Finanzberichtigungsgesetz für 2022: die wichtigsten Neuheiten in Frankreich

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​​​​veröffentlicht am 1. September 2022 | Lesedauer ca. 3 Minuten

  

Das Finanzberichtigungsgesetz für 2022 wurde am 17. August 2022 veröffentlicht.

Unter den neu beschlossenen Maßnahmen sind einige besonders erwähnenswert:

 

     

Umsatzsteuer - Legalisierung der Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung (E-Invoicing) und zur elektronischen Datenübermittlung (E-Reporting)

Frankreich hat in den letzten Jahren mehrere Vorschriften zur elektronischen Rechnungsstellung und Datenübermittlung eingeführt, insbesondere durch Verordnung vom 15. September 2021. Das Finanzberichtigungsgesetz für 2022 übernimmt diese Vorschriften, um sie in das französische Steuergesetzbuch zu integrieren. 

 

Die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung (E-Invoicing) gilt bis auf Ausnahmen [1] für alle Inlandsumsätze (Lieferungen oder Dienstleistungen) zwischen zwei in Frankreich ansässigen Umsatzsteuerpflichtigen (sogenannte "BtoB"-Umsätze, d. h. "business to business").

 

Die Verpflichtung zur Übermittlung bestimmter Daten an die französische Steuerverwaltung (E-Reporting) betrifft umsatzsteuerpflichtige Unternehmen, die in Frankreich ansässig sind und Umsätze mit nichtumsatzsteuerpflichtigen Personen (sogenannte BtoC-Umsätze, d. h. Business to Consumer) oder mit ausländischen Unternehmen/Privatpersonen machen. Ausländische Unternehmen, die nicht in Frankreich ansässig sind, unterliegen ebenfalls der E-Reporting-Pflicht für ihre in Frankreich steuerpflichtigen Umsätze mit nichtumsatzsteuerpflichtigen Personen.

 

Wie bereits durch die Verordnung vom 15. September 2021 beschlossen wurde, werden alle Steuerpflichtigen ab dem 1. Juli 2024 zum Empfang elektronischer Rechnungen verpflichtet sein.

Die neuen Vorschriften für das Ausstellen von elektronischen Rechnungen und für die elektronische Datenübermittlung treten wie folgt in Kraft:

  • Ab dem 1. Juli 2024 für große Unternehmen und Umsatzsteuergruppen [2] ;
  • Ab dem 1. Januar 2025 für mittelgroße Unternehmen [3]; und
  • Ab dem 1. Januar 2026 für kleine und mittlere Unternehmen (KMU[4] sowie Kleinstunternehmen [5].

  

Laut Finanzberichtigungsgesetz für 2022, muss die Kategorie, zu der das Unternehmen gehört, für jede juristische Person am 30. Juni 2023 auf der Grundlage des letzten vor diesem Datum abgeschlossenen Geschäftsjahres oder, falls es ein solches Geschäftsjahr nicht gibt, auf der Grundlage des ersten nach diesem Datum abgeschlossenen Geschäftsjahres beurteilt werden.

  

Erbschafts- und Schenkungssteuer – Unternehmensnachfolge im Rahmen des "Pacte Dutreil"

Im Rahmen der Unternehmensnachfolge sieht das französische Steuerrecht unter bestimmten Voraussetzungen eine Herabsetzung des zu versteuernden Wertes des übertragenen Unternehmens um 75 Prozent vor (sogenannte „Dutreil"-Regelung). Daraus folgt eine Herabsetzung der anfallenden Schenkungs- und Erbschaftssteuer. Zu den Voraussetzungen gehören insbesondere die Einhaltung einer Haltefrist und die Ausübung einer industriellen, kommerziellen, handwerklichen, landwirtschaftlichen oder freiberuflichen Tätigkeit (im Folgenden "operative Tätigkeit") durch die übertragene Gesellschaft.

  

Die französische Steuerverwaltung vertritt die Auffassung, dass die operative Tätigkeit der Gesellschaft bis zum Ende der kollektiven und individuellen Haltefrist (2 und 4 Jahre) fortbestehen muss.  

  

Diese Rechtsansicht wurde allerdings vom französischen Kassationsgericht in einem Urteil vom 25. Mai 2022 (Cass. com., 25. Mai 2022, Nr. 19-25.513) für rechtswidrig erklärt. Um dieser Rechtsprechung entgegenzuwirken, legalisiert das Finanzberichtigungsgesetz für 2022 die ursprüngliche Auffassung der französischen Verwaltung: die Gesellschaft muss bis zum Ende der individuellen Haltefriste eine operative Tätigkeit ausüben.

 

Diese Regelung gilt für Unternehmensübertragungen, die ab dem 18. Juli 2022 erfolgen. Sie gilt jedoch auch rückwirkend für Übertragungen, die vor diesem Datum stattfanden, sofern die beiden folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Haltepflicht in Bezug auf die übertragene Gesellschaft ist noch nicht abgelaufen; und
  • Das Unternehmen hat nicht aufgehört, eine operative Tätigkeit auszuüben.

 

Unternehmensbesteuerung - Abzugsfähigkeit der Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten – neue Missbrauchsklausel

Seit dem Finanzgesetz für 2022, können Abschreibungen auf Geschäfts- oder Firmenwerte (Goodwill), die zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2025 erworben werden, steuerlich abgesetzt werden.

Das Finanzberichtigungsgesetz für 2022 fügt ergänzend eine Missbrauchsklausel ein, die den Anwendungsbereich dieser befristeten Abzugsfähigkeitsregelung auf den Erwerb von Geschäfts- oder Firmenwerten zwischen unabhängigen Unternehmen beschränkt. Folglich ist beim Erwerb von Geschäfts- oder Firmenwerten zwischen verbundenen Unternehmen ab dem 18. Juli 2022 die Abzugsfähigkeit der auf die genannten Werte angewandten Abschreibungen nicht mehr möglich.

 

Besteuerung von Privatpersonen - Steueranreize zur Erhöhung der Kaufkraft

Die verabschiedeten Maßnahmen zielen auch auf die Erhöhung der Kaufkraft von Privatpersonen ab, insbesondere durch steuerliche Anreize wie:

  • steuerliche Anreize für eine bessere Übernahme der Arbeitnehmerfahrtkosten durch den Arbeitgeber;
  • die Absetzbarkeit von Arbeitnehmerfahrtkosten, die bei Fahrgemeinschaften entstehen;
  • die Einbeziehung der Reisekosten von ehrenamtlich tätigen Vereinsmitgliedern in die Berechnung der Steuerermäßigung für Spenden von Privatpersonen;
  • –die Erhöhung der Steuerbefreiung für Essensgutscheine;
  • die Erhöhung der Obergrenze für die Steuerbefreiung von Überstunden;
  • die Steuerbefreiung der Vergütung, die sich aus dem Verzicht des Arbeitnehmers auf zusätzliche Urlaubstage („réduction du temps de travail - RTT") ergibt;
  • die Abschaffung des Rundfunkbeitrages.

  

[1] z.B. Leistungen im Gesundheitsbereich, bestimmte Immobiliengeschäfte, Umsätze von gemeinnützigen Vereinen

[2] Ab dem 1. Januar 2023 können in Frankreich ansässige Steuerpflichtige, die wirtschaftlich, finanziell und organisatorisch eng miteinander verbunden sind, für die Bildung einer Umsatzsteuergruppe optieren. Diese Regelung soll ermöglichen, dass rechtlich selbständige Unternehmen aus umsatzsteuerlicher Sicht einen einzigen Steuerpflichtigen bilden. Eines der Mitgliedsunternehmen der Gruppe soll dazu die Melde- und Umsatzsteuerzahlungsverpflichtungen der Gruppe als Ganzes erfüllen.

[3] Unternehmen, die nicht in die KMU Kategorie fallen und weniger als 5.000 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 1.500 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2.000 Mio. EUR beläuft

[4] Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft

[5] Unternehmen, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.

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