Internationaler Anlagenbau: EPC-Projekte in Thailand

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veröffentlicht am 16. März 2022 | Lesedauer ca. 5 Minuten
 

Die Bedeutung schlüsselfertiger oder EPC-Projekte (kurz für: Engineering, Procure­ment and Construction) hat in der Region Südostasien stark zugenommen – das betrifft auch Thailand. Bei der Realisierung spielen diverse Faktoren eine wichtige Rolle. Im nachstehenden Beitrag gehen wir genauer auf steuerliche, investitions­rechtliche und arbeitsrechtliche Überlegungen in Thailand ein.



Steuerliche Überlegungen

Wann wird im Allgemeinen eine Betriebsstätte für Arbeiten vor Ort begründet? Wirkt sich ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Thailand und Deutschland auf diesen Aspekt aus?

Generell definiert das thailändische Steuergesetzbuch den Begriff der Betriebsstätte recht weit. Das Gesetz geht von der Existenz einer ständigen Niederlassung aus, wenn:

  • ein ausländisches Unternehmen einen Angestellten, einen Agenten oder einen Vermittler für die Ausübung von Geschäften in Thailand beschäftigt und
  • Einkünfte in Thailand erzielt.


Nach dem DBA gilt die Annahme, dass ein Bauunternehmen eine ständige Niederlassung in Thailand hat, nach:

  • 6 Monaten im Falle von Installationen oder der Aufstellung von Anlagen oder Maschinen einschließlich Hilfs­konstruktionen; und
  • 3 Monaten in allen anderen Fällen.


Das thailändische Finanzamt legt bei der Beurteilung der Bauzeit eine recht weit gefasste Definition zugrunde. Umfasst ist auch die Zeit, die für die Einrichtung der Baustelle aufgewendet wird. Somit würden die meisten Projekte zu einer steuerpflichtigen Betriebsstätte in Thailand führen.


Ist es in Thailand üblich, EPC-Verträge in einen On- und einen Offshore-Teil zu trennen, um Steuerrisiken zu minimieren?

Ja, im Allgemeinen sollten Sie eine Aufteilung der Verträge in Betracht ziehen, um die Quellensteuer in Thailand zu minimieren. Vereinfacht ausgedrückt umfasst der Offshore-Teil i.d.R. die Lieferung von Waren und Material­ien, während der Onshore-Teil Dienst- und Arbeitsleistungen umfasst. In dem Fall würde nur der Onshore-Teil einer Quellensteuer von 3 Prozent unterliegen; der Offshore-Teil würde in Thailand nicht besteuert werden.

Im Gegensatz dazu: Wenn ein ausländisches Unternehmen eine Betriebsstätte in Thailand gründet und den Auftrag nicht aufteilt, würde der gesamte Auftragswert einer Quellensteuer von 5 Prozent unterliegen. Der Satz könnte auf 3 Prozent gesenkt werden, wenn eine Betriebsstätte eine dauerhaft eingerichtete Niederlassung in Thailand hat.


Gibt es besondere Steuern, die bei EPC-Verträgen in Thailand zu beachten sind?

Am wichtigsten sind die Quellensteuer, Mehrwertsteuer und Stempelsteuer. Die wesentlichen Probleme der Quellensteuer haben wir oben beschrieben. Die Körperschaftsteuer wird bei einer Betriebsstätte i.d.R. mit einem Satz von 20 Prozent erhoben. Sowohl die Einfuhr von Waren als auch von Dienstleistungen, die in Thailand in Auftrag gegeben oder in Anspruch genommen werden, unterliegen der Mehrwertsteuer mit einem Satz von 7 Prozent. In vielen Fällen fällt eine Stempelsteuer i.H.v. 0,1 Prozent des Vertragswerts an.


Investitionsrechtliche Überlegungen

Gibt es in Thailand für EPC-Aufträge bestimmte Investitionsbedingungen oder sind Genehmigungen/Lizenzen erforderlich?

Ausländische Unternehmen benötigten eine Genehmigung nach dem thailändischen Investitionsrecht, bevor in Thailand Bauarbeiten oder Dienstleistungen erbracht werden können. Jede in Thailand erbrachte Tätigkeit (Dienstleistungen, Werkleistungen) wird meist einzeln geprüft; in der Praxis kann die zuständige Behörde je­doch nur eine Genehmigung für das gesamte Projekt ausstellen – einschließlich Bauarbeiten und Dienst­leist­ungen.

Die Erbringung von Ingenieurdienstleistungen in Thailand ist für Ausländer praktisch fast unmöglich. Um als Ingenieur anerkannt zu werden, muss der Antragsteller eine Prüfung ablegen und eine Genehmigung des thailändischen Ingenieurrats erhalten. Die Inhalte unterscheiden sich zwar nicht besonders von denen in anderen Ländern, aber die Prüfung wird vollständig in thailändischer Sprache abgehalten.


Reicht die blosse steuerliche Registrierung einer Betriebsstätte aus oder ist in Thailand ein bestimmtes Investitionsvehikel erforderlich?

Eine steuerliche Registrierung ist nicht ausreichend. Das ausländische Unternehmen muss eine Genehmigung nach dem thailändischen Investitionsrecht beantragen, um geschäftlich aktiv werden zu dürfen. Die Ausübung von Geschäftstätigkeiten ohne Genehmigung ist eine Straftat und kann mit einer Gefängnisstrafe geahndet werden. Darüber hinaus kann der Geschäftsbetrieb in Thailand per Verwaltungsakt der Behörden untersagt werden. Zuwiderhandlungen werden i.d.R. mit Geldstrafen geahndet.


Kann die Betriebsstätte eigene Bankkonten eröffnen und Zahlungen in lokaler Währung sowie Devisentransaktionen für das Projekt abwickeln?

Kurz und knapp: Ja.


Arbeitsrechtliche Überlegungen

Welche Einwanderungsbestimmungen gelten i.d.R. für ausländische Mitarbeiter, die vorübergehend zur Arbeit vor Ort in Thailand eingesetzt werden?

Ausländische Arbeitnehmer benötigen in Thailand ein Geschäftsvisum und eine Arbeitserlaubnis. Für das Visum ist die Dauer des Aufenthalts relevant. Beträgt der Aufenthalt nur 90 Tage, reicht ein normales Ge­schäfts­visum aus. Sollte ein Ausländer jedoch länger bleiben, kann ein Antrag auf ein Langzeitvisum er­for­derlich sein (1 Jahr). In dem Fall muss der thailändische Arbeitgeber ein Verhältnis von thailändischen zu ausländischen Mitarbeitern von 4 zu 1 haben. Im Falle einer dauerhaften Niederlassung kann das Verhältnis auf 1 zu 1 gesenkt werden. Wird der Arbeitgeber vom Board of Investment (BOI) gefördert, kann für ausländische Experten eine Ausnahme von diesen Vorgaben gelten.

Jeder Ausländer benötigt zur Arbeitsleistung in Thailand eine Arbeitserlaubnis. Die Definition des Begriffs „Arbeit” ist weit gefasst: als Faustregel gilt, dass jede Art von Tätigkeit als Arbeit angesehen werden kann, sofern die Tätigkeit nicht einer ausdrücklichen Ausnahme unterfällt (so gelten bspw. Geschäftstreffen oder die Teilnahme an Vorlesungen nicht als Arbeit). Daher ist im Allgemeinen eine Arbeitserlaubnis erforderlich.

Für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis ist ein eingetragenes Kapital von mindestens 2 Mio. THB pro Ar­beits­erlaubnis im Falle eines lokal registrierten Unternehmens als Arbeitgeber erforderlich – oder 3 Mio. THB pro Arbeitserlaubnis bei einer Betriebsstätte. Außerdem muss der ausländische Arbeitnehmer ein Mindest­gehalt erhalten, wobei die Höhe von der Nationalität des Ausländers abhängt. Für Deutsche sind derzeit mindestens 50.000 THB notwendig. Dieses Einkommen unterliegt der persönlichen Einkommensteuer in Thailand.

Sollte ein Arbeitnehmer nur zwei Wochen in Thailand bleiben, kann eine besondere Arbeitserlaubnis für dringliche Tätigkeiten in Betracht gezogen werden. Das Verfahren und die Anforderungen für eine besondere Arbeitserlaubnis für dringliche Tätigkeiten sind zwar geringer, aber sie kann nur für bestimmte Tätigkeiten erteilt werden. Außerdem kann die besondere Arbeitserlaubnis für dringliche Tätigkeiten zwar verlängert werden, jedoch erfordert das i.d.R., dass der Arbeitnehmer Thailand für einen bestimmten Zeitraum verlässt; die Maximaldauer ist auf 45 Tage begrenzt. Die Einzelheiten sollten jedoch im Voraus mit dem ausstellenden Arbeitsministerium geklärt werden. Es gibt dazu in der Praxis regionale Unterschiede in der Handhabung.


Kann die Arbeitserlaubnis, falls erforderlich, von einem Unternehmen im Ausland oder den ausländischen Arbeitnehmern selbst beantragt werden oder ist das von einem lokalen Unternehmen vorzunehmen?

Für eine Arbeitserlaubnis ist eine lokale Einrichtung oder Registrierung erforderlich, z.B. ein thailändisches Unternehmen oder eine eingetragene Betriebsstätte. Alternativ kann u.U. auf Dienstleister zurückgegriffen werden, die Out-Sourcing-Dienste anbieten.


Fallen für ausländische Mitarbeiter, die vorübergehend in Thailand arbeiten, Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge an? Unter welchen Bedingungen müssen Ausländer Einkommensteuer zahlen?

Einkommen, das für in Thailand (oder für einen thailändischen Arbeitgeber) verrichtete Tätigkeiten erzielt wird, ist in Thailand steuerpflichtig. Die Einkommensteuer in Thailand wird auf der Grundlage progressiver Steuer­sätze von 0 bis 35 Prozent berechnet; die endgültige Besteuerung hängt also von dem in Thailand erzielten Gesamteinkommen ab.

Darüber hinaus sind Arbeitnehmer in Thailand verpflichtet, Beiträge zur Sozialversicherung zu leisten. Im Allgemeinen liegt der Satz bei 5 Prozent, der Höchstbeitrag beträgt jedoch 750 THB (ca. 20 Euro pro Monat). Verlässt der Ausländer Thailand, können die gezahlten Beiträge in bestimmten Fällen zurückerstattet werden. In der Praxis könnten jedoch Aufwand und Kosten die Vorteile der Rückerstattung überwiegen.

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