ESRS 1 und 2: Wesentlichkeit, Berichtsstruktur und Angabepflichten

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veröffentlicht am 16. August 2023 | Lesedauer ca. 4 Minuten

Die ESRS 1 und 2 dienen in den Standards als Richtlinie für die allgemeine Nach­haltig­keits­bericht­erstattung. Durch die Querschnitts­standards werden die Informationen festgelegt, die über wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf die Nachhaltigkeitsaspekte anzugeben sind. Ein Verständnis für den Aufbau, Konzepte und die allgemeinen Anforderungen an die Erstellung und Darstellung von Nach­haltig­keits­information soll vermittelt werden. 

Aufbau und Struktur der Querschnittsstandards 

Die grundsätzliche Struktur des Set 1 besteht aus zwei bereichsübergreifenden Standards (ESRS 1 und ESRS 2) und zehn themenspezifischen Standards für die Themen Umwelt, Soziales und Governance. Die themen­spezi­fischen ESRS konkretisieren und erweitern die querschnitts­bezogenen Berichts­anforderungen entspre­chend der, für das Unternehmen wesentlichen, Nachhaltig­keits­themen. 
 





Die beiden übergreifenden Standards ESRS 1 (Allgemeine Anforderungen) und ESRS 2 (Allgemeine Angaben) enthalten die allgemeinen Grundsätze und Angaben, die es bei der Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten zu beachten gilt. ESRS 1 beschreibt dabei die allgemeinen Anforderungen an die Inhalte der Nach­haltig­keits­berichts­erstat­tung, während ESRS 2 Auskunft darüber gibt, welche konkreten Berichtsanforderungen und Angabepflichten für die jeweiligen Unternehmen, unabhängig von deren Sektorzugehörigkeit und für alle Nachhaltigkeitsthemen, gelten. 

ESRS 1 listet die Bereiche und Mindestinhalte auf, die im Zuge der Bericht­erstattung berichtet werden müssen, sodass es möglich ist, die Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens in Bezug auf Umwelt-, Sozial- oder Gover­nance-Aspekte nachzuvollziehen. So werden Angaben bezüglich der Governance, der Strategie bzw. des Geschäftsmodells, dem Umgang mit Risiken und Chancen und den Zielen des Unter­neh­mens gefordert. Außerdem gibt der Standard unter anderem Auskunft darüber, welche weiteren Informationen über ein Unternehmen und dessen Organisation erforderlich sind, welche Informationen in den ersten Jahren noch nicht zwingend berichtspflichtig sind, in welchem Ausmaß Verweise erlaubt sind und was unter dem Berichtsgrundsatz der doppelten Wesentlichkeit zu verstehen ist, die zur Beurteilung der Angabepflichten herangezogen werden muss.  
Aus den Anlagen des Standards geht hervor, dass die Anforderungen aus der ESRS 2 und Berichts­anfor­derungen aus anderen EU-Vor­schrif­ten, falls das Unternehmen darunter­fällt, unabhängig von der Wesent­lich­keits­beurteilung von allen Unternehmen zu berichten sind. 

ESRS 2 erläutert die Angabe­pflichten zur Erstellung einer Nach­haltig­keits­erklärung und ist für alle Unter­nehmen, unabhängig von deren Tätigkeit und Nach­haltig­keitsbezug, gültig. Dabei muss außerdem Auskunft darüber gegeben werden, inwieweit die Wert­schöp­fungs­kette (vor- und nachgelagert) in der Erklärung mit abgedeckt wird. Darüber hinaus werden Erläu­terungen zum Thema Governance (Rolle der Verwaltungs-/ Leitungs-/ Aufsichts­organe, Anreiz­systeme, Sorgfalts­pflicht, Risiko­management), Strategie (Geschäfts­modell, Inte­ressens­träger, Risiken und Chancen), Wesen­tlichkeits­bewertung und den Kenn­zahlen und Zielen gefordert. 
Die Anlagen des Standards listen außerdem die ver­pflich­tenden Daten­punkte auf, die sich aus den folgenden anderen EU-Rechts­vor­schriften ergeben: Sustai­nable Finance Disclosure Regulation (SFDR), Säule-3, Benchmark-Verordnung und EU-Klima­gesetz. 

Die wichtigsten Inhalte im Überblick

Nach­haltig­keits­berichte nach ESRS müssen in vier Teile in der fol­genden Reihen­folge gegliedert werden: All­gemeine Infor­mationen, Umwelt­informa­tionen, Sozial­informa­tionen und Governance-Informationen. Die folgende Grafik kann als Struktur dienen, ist aber nicht zwingend umzusetzen: 



Die doppelte Wesent­lichkeit dient zur Bewertung von Auswir­kungen, Risiken und Chancen in Bezug auf Nach­haltig­keits­themen im Unter­nehmen. Demnach sind grund­sätzlich all diejenigen Themen berichts­pflichtig, die durch die Bewertung als wesentlich definiert werden. Durch die Bewertung der Wesent­lichkeit der Aus­wir­kungen werden positive und negative nach­haltig­keits­bezogene Auswir­kungen im Zusammen­hang mit der Geschäfts­tätigkeit des Unter­nehmens erfasst. Demnach sind grund­sätzlich all die­jenigen Themen berichts­pflichtig, deren Auswirkungen sich entweder wesent­lich auf die Umwelt oder Gesell­schaft beziehen (Wesent­lichkeit der Auswirkung, inside-out) oder die sich kurz-, mittel- oder lang­fristig finanziell auf das Unter­nehmen auswirken und somit die Ent­wicklung und Perfor­mance des Unter­nehmens wesent­lich beein­flussen können (finan­zielle Wesent­lichkeit, outside-in). Durch die Bewer­tung der finan­ziellen Wesent­lichkeit werden nach­hal­tig­­keits­bezogene finanzielle Risiken und Chancen des Unter­nehmens, einschließ­lich solcher, die sich aus Abhängig­keiten von natür­lichen, per­sonellen und sozialen Ressourcen ergeben, erhoben. Grund­sätzlich sind alle Themen­blöcke durch die Wesent­lichkeit zu bewerten. Allein beim Aus­schluss von Klima­wandel (ESRS E1), im Gegensatz zu den rest­lichen Themen­blöcken, muss die Schluss­folgerung auf die Nicht-Wesent­lichkeit durch das Unter­nehmen erläutert werden. 

Über die Quer­schnitts- und thema­tischen Standards hinweg wurden ver­schiedene Übergangs­bestimmungen festgelegt, die eine schritt­weise Einführung von Angabe­pflichten ermög­lichen. Die schritt­weise Einführung erstreckt sich zumeist zwischen 1 bis 3 Jahren, wobei einige Angabe­pflichten nur durch Unternehmen, die durch­schnittlich die Zahl von 750 Beschäf­tigten nicht über­schreiten, übergangs­weise ausge­lassen werden können. 

AUSBLICK 

Die Wesent­lich­keits­bewertung bildet in den ESRS ein maß­gebliches Instrument zur Einordnung der zu berich­tenden Kapitel. Eine struk­turierte und nachvoll­ziehbare Durch­führung dieser Bewertung ist das Grund­gerüst für den Nach­haltig­keits­bericht und dessen Inhalte.  
 
Trotz der möglichen Nutzung von Übergangs­bestimmungen für spezi­fische Angabe­pflichten der Standards, empfiehlt sich eine früh­zeitige Auseinander­setzung mit den erforder­lichen Angaben, da diese früher oder später für alle Unternehmen verpflich­tend werden. 

Zusätzlich zu den bereits veröffent­lichten übergrei­fenden und themen­spezi­fischen Standards befinden sich bereits weitere, sektor­spezi­fische Berichts­standards in Planung. 
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