Wichtige geplante Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen für den Betrieb von EE-Anlagen in Polen

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​Der im Juni vom Ständigen Ausschuss des Ministerrates angenommene Regierungsentwurf der Novelle des Gesetzes über Erneuerbare Energien („EEG-PL”) ist ein weiterer Versuch, das Ausschreibungssystem flexibler zu gestalten und somit den Anteil Grüner Energie am Energiemix zu erhöhen, der durch auf Kohle basierender Energieerzeugung dominiert wird. Der investorenfreundliche Entwurf der Novelle des EEG-PL ist gleichzeitig ein deutliches Zeichen, dass die polnische Regierung endlich ernsthaft versucht, sich der Herausforderung der EU zu stellen, was die Erfüllung der Anforderung hinsichtlich des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen an der Energiebilanz des Landes betrifft.

 

Zwei Schlüsselfaktoren zwingen die polnische Regierung, ihre Aufmerksamkeit auf Erneuerbare Energien zu lenken.

 

Zum einen ist dies der kontinuierliche Anstieg des Energiebedarfs. Am 12. Juni hat der Bedarf an elektrischer Leistung im Sommer in Polen zum ersten Mal in der Geschichte 24 GW überschritten. Zum Zeitpunkt des Rekordbedarfs von 19 GW wurde den Abnehmern die Leistung durch konventionelle Kraftwerke (vor allem Kohlekraftwerke) zur Verfügung gestellt, 1,6 GW wurden in Windkraftanlagen und 0,5 GW in Wasserkraftwerken erzeugt. Die zusätzlichen ca. 0,5 GW stammten aus Solarkraftwerken. Nicht weniger als 2 GW der Leistung musste Polen aus anderen EU-Ländern importieren (hauptsächlich aus Deutschland, Schweden und Litauen). Das Ausmaß des Problems veranschaulicht am besten die Situation des Warschauer Verteilungsnetzbetreibers, der an diesem Tag mit 1.300,7 MW den historisch größten Energiebedarf der Abnehmer im Sommer verzeichnete. Das sind 55 MW mehr als der vorherige Rekord von Juli 2018.

 

Zum anderen ist dies der Druck, der sich aus der Pflicht zur Umsetzung der Ziele ergibt, die in der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen festgelegt wurden. Laut Prognosen der Obersten Kontrollkammer wäre Polen gezwungen, den statistischen Transfer von Strom aus EE aus Mitgliedstaaten, die über einen Überschuss an dieser Energie verfügen, vorzunehmen, wenn Polen den obligatorischen Mindestanteil von 15 Prozent für Energie aus EE am Bruttoendenergieverbrauch nicht bis 2020 umsetzt. Die Kosten eines solchen Transfers könnten bis zu 8 Mrd. PLN betragen. Ein sprunghafter Anstieg der Leistung aus Erneuerbaren Energien liegt im besten Interesse Polens. Es verwundert also nicht, dass die in der Begründung zum Gesetzesentwurf genannten Voraussetzungen der Novelle den Schwerpunkt auf die Steigerung der Sicherheit und der Vorhersehbarkeit der Grundsätze für die Durchführung von Investitionen im EE-Sektor in Polen legen, um die Anpassung an die strengen Anforderungen der Europäischen Union herbeizuführen.

 

Die wichtisten Änderungen – Ausschreibungen

Die Novelle ermöglicht die Durchführung von EE-Ausschreibungen im Jahr 2019.

 

Der Regierungsentwurf nennt die maximalen Mengen und Werte für Strom aus EE, der im Jahr 2019 im Wege von Ausschreibungen verkauft werden kann. Er setzt für verschiedene Arten von EE, überwiegend Onshore- Windparks und Photovoltaikanlagen, einen summarischen Anstieg der neu installierten Leistung um 3.414 MW voraus. Dadurch kann eine jährliche Stromerzeugung von 9.176 Twh erreicht werden.

 

Die Novelle verbessert die Bedingungen für Ausschreibungen. Verlängert wurde die Frist für den Beginn mit dem Stromverkauf aus der Anlage, die eine Ausschreibung für sich entschied. Die bisherigen Regelungen sehen folgende Fristen vor: 18 Monate für Betreiber von PV-Anlagen – vorgeschlagene Verlängerung auf 24 Monate; 24 Monate für Betreiber von Onshore-Windparks – vorgeschlagene Verlängerung auf 33 Monate; und 36 Monate für die Betreiber anderer EE-Anlagen, ausgenommen Offshore-Windparks (vorgeschlagene Verlängerung auf 42 Monate).

 

Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit zugelassen, das Sieger-Gebot bei einer Ausschreibung einmalig zu aktualisieren. Die o. g. Berechtigung betrifft das geplante Anfangsdatum des Zeitraums der Inanspruchnahme des ausschreibungsbasierten Förderungssystems bzw. der installierten elektrischen Leistung aus Erneuerbaren Energien, mit dem Vorbehalt, dass die gesamte aktualisierte Leistung einer solchen Anlage nicht deren urursprüngliche qualifizierenden Merkmale, die für diese Anlage am Tag der Unterbreitung des Gebots galten, verändert.

 

Netzanschlussverträge

Der Entwurf der Novelle sieht die Verlängerung der Frist für die Herstellung des Netzanschlusses für  Anschlussverträge, die vor dem 4. November 2015 geschlossen wurden, vor. Die bisherige Praxis der Betreiber bestand oft darin, dass die Anschlussverträge mit sog. „verspäteten Herstellern”, die Probleme mit der Einhaltung des Zeitplans für den Anschluss hatten, gekündigt wurden. Dies war auf die Befürchtung der Betreiber zurückzuführen, Kapazitäten in virtuelle Projekte ohne tatsächliche Aussicht auf Erfolg einzusetzen. Diese unflexible Herangehensweise der Betreiber hatte aber wenig mit den Realien des Investitionsprozesses zu tun und beschränkte auch den Kreis der Unternehmen, die bereit waren, an EE-Ausschreibungen teilzunehmen. Gemäß dem Entwurf der Novelle soll die Gültigkeit der erwähnten Anschlussverträge verlängert werden und Kündigungsgrundlage wird das Ausbleiben der ersten Netzeinspeisung bis zum 30. Juni 2021 sein.

 

Windenergie

Eine Änderung soll auch für das sog. „Entfernungsgesetz” gelten. Das Energieministerium ist bestrebt, die Genehmigungen für den Bau von Windkraftanlagen, die noch vor dem Inkrafttreten (am 16. Juli 2016) des verhängnisvollen Gesetzes über Investitionen im Bereich der Windkraftanlagen erlassen wurden, in möglichst breitem Umfang auszunutzen. Im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Änderung werden die Genehmigungen für den Bau neuer Windkraftanlagen, die vor dem Inkrafttreten des o. g. Gesetzes erlassen wurden, bis Mitte des Jahres 2024 gültig bleiben. Es ist nicht schwer zu erkennen, dass die Regierung auch in Bezug auf Windenergie die Strategie „Alle Mann an Deck” verfolgt, die auf den Druck zurückzuführen ist, die Ziele für die Ausschreibungen 2019 möglichst weitreichend umzusetzen.

 

Einfachere Einholung einer Planungsentscheidung

Gegenwärtig wird die deutliche Mehrheit der polnischen EE-Anlagen aufgrund von Bauvorbescheiden errichtet. Diese werden vom Gemeindevorsteher, Bürgermeister oder Oberbürgermeister erlassen, nachdem der Investor die im Gesetz über Planung und Raumordnung enthaltenen Bedingungen erfüllt hat. Die Praxis des Investitionsprozesses zeigt, dass die Erfüllung dieser Anforderungen problematisch sein kann. Ein Paradebeispiel ist die Bedingung der Einhaltung des Grundsatzes „der guten Nachbarschaft”, der die Pflicht zur Einhaltung einer mit den anliegenden Grundstücken einheitlichen und kohärenten Bebauung betrifft. Stark vereinfacht geht es darum, dass die EE-Anlage an ein Gelände angrenzen soll, das eine ähnliche Funktion erfüllt. Somit ist es z. B. ausgeschlossen, eine PV-Anlage hinter einer Schule oder einem Krankenhaus zu errichten. Nach der aktuellen Rechtslage gelten diese Beschränkungen nicht für Eisenbahnstrecken, lineare Objekte und technische Infrastruktur. Wichtig ist: Der Entwurf der Regierungsnovelle erweitert den Katalog der bevorzugten Investitionen auch um EE-Anlagen. Diese Änderung wird zweifellos eine positive Auswirkung auf die Dynamik der Umsetzung von Bauvorhaben im Bereich EE-Anlagen haben. Wobei die geplante Änderung der Planungsvorschriften Erleichterungen für sog. Mikroanlagen bedeuten wird, d. h. EE-Anlagen mit einer installierten elektrischen Gesamtleistung von bis zu 50 kW, die an ein Stromnetz mit einer Nennspannung von weniger als 110 kV angeschlossen sind, oder mit einer Wärmeleistung aus Kraft-Wärme- Kopplung von bis zu 150 kW, deren installierte elektrische Gesamtleistung 50 kW nicht überschreitet.

 

Prosument erneuerbarer Energie

Die Novelle erweitert die Definition des „Prosumenten Erneuerbarer Energie”. Dies wird ein Endabnehmer sein, darunter auch ein Unternehmer, der EE-Strom für den Eigenbedarf in einer Mikroanlage herstellt und diese Energie speichern oder einem verpflichteten Verkäufer bzw. einem anderen Verkäufer verkaufen kann. Voraussetzung ist, dass der Verkauf von Strom aus der eigenen Mikroanlage (Leistung bis 50 kW) für Abnehmer, die keine Haushalte sind, nicht den Gegenstand des Kerngeschäfts im Sinne des Gesetzes über die öffentliche Statistik bildet.

 

Der Entwurf der Novelle muss zur weiteren Bearbeitung an den Sejm (eine der Kammern der polnischen Nationalversammlung) weitergeleitet werden und nach dessen Verabschiedung und Unterzeichnung durch den Präsidenten Polens wird er geltendes Recht. Nach dem Inkrafttreten der Novelle wird es auch mit viel größerer Wahrscheinlichkeit möglich sein, festzustellen, wann die nächste Energieausschreibung organisiert werden wird.

 

 

 

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