Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie in Frankreich

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veröffentlicht am 18. Februar 2022 | Lesedauer ca. 2 Minuten

 

Das französische Gesetz zur Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie wurde am 16. Februar 2022 endgültig verabschiedet. Das Umsetzungsgesetz sieht wesentliche Änderungen an bestehenden Bestimmungen zum Schutz von Whistleblowern vor und erstreckt sich über einen breiteren Anwendungsbereich als die entsprechende Richtlinie (die sich lediglich auf EU-Recht beschränkt).

 

  
Zur Erinnerung: Die Einrichtung eines Whistleblower-Verfahrens ist gemäß Gesetz Sapin 2 für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten in Frankreich verbindlich.
 

Wichtigste Neuerungen des Gesetzes

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie werden die Rechte von Whistleblowern ausgebaut und Warnungen erleichtert. Der Schutz von Whistleblowern wird erhöht, ein Vermittlerstatus für juristische und natürliche Personen, die Whistleblowern helfen, geschaffen und der Anwendungsbereich des Gesetzes dank weiter gefasster Begriffsbestimmungen vergrößert.
 

Darüber hinaus können Whistleblower nun direkt bei einer externen Behörde Meldung erstatten, anstatt zunächst auf interne Mechanismen zurückgreifen zu müssen.

 

Einzuführende Praktiken

Einrichtung eines Systems zur Erfassung und Bearbeitung von Meldungen

Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten sind verpflichtet, ein System zur Erfassung und Bearbeitung von Meldungen vorzusehen.
 
In Konzernen, die über ein weltweites Netzwerk verfügen, gilt diese Verpflichtung auch für jede Tochtergesellschaft mit mehr als 50 Beschäftigten.
 
Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten wird dringend empfohlen, ebenfalls ein solches System einzuführen, da auch sie Gegenstand von Warnmeldungen sein können. In diesem Fall ist es für das Unternehmen wesentlich besser, wenn die Meldung intern erfolgt und nicht an eine externe Behörde gerichtet wird.
 
Zur Erinnerung: Ein solches System muss Gegenstand einer Konsultation der Personalvertretungsinstanzen sein und die Verpflichtungen zur Verarbeitung und Aufbewahrung personenbezogener Daten gemäß der DSGVO erfüllen.
 

Aufforderung an die Verfasser von Meldungen, zunächst den internen Meldekanal zu nutzen

Das Unternehmen muss die Wirksamkeit seines Systems sicherstellen und gewährleisten, dass alle Beschäftigten davon in Kenntnis gesetzt wurden.
 
Denn Mitarbeiter werden eher dazu neigen, das interne System zu nutzen, wenn sie diesem Vertrauen, als sich an eine externe Meldestelle oder gar an Medien zu wenden.
 

Überprüfung der Effizienz des internen Meldesystems

Die Wirksamkeit des internen Meldesystems kann durch Analyse von Statistiken (Anzahl der Meldungen, Anzahl der Rückmeldungen, Bearbeitungsdauer, …) überprüft werden.
 

Darüber hinaus führt eine häufige Kommunikation über das betriebsinterne Warnsystem zu einem besseren Verständnis, da ein Warnsystem nur dann wirklich effektiv sein kann, wenn es von seinen Nutzern auch verstanden wird.
 

Bereitschaft zur Bearbeitung einer grösseren Anzahl von Warnungen und zur Durchführung interner Untersuchungen

Die Umsetzung der Richtlinie zielt darauf ab, Warnmeldungen zu erleichtern. Die Möglichkeit, ein externes Warnsystem direkt in Anspruch nehmen zu können, dürfte ebenfalls zu einem Anstieg der Warnmeldungen beitragen. Das Unternehmen muss diese Veränderungen antizipieren und sicherstellen, dass seine internen Warn- und Ermittlungsmechanismen richtig dimensioniert sind, um auf Warnungen, die sich durch interne Ermittlungen ergeben könnten, effizient zu reagieren.

 

Unser Compliance-Team steht Ihnen in Verbindung mit unseren Experten für Arbeitsrecht und DSGVO zur Verfügung, um:

  • eine einfache Analyse Ihres Systems durchzuführen, falls Sie bereits eines haben;
  • falls erforderlich eine Anpassung des internen Warnsystems an das neue Gesetz vorzunehmen;
  • ein „schlüsselfertiges” System zur Erfassung und Bearbeitung von Warnmeldungen einzuführen;
     

Im weiteren Sinne, einen „Quick Check” Ihrer Compliance-Verpflichtungen entsprechend Ihrem Risikoprofil durchzuführen:

  • Antikorruptions-Regelung Sapin II;
  • Regelung zur Bewertung Dritter (eventuell mit einer speziellen Software);
  • Überprüfung von Ethik- und Compliance-Klauseln in Verträgen;
  • Verfahren im Zusammenhang mit Governance und Compliance (z. B. Verhaltenskodex, Interessenkonflikte, Kartellrecht, Fusionen und Übernahmen, Geschenke und Einladungen, Sorgfaltspflicht, DSGVO, Sanktionen-Embargos usw.);
  • Interne Schulungen (einschließlich Tutorials oder E-Learning): Anti-Korruption, Kartellrecht, Sorgfaltspflicht, Erfassung und Bearbeitung von Warnmeldungen.
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