ITALIEN: Energy Release 2.0 Potential für Erzeuger

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 15. April 2025 ​​​


​Wie bekannt, gilt seit Juli 2024 mit der Veröffentlichung auf der institutionellen Website des Ministeriums für Umwelt und Energiesicherheit („MASE“) das sogenannte Energy Release 2.0 Dekret. Dieses Dekret regelt einen Mechanismus des Bezugs von Strom in der Verfügbarkeit der GSE und seiner anschließenden Rückgabe an den GSE, zusammen mit den entsprechenden Herkunftsnachweisen. Diese Fördermaßnahme zielt darauf ab, die Installation neuer Anlagen für erneuerbare Energien zu fördern und energieintensiven Unternehmen die Möglichkeit zu bieten, Strom zu reduzierten Preisen zu beziehen.


Einleitung: der Mechanismus

Energieintensive Unternehmen - d.h. Unternehmen, die auf der bei der „Cassa per i servizi energetici e ambientali“ (CSEA, d.h. Fonds für Energie- und Umweltdienstleistungen) erstellten Liste der energieintensiven Unternehmen stehen - haben daher die Möglichkeit, einzeln oder in aggregierter Form zunächst Strom und die damit verbundenen Herkunftsnachweise von der GSE zu einem gedeckelten Preis von 65 €/MWh (36 Monate Laufzeit) zu erhalten und dann der GSE die gleiche Strommenge und den Wert der damit verbundenen Herkunftsnachweise über einen Zeitraum von 20 Jahren zu erstatten (ebenfalls zu einem Preis von 65 €/MWh), indem sie sich verpflichten, selbst oder über Dritte neue Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen (Photovoltaik, Wind- oder Wasserkraft) zu erstellen.


Stand des Vergabeprozesses

Energieintensive Unternehmen hatten daher die Möglichkeit, entweder direkt oder über einen Aggregator bis zum 03. März 2025 über das GSE-Portal ihr Interesse an der Teilnahme am Ausschreibungsverfahren zu bekunden und dabei die gewünschte Strommenge im Voraus anzugeben (nicht mehr als der aktuelle Jahresverbrauch). Laut GSE wurden 559 Interessenbekundungen eingereicht, die meisten direkt durch energieintensive Unternehmen und nicht, wie erwartet, über Aggregatoren. Die beantragte Gesamtstrommenge beträgt angeblich mehr als 70 TW/h (fast dreimal so viel wie die der GSE zur Verfügung stehende Energie, d.h. 24 TW/h/Jahr). Die Bekanntgabe der Ergebnisse der Ausschreibung, die für Anfang April vorgesehen ist, lag bei Redaktionsschluss dieser Ausgabe noch nicht vor. Die beteiligten Parteien warten daher auf die Ergebnisse, um die nächsten Schritte einzuleiten und die Verträge mit der GSE zu unterzeichnen (Energievorauszahlungs- und-rückzahlungsverträge über die zugeteilte Energie).

Nach Bekanntgabe der Strommengen haben die Unternehmen die Möglichkeit, vom Mechanismus zurückzutreten, oder innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe den Vertrag mit der GSE zu unterschreiben.

Die sogenannte Phase 2 wird die interessanteste Zeitspanne für die Erzeuger bzw. der Anlagenbetreiber sein, die nun die Möglichkeit haben, energieintensiven Unternehmen ihre Anlagen oder Teile der Anlagen/erzeugten Strommenge zur Verfügung zu stellen.


Wichtige Vorteile für Anlagenbetreiber

Die wichtigsten Vorteile für die Anlagenbetreiber sind:

  • mindestens einen Teil des von der Anlage erzeugten Stroms zu einem Festpreis von 65 €/MWh vergütet zu bekommen (der besonders attraktiv ist, solange nicht die ersten Auktionspreise des FER X bekannt sind; wir warten hier derzeit auf die erste Ausschreibung)
  • die Möglichkeit, mit den energieintensiven Unternehmen zusätzlich zum Strompreis von 65 €/MWh einen zusätzlichen Bonus zu erhalten
  • die Möglichkeit, ihre Projekte auf den Markt zu bringen, wenn sie sich in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befinden, die kurz vor dem RTB-Status stehen.


Vertragsgestaltung

Die juristischen Themen, die es bereits in Phase 1 des Mechanismus bei der Vertragserstellung gegeben hat, gibt es auch in Phase 2. Sie ähneln stark den Themen und den Risiken, die in einem Corporate PPA behandelt werden: das bisher wichtigste Thema ist wirtschaftlicher Natur: der GSE verlang vom Unternehmen das Stellen von Bürgschaften, um die eventuelle Rückzahlung der Förderung abzudecken für den Fall, dass die Ablage nicht errichtet wird und der vorgestreckte Strom nicht zurückgezahlt werden kann. Die Höhe der Bürgschaft orientiert sich am Wert der Förderung und erreicht damit schnell signifikante Beträge. Da das Risiko der Nichterrichtung von den Anlagenbetreibern gesetzt wird, tendieren die Unternehmen dazu, diese an den Bürgschaftskosten zumindest zu beteiligen.  Weitere Themen sind: Garantie der abzunehmenden Strommenge und Konsequenzen im Fall der Nichteinhaltung, eventueller Rücktritt einer der beiden Parteien und Konsequenzen, Bankabilität eines Projekts, bei dem lediglich ein Teil des Stroms zum Festpreis vergütet wird, Dauer des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien, Öffnung für weitere Zusammenarbeit, zum Beispiel ein echtes Corporate PPA oder weitere Services, Zahlungsflüsse. In einem nicht ganz klaren Regulierungsrahmen, wir erinnern hier daran, dass der Mechanismus in der derzeitigen Form zum ersten Mal angewendet wird, ist es weiter sinnvoll, die Vertragsbedingungen im Detail auszuhandeln und schriftlich festzuhalten und Mechanismen der alternativen Streitbeilegung vorzusehen.

Aber gerade diese Möglichkeit der Verhandlung ist ein starker Punkt, auf den sich die Erzeuger konzentrieren können, um auf dem Markt wettbewerbsfähig zu sein und auch ihre Gewinnspanne zu erhöhen.


Fazit und Ausblick

In Italien ist das Echo auf den Mechanismus bisher ausgesprochen positiv. Mittlerweile kommt das positive Echo auf die italienische Maßnahme übrigens auch aus Straßburg. Das Europäische Parlament unterstrich (in seiner Entschließung vom 03.04.2025) die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zur Umsetzung der Vorschriften zur Reform des europäischen Strommarktes, insbesondere zur Förderung von Stromabnahmevereinbarungen (PPA) und Contracts for Difference, um die Schwankung und die Energiekosten für die Energieverbraucher zu verringern, und hat die italienische Maßnahme Energy Release als positives Beispiel anerkannt. Die Europäische Kommission wurde aufgefordert, die Möglichkeit zu prüfen, den Mechanismus in anderen Ländern der EU anzuwenden.​



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