Neuigkeiten aus dem italienischen Markt für Erneuerbare Energien: Nachfolgedekret von FER 1 angekündigt

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​veröffentlicht am 17. November 2021

 

Die italienische Regierung setzt positive Zeichen für die Erneuerbaren Energien. Im Zuge der Umsetzung der RED-II-Richtlinie hat sie angekündigt, dass das FER 1 (Ministerialdekret vom 4. Juli 2019, derzeit unter anderem für Windkraft und PV geltendes Dekret zur Vergabe von Fördertarifen) einen Nachfolger bekommen soll.


Hinlänglich bekannt ist, dass die bisherigen Ergebnisse des FER 1 enttäuschend sind, weil die Beteiligung an den Versteigerungsverfahren zu gering ausfällt. Die Gründe dafür sind vielfältig. So sieht beispielsweise die Ackerflächen-Regelung vor, dass PV-Freiflächenanlagen auf Ackerflächen keinen Anspruch auf den Fördertarif haben. Ein generelles Problem ist ferner das Fehlen von Großprojekten, weil die Genehmigungsverfahren komplex und langwierig sind (für Windkraft durchschnittlich fünfeinhalb Jahre, PV voraussichtlich ähnlich bzw. zwei bis vier Jahre). Die Marktteilnehmer beklagen einen übermäßigen Ermessensspielraum der Behörden bei den Umweltverträglichkeitsprüfungen und eine generell ablehnende Haltung. Ferner ist die Gesetzeslage diffizil, unter anderem aufgrund von Unterschieden zwischen nationalen Vorgaben und Zielen einerseits und den in den Regionen geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen andererseits.


So wurde bereits im zweiten Verfahren zur Vergabe von Leistung, das Anfang 2020 stattgefunden hat, die verfügbare Leistung nicht vollends ausgeschöpft; diese negative Tendenz setzte sich in den folgenden Verfahren fort, in denen die Beteiligung immer weiter absank. Im letzten bisher abgeschlossenen Verfahren, dem fünften Vergabeverfahren von Anfang 2021, wurden lediglich 297,7 MW von 2.461 MW vergeben. Ein kleiner Lichtblick sind die Registerplatzvergabeverfahren für Anlagen mit einer Leistung < 1 MW; sie konnten in der Vergangenheit eine immer stärkere Beteiligung verzeichnen und die letzten beiden Verfahren mit einer gleichbleibend hohen Beteiligung abschließen. Auch hier haben die Prioritätskriterien des FER 1 keinerlei Relevanz und die Anlagenbetreiber bieten sie auch nicht an (z. B. Installation von E-Auto-Ladestationen). Zudem besteht für die Eigenverbrauchsförderung und den Zuschuss für die Eternit-Entsorgung eine nur geringe Nachfrage. Dasselbe gilt für die Förderung von PV-Dachanlagen auf öffentlichen Gebäuden.


Laut dem Entwurf des Dekretes zur Umsetzung der Red-II-Richtlinie soll das FER 1 über 2021 hinaus gelten. Demnach würde es nach dem siebten Vergabeverfahren im Herbst 2021, das ursprünglich das letzte des FER 1 sein sollte, noch weitere Vergabeverfahren geben. Der GSE soll nach dem Verfahren von Oktober 2021 die verbleibenden Leistungskontingente neu berechnen und die nächsten Ausschreibungen veröffentlichen. Vorgesehen ist die weitere Geltung des FER 1 sowohl für das Versteigerungsverfahren als auch für das Registerplatzverfahren ohne eine Änderung der Fördertarife. Die Weitergeltung des FER 1 soll die Vergabe der vom Dekret vorgesehenen und noch nicht vergebenen Leistung ermöglichen, und zwar entweder bis zur Ausschöpfung der Gesamtleistung des Dekretes oder bis zum Inkrafttreten eines neuen Fördergesetzes. Wahrscheinlicher ist, dass das FER 1 durch das neue Förderdekret abgelöst werden wird, da noch große Leistungskontingente zu vergeben sind.


Weiterhin enthält der Entwurf des Umsetzungsdekrets auch einige Angaben zu einem neuen Förderdekret. Die Ausarbeitung der Details soll umgehend nach Verabschiedung des Umsetzungsdekrets beginnen und binnen sechs Monaten abgeschlossen sein. Das Dekret wird dem FER 1 in seiner Struktur sehr ähnlich sein und auch den Mechanismus des „contract for difference”-Tarifs bestätigen. Es soll jedoch einige wichtige Änderungen geben, um auf die Schwächen des geltenden FER 1 zu reagieren.


Die Förderung dient grundsätzlich dem Zweck einer verlässlichen Zahlung der Investitionskosten, was bedeutet, dass Projekte, die auch ohne Förderung bankfähig sind, keine Fördermittel erhalten. Die Förderung erhalten Anlagen je nach ihrer Größe und Leistung und für einen Zeitraum, der der mittleren zu erwartenden Lebensdauer der einzelnen Anlage entspricht. Gefördert werden weiterhin Neuanlagen, aber auch – und dieser Punkt ist neu – Anlagen nach Reaktivierung, komplettem Wiederaufbau, Potenzierung und Wiederherstellung. Es wird unterschieden nach Anlagen mit einer Leistung bis 1 MW und ab 1 MW.


Für Anlagen mit Leistung ab 1 MW wird es weiterhin Versteigerungsverfahren geben. Neu ist, dass eine Minderleistung pro Anlage festgelegt werden kann. Weiterhin wird es Leistungskontingente und eine Gruppierung nach Quellen geben (noch ohne Angabe, wie die verschiedenen Quellen gruppiert werden). Abweichend von den bisherigen Dekreten stehen die Leistungskontingente für fünf Jahre zur Verfügung, was eine wesentlich bessere Planbarkeit der Entwicklungsfähigkeiten mit sich bringt. Andererseits sollen aber auch gelegentliche Anpassungen möglich sein, bei großem Zubau z. B. auch eine Absenkung der Kontingente. Für Anlagen, die den Zuschlag erhalten, bleibt es beim Stellen von Sicherheiten für die Fertigstellung der Anlagen und den damit einhergehenden Fristen.


Vorrang haben Anlagen in sog. geeigneten Gebieten, die derzeit in den einzelnen Regionen festgelegt werden.


Ebenfalls neu ist ein Vorprüfungsverfahren durch den GSE. Für Anlagen mit einer Mindestleistung von 10 MW können die Betreiber eine Voranmeldung beim GSE einreichen und eine Eignungsbescheinigung einholen, noch während das Genehmigungsverfahren läuft. Innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der Genehmigung ist dann der Antrag auf Teilnahme an der Tarifversteigerung zu stellen.


Eine weitere große Neuigkeit betrifft Windkraft- und PV-Anlagen mit einer Leistung < 1 MW: Für sie ist kein Registerplatzvergabeverfahren mehr vorgesehen, sondern der freie Zugang zu den Fördertarifen. Das bedeutet, dass nach Inbetriebnahme die Antragstellung für den Fördertarif erfolgt. Für innovative Technologien soll es nach wie vor Vergabeverfahren geben. Die Förderung wird sowohl für den kompletten eigenverbrauchten als auch für den eingespeisten (PV-)Strom gewährt. Die Leistungskontingente stehen auch hier für fünf Jahre bereit. Förderfähig sind neben dem Eigenverbrauch auch der Einsatz von Speichern und Asbestentfernung.


Auch wenn das Umsetzungsdekret, das die genannten Programmpunkte vorsieht, noch einige Stationen bis zu seiner Verabschiedung durchlaufen muss, ist damit noch im Herbst dieses Jahres zu rechnen.

 

 

 

 

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