BAFA aktualisiert Merkblätter zu den Energieeffizienzvorgaben – Neuerungen im Überblick

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​veröffentlicht am 24. Juli 2025

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat seine Merkblätter zu den Anforderungen des Gesetzes zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland (EnEfG) und des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) aktualisiert.​


Die überarbeitete Fassung vom 7. Juli 2025 enthält neue Klarstellungen und Ergänzungen, die insbesondere für Unternehmen im Anwendungsbereich des EDL-G und des EnEfG von Bedeutung sind.

Sie richtet sich an Unternehmen, die entweder als Nicht-KMU nach dem EDL-G zur Durchführung von Energieaudits verpflichtet sind oder – unabhängig vom KMU-Status– für die das EnEfG verbindliche Anforderungen vorsieht.

Das EnEfG gilt für alle Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch ab 2,5 GWh pro Jahr im Dreijahresdurchschnitt. Ab diesem Schwellenwert greifen Pflichten zur Meldung, Einsparung und Wiederverwendung von Abwärme; ab 7,5 GWh kommen zusätzliche Anforderungen zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems hinzu.

Zudem ergänzt das EnEfG die bestehenden Auditpflichten nach dem EDL-G für Nicht-KMUs.

In diesem Beitrag fassen wir die zentralen Änderungen der überarbeiteten Merkblätter zusammen.

Merkblatt für Energieaudits nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 8 ff. EDL-G

Änderungen mit Stand vom 7. Juli 2025

Überarbeitung der Ermittlung und Berechnung der Anzahl von Mitarbeitern

Das BAFA stellt klar, dass für die Qualifizierung eines Unternehmens als Nicht-KMU sowohl die Mitarbeiterzahl als auch die finanziellen Schwellenwerte maßgeblich sind. Die Prüfung, ob ein Unternehmen als Nicht-KMU gilt und damit zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet ist, liegt in der Verantwortung des Unternehmens selbst.

Als Nicht-KMU gilt ein Unternehmen, wenn

  • es mindestens 250 Personen beschäftigt, oder
  • es zwar weniger als 250 Personen beschäftigt, jedoch sowohl einen Jahresumsatz von über 50 Mio. EUR als auch eine Jahresbilanzsumme von über 43 Mio. EUR aufweist.

Die Mitarbeiterzahl bemisst sich nach der Anzahl der während eines Kalenderjahres beschäftigten Vollzeitarbeitskräfte, ausgedrückt in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) bzw. Jahresarbeitseinheiten (JAE). Eine JAE entspricht einer ganzjährig vollzeitbeschäftigten Person. Teilzeitbeschäftigte, Saisonkräfte sowie Mitarbeitende mit unterjähriger Tätigkeit werden anteilig berücksichtigt. Sofern Ihrem Unternehmen die bei der Berufsgenossenschaft (BG) gemeldeten Jahresarbeitsstunden vorliegen, kann daraus eine ungefähre durchschnittliche Mitarbeiterzahl abgeleitet werden.

Merkblatt für das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) – Stand: 7. Juli 2025

​Hinweis zur Anwendung der Abschreibungstabellen für die Absetzung für Abnutzung (AfA) und ergänzende Nutzungsdauer

Unternehmen, deren durchschnittlicher Gesamtendenergieverbrauch in den vergangenen drei abgeschlossenen Kalenderjahren mehr als 2,5 GWh pro Jahr beträgt, sind gemäß § 9 EnEfG verpflichtet, innerhalb von drei Jahren konkrete Umsetzungspläne zu erstellen und zu veröffentlichen. Diese Pläne müssen die im Rahmen von Energieaudits nach § 8 EDL-G sowie die in Aktionsplänen eines Energie- oder Umweltmanagementsystems gemäß § 8 EnEfG bzw. § 8 Abs. 3 EDL-G identifizierten und als wirtschaftlich bewerteten Maßnahmen zur Einsparung von Endenergie enthalten.

Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn gemäß DIN EN 17463 im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nach maximal 50 % ihrer Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert erzielt wird.

Das BAFA führt aus, dass für die Bestimmung der Nutzungsdauer die Abschreibungstabellen für die Absetzung für Abnutzung (AfA) des Bundesministeriums der Finanzen maßgeblich sind.

Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von über 15 Jahren sind nicht verpflichtet, Umsetzungspläne gemäß § 9 EnEfG zu erstellen und zu veröffentlichen.

Klarstellung der Ausnahmen für die Wirtschaftlichkeitsbewertung nach DIN EN 17463

Zudem weist das BAFA darauf hin, dass bestimmte Maßnahmen von der Wirtschaftlichkeitsbewertung gemäß DIN EN 17463 ausgenommen werden können.

Dazu zählen:

  • Maßnahmen mit einem Netto-Investitionsvolumen von bis zu 2.000 Euro
  • Maßnahmen, deren Umsetzung bereits beschlossen wurde und die unmittelbar in den Umsetzungsplan aufgenommen werden
  • Maßnahmen, deren Umsetzung aufgrund gesetzlicher oder regulatorischer Vorgaben verpflichtend ist

Streichung der Fortbildungspflicht aufgrund Aussetzung 

Die Anforderungen an die Fortbildung von Energieauditorinnen und -auditoren sind in § 8b Abs. 3 EDL-G geregelt.

Die bislang im Merkblatt enthaltene Regelung zur Fortbildungspflicht wurde in der aktuellen Fassung gestrichen, da die entsprechende Vorgabe derzeit ausgesetzt ist.

Hintergrund ist die geplante Novelle des EDL-G, mit der erstmals eine verbindliche Fort- und Weiterbildungspflicht durch eine eigene Rechtsverordnung – die Energieauditoren-Fortbildungsverordnung (EnAuditFoV) – eingeführt werden soll.

Merkblatt für das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 8 – 10 und 19 des EnEfG

Änderungen mit Stand vom 7. Juli 2025

Gemäß § 8 EnEfG sind alle Unternehmen – unabhängig von ihrer Einstufung als KMU oder Nicht-KMU – verpflichtet, ein Energiemanagementsystem (EnMS) nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem (UMS) nach EMAS einzurichten und zu betreiben, sofern ihr durchschnittlicher jährlicher Gesamtendenergieverbrauch in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren mehr als 7,5 GWh beträgt.

Konkretisierung der 90%-Regelung

Analog zu den Vorgaben für Energieaudits nach § 8a Abs. 1 Nr. 5 EDL-G muss ein vollständig eingerichtetes EnMS oder UMS gemäß § 8 EnEfG mindestens 90 % des gesamten Endenergieverbrauchs eines Unternehmens abdecken.

Klarstellung zum Geltungsbereich von EnMS-/UMS-Zertifikaten

Das BAFA konkretisiert in der aktuellen Fassung, dass der erforderliche Abdeckungsgrad mit der jeweiligen Zertifizierungsstelle abgestimmt werden muss. Im Rahmen einer möglichen Stichprobenkontrolle ist die Abdeckung durch eine geeignete Aufstellung nachzuweisen. Die Anwendung der 90 %-Regelung gemäß EnEfG bezieht sich ausschließlich auf das einzelne, verpflichtete Unternehmen und ist innerhalb von Unternehmensgruppen nicht unternehmensübergreifend zulässig.

Es ist daher sicherzustellen, dass sämtliche vom Managementsystem erfassten Standorte im Zertifikat oder dessen Anlagen eindeutig ausgewiesen sind.

Wegfall der Umsetzungsplanpflicht bei Verbrauchsreduktion unter 2,5 GWh/a

Unternehmen, deren durchschnittlicher Gesamtendenergieverbrauch in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren mehr als 2,5 GWh pro Jahr beträgt, sind gemäß § 9 EnEfG verpflichtet, innerhalb von drei Jahren konkrete Umsetzungspläne für die in Energieaudits nach § 8 EDL-G sowie in Aktionsplänen eines Energie- oder Umweltmanagementsystems gemäß § 8 EnEfG bzw. § 8 Abs. 3 EDL-G identifizierten und als wirtschaftlich bewerteten Maßnahmen zur Endenergieeinsparung zu erstellen und zu veröffentlichen.

Das BAFA hat klargestellt, dass Unternehmen von dieser Pflicht befreit sind, sofern sie ihren Endenergieverbrauch im Zeitraum der Veröffentlichung dauerhaft senken und dadurch einen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von unter 2,5 GWh pro Jahr aufweisen.

Pflicht zur externen Prüfung der Umsetzungspläne durch unabhängige Dritte

Darüber hinaus hat das BAFA konkrete Anforderungen für die Prüfung der Umsetzungspläne eingefügt.

Demnach sind die gemäß § 9 EnEfG erstellten Umsetzungspläne vor ihrer Veröffentlichung von unabhängigen, externen Dritten hinsichtlich ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und zu bestätigen. Als zugelassene Prüfer gelten unter anderem EMAS-Umweltgutachter, zertifizierte Auditoren für EnMS sowie vom BAFA autorisierte Energieauditoren, sofern diese nicht unmittelbar an der Ermittlung der Maßnahmen beteiligt waren.

Die Prüfung muss insbesondere die ordnungsgemäße Anwendung der Wirtschaftlichkeitsbewertung nach DIN EN 17463, die Plausibilitätsprüfung der zugrunde gelegten Annahmen sowie die vollständige Erfassung aller wirtschaftlich bewerteten Maßnahmen im Umsetzungsplan beinhalten.

Die Bestätigung der Prüfung ist mittels einer vom BAFA bereitgestellten elektronischen Vorlage zu dokumentieren.


Neue Anforderungen im Bereich der Energieeffizienz erfordern rechtssichere und praxisnahe Lösungen für Unternehmen.
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