastungen nach dem StromPBG und dem EWPBG wurden von den Energieversorgungsunternehmen gezahlt.

Damit Unternehmen Energiepreisentlastungen erhalten und behalten dürfen, mussten sie eine Reihe an Erhebungs-, Nachweis-, Melde- und Mitteilungspflichten erfüllen. Insbesondere mussten Unternehmen ihre sogenannten „Höchstgrenzen“ bestimmen – das bedeutet die konkrete und relative maximale Höhe an Energiepreisentlastungen, die das Unternehmen erhalten durfte. Wenn ein Unternehmen nicht nur von einem, sondern von unterschiedlichen Energieversorgungsunternehmen mit Energie beliefert wurde sowie Energiepreisentlastungen erhalten hat, bestand die Möglichkeit die Entlastungsbeträge im Rahmen der Höchstgrenze auf die einzelnen Versorgungsverhältnisse aufzuteilen.

Diese Aufteilung erfolgte im Rahmen der „vorläufigen“ und „finalen“ Selbsterklärungen der Unternehmen. Die „finale“ Selbsterklärung musste zum 31.5.2024 oder 2.9.2024 abgegeben werden.

Problemstellung – Implikationen zwischen den Selbsterklärungen der Unternehmen und den Rückforderungen der Energieversorgungsunternehmen

Nun überprüfen die Energieversorgungsunternehmen ihrerseits die von ihnen gezahlten Energiepreisentlastungen und müssen diese testiert gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern und der Prüfbehörde nachweisen.

Dabei werden Sachverhalte festgestellt, die korrigiert und glattgezogen werden müssen und aus denen sich Rückforderungen der EVUs gegenüber den Unternehmen ergeben. Die Rückforderungen selbst sind von vornherein vorgegeben gewesen: Die EVUs sind gesetzlich verpflichtet (gewesen), die Energiepreisentlastungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu zahlen.

Dennoch haben sich die Unternehmen im Rahmen ihrer Selbsterklärungen auf die Aufstellungen und (Zwischen-)Abrechnungen der Energieversorgungsunternehmen gestützt und ihre Entlastungen auf dieser Basis im Rahmen anderer Lieferverhältnisse gedeckelt. Aufgrund der Rückforderungen fällt nun ein Teil von Entlastungen weg, der im Rahmen eines anderen – des gedeckelten – Lieferverhältnisses hätte gehoben werden können.

Die Prüfbehörde gibt für solche Fälle aktuell noch keinen Weg vor.

Wir empfehlen stets eine Einzelfallprüfung – denn die Konstellationen sind so unterschiedlich, wie die Unternehmen und Lieferverhältnisse. Es lohnt sich regelmäßig für Unternehmen zu überprüfen, ob die Rückforderung berechtigt und rechtmäßig geltend gemacht werden.


Wir unterstützen Sie bei der Geltendmachung Ihrer Interessen. Unser Team weist eine interdisziplinäre Exp​ertise in den Energiepreisbremsen auf. ​
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