Import von Solarmodulen - kein Geschäft ohne Risiko

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​Mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 führte die Europäische Kommission vor knapp zwei Jahren einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhr von Photovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon ein, die ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben oder von dort versandt werden. Antidumping- und Antisubventionszölle fallen zusätzlich zum Regelzollsatz an, wenn die Europäische Kommission wettbewerbswidriger Praktiken erkennt, die zu gedumpten und unzulässig subventionierten Produkten führen. Die Zölle wurden in Höhe von knapp bis zu 50 Prozent verhängt und sollen die ungerechtfertigten Preisvorteile der importierten Module und Zellen im Vergleich zu Produkten des europäischen Marktes ausgleichen.

 

Eine Gruppe ausführender Hersteller unterbreitete der Kommission daraufhin ein Verpflichtungsangebot, welches unter anderem einen Mindesteinfuhrpreis für die Module und Zellen vorsah. Die Kommission nahm dieses Angebot an und führte einen Antidumpingzoll ein. Dadurch hat die Kommission die Erhebung  des Antidumpingzolls bei einer Einfuhr als den Regelfall definiert. Die Verpflichtungserklärung (sog. Undertaking) führt für die chinesischen Hersteller, die die Erklärung unterzeichnet hatten, dazu, dass bei Einhaltung des Mindesteinfuhrpreises und weiterer förmlicher und materieller Voraussetzungen die Einfuhr von Modulen und Zellen von den Antidumpingzöllen befreit ist. Kommt es zu Verstößen, kann eine etwaige Nacherhebung von Antidumpingzöllen oft nicht verhindert werden, da dies rechtlich als gewöhnliches Geschäftsrisiko angesehen wird.

 

Alle Marktteilnehmer sind damit zu erhöhter Sorgfalt und Vorsicht verpflichtet. Werden beispielsweise von einem innereuropäischen Händler Module eines chinesischen Herstellers gekauft und und liegt der Preis knapp unterhalb oder oberhalb des Mindesteinfuhrpreises, sollte sich der Käufer die berechtigte Frage stellen, ob der Import der Produkte rechtskonform abgewickelt wurde. Ein Käufer sollte immer bedenken, dass nach dem Zollrecht den Zollbehörden ein relativ weites Prüfungsrecht zusteht. Jeder am grenzüberschreitenden Warenverkehr mittelbar Beteiligte, also auch der Käufer von verzollten Modulen, kann den Zollbehörden gegenüber auskunftspflichtig sein. Er müsste danach auf Anforderung die entsprechenden Unterlagen wie Kaufverträge, Rechnungen und Zahlungsnachweise vorlegen. 

 

Mittlerweile wurden bereits von verschiedenen Seiten Maßnahmen ergriffen, die den Verdacht zulassen, dass eine Umgehung der Antidumpingzölle in großem Stile stattgefunden hat. So ist bei der Europäischen Kommission eine Antiumgehungsklage eingereicht worden. Dabei geht es um Einfuhren von Produkten über Malaysia und Taiwan, bei denen angeblich der chinesische Ursprung der Produkte verschleiert wird. Außerdem sind auch die Zollbehörden und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) aktiv geworden und haben zahlreiche Maßnahmen wie die Einleitung von Ermittlungsverfahren ergriffen. Auch hierbei geht es um mögliche Betrugsfälle und Umgehungstatbestände bei der Einfuhr von Solarmodulen und -zellen.

 

Anfang Juni hat die Europäische Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/866 zudem die Annahme der  Verpflichtungserklärung in Bezug auf drei chinesische Hersteller (Canadian Solar, ET Solar und ReneSola) widerrufen. Die Kommission kam nach Untersuchungen zu dem Ergebnis, dass diese Unternehmen die Verpflichtungserklärung verletzt haben. Beispielsweise wurde die Einhaltung des Mindesteinfuhrpreises verletzt hat, da Kunden Vorteile gewährt wurden, die beim Abzug der gewährten Vorteile vom Verkaufspreis dazu führten, dass die Preise unter den Mindesteinfuhrpreis sanken. Beim Import von Produkten dieser Hersteller sind deshalb bis zu 40 Prozent Antidumpingzölle zu bezahlen. Dies führt bei laufenden Verträgen und Projekten zu einem nicht einkalkulierten Kostenfaktor.

 

Hieran ist ersichtlich, dass die vertraglichen Regelungen mit Lieferanten von großer Bedeutung sein können: Aus welchen Gründen kann ich laufende Verträge kündigen? Wer trägt die Kosten für eine auch nachträgliche Erhebung der Antidumpingzölle? Bestehen Schadenersatzpflichten, wenn gegen den Lieferanten Ermittlungsverfahren beispielsweise wegen falscher Ursprungsangaben eingeleitet werden und ich davon beeinträchtigt werde?

 
Wie in der Vergangenheit bereits erwähnt, bergen der Import und der Kauf bzw. Handel mit von mit Antidumpingzöllen belasteten Produkten aus all diesen Gründen erhöhte Risiken. Einerseits kann es unter bestimmten Umständen zur (auch bis zu drei Jahren nachträglichen) Erhebung des vollen Antidumpingzolls kommen. Andererseits bestehen darüber hinausgehende haftungs- und strafrechtliche Risiken. Dies kann auch Unternehmen treffen, die unbewusst Teil von Umgehungsstrategien geworden sind. In solchen Fällen kommen dann Fragen auf wie: Welche Rechte und Pflichten habe ich als Beteiligter, beispielsweise wenn ich als Zeuge auftreten soll, eines Ermittlungsverfahren? Welche Rechte stehen den Zollbehörden zu? Sind die Nacherhebungen der Zölle zulässig? Wie können solche Nachzahlungen vermieden werden? Deswegen kann allen Marktteilnehmer nur zu einer Vorsicht und erhöhten Sorgfalt geraten.

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Dr. Alexander Kutsch

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater

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