Indien: Erinnerung an die Abgabe der Steuererklärung

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zuletzt aktualisiert am 14. Juli 2015
von Martin Wörlein, Tillmann Ruppert, Seema Bhardwaj und Rahul Oza
 
Unternehmen mit Sitz in Indien, aber auch ggf. mit Sitz im Ausland, müssen über Einkünfte, die in Indien der Income Tax unterliegen, eine Steuererklärung abgeben. Für das Finanzjahr 2014/15 (1. April 2014 bis 31. März 2015) ist die Steuererklärung in den meisten Fällen bis zum 30. September 2015 abzugeben. Für Unternehmen, die im Finanzjahr 2014/15 Geschäftsvorfälle mit verbundenen Unternehmen hatten und hierüber in Indien eine Erklärung abgeben müssen (sog. „Form 3-CEB”) ist die Frist auf den 30. November 2015 verlängert.
 
Anders als in den meisten anderen Ländern muss ein ausländisches Unternehmen die Steuererklärung auch dann abgeben, wenn von den Einkünften bereits Quellensteuer einbehalten wurde. Werden bspw. aus Deutschland, Österreich oder der Schweiz Dienstleistungen nach Indien in Rechnung gestellt, so sind trotz erfolgtem Quellensteuereinbehalt in Indien (von i.d.R. 10%) die Einkünfte sowie die einbehaltene Steuer zu erklären. Die noch offene Steuerschuld beträgt in dem Beispiel Null, sofern in Indien keine Betriebsstätte begründet wurde und die Nachweise über die erfolgte Quellensteuerzahlung vorliegen.
 
Natürliche Personen müssen ihre Steuererklärung über in Indien steuerpflichtige Einkünfte in den meisten Fällen bis zum 31. Juli nach Ende des jeweiligen Finanzjahres abgeben. Die Frist wurde für das Finanzjahr 2014/15 allerdings auf den 31. August 2015 verlängert.
 
Wird die Steuererklärung nach Ablauf dieser Fristen abgeben, drohen u.a. Verspätungszinsen, Verluste werden i.d.R. nicht mehr anerkannt und spätere Änderungen der Steuererklärung sind nur noch sehr eingeschränkt möglich. Die Fristen sind daher möglichst einzuhalten. Werden die Fristen vom 30. September (30. November) bzw. 31. Juli/31. August versäumt, ist die Steuererklärung spätestens innerhalb von 2 Jahren nach Ende des jeweiligen Finanzjahres abzugeben. Für das Finanzjahr 2014/15 (1. April 2014 bis 31. März 2015) ist für Unternehmen wie natürliche Personen Stichtag der 31. März 2017. Nach Ablauf dieser zweiten Frist ist die Abgabe einer Steuererklärung im normalen Verfahren nicht mehr möglich und hohe Strafzuschläge sowie ggf. strafrechtliche Folgen drohen.
 
Eine steuerliche Meldepflicht („annual statement”) besteht auch für ausländische Unternehmen, die ein Liaison Office in Indien unterhalten. Die Meldung ist abzugeben innerhalb von 60 Tagen nach Ende des jeweiligen indischen Finanzjahres, d.h. für dieses Jahr zum 30. Mai 2015. Hintergrund ist die Absicht der Steuerbehörden, zu prüfen, ob ausländische Unternehmen tatsächlich nur solche Tätigkeiten in Indien ausüben, die nicht zur Steuerpflicht in Indien führen (Stichwort „Etablierung einer Betriebsstätte”).
 

Handlungsempfehlung:

  • Prüfen der konkreten Situation Ihres Unternehmens zur Steuerpflicht in Indien und Entscheidung zur Strategie / Handhabung.
  • Gegebenenfalls Steuerregistrierung, Erstellung und Einreichung der Steuererklärung.
 
Insbesondere bei ausländischen Unternehmen und natürlichen Personen, welche in Indien durch eine Steuernummer („PAN”) steuerlich registriert sind, wird die Abgabe der Steuererklärung durch das indische Finanzamt überwacht. Eine proaktive Abgabe der Steuererklärung ist dringend anzuraten.
 
Diese Mitteilung dient Ihrer allgemeinen Information. Steuerliche Maßnahmen bedürfen einer Prüfung des Einzelfalls.

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