Mobilität für Drittstaatsangehörige innerhalb der EU im Rahmen der ICT-Richtlinie

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veröffentlicht am 5. Februar 2024 | Lesedauer ca. 5 Minuten

 

Für Unternehmen mit Niederlassungen außer- und innerhalb der EU sollte die ICT-Richtline, sowie der entsprechende deutsche Aufenthaltstitel der ICT-Karte, und die damit verbundene mögliche Intra-EU Mobilität seit nunmehr 6 Jahren weitere Möglich­keiten geben, dem Fachkäftemangel durch unternehmensinterne Ent­sendun­gen entgegenzuwirken. Die Komplexität der Gesetzeslage sowie die administrativen Hürden innerhalb der verschiedenen EU-Länder lassen das Potential bisher allerdings größtenteils unausgeschöpft.

 


 

ICT – Ungenutzte Möglichkeiten für international tätige Unternehmen

Seit vielen Jahren führt der deutsche Gesetzgeber immer wieder Gesetzesänderungen mit potentiellen auf­enthalts­recht­lichen Erleichterungen für Unternehmen im Bereich Arbeitsmigration durch. So auch bereits im Juli 2017, als die ICT-Karte, die Mobiler-ICT-Karte sowie die kurzfristige Mobilität für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer, basierend auf der EU-Richtline 2014/66/EU(ICT), implementiert wurde. ICT steht hierbei für intra-corporate transfer.

Hierdurch sollte es international tätigen Unternehmen erleichtert werden, Führungskräfte und Spezialisten in verschiedenen Unternehmensteilen innerhalb der Europäischen Union einzusetzen. In der Praxis werden die entsprechenden Aufenthaltsitel zumeist lediglich für Entsendungen in eines der EU-Länder verwendet. Die Option der Weiterentsendung innerhalb der EU wird kaum genutzt. Oft auch lediglich, weil die rechtlichen Möglichkeiten den Unternehmen unbekannt sind oder zu komplex erscheinen.

Vorteile der ICT-Aufenthaltstitel 

Die Einholung von ICT-Aufenthaltstiteln bietet sowohl für Unternehmen, als auch für Mitarbeiter einige Vorteile. Insbesondere sollte die Weiterentsendung in andere EU-Länder für Halter der ICT-Karte erleichtert werden, freilich basierend auf der Implementierung der entsprechenden Regelungen in den anderen EU-Ländern. Andersherum haben Halter von EU ICT- Aufenthaltstiteln aus anderen EU-Ländern leichteren Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Hierfür wurden für die deutschen Behörden Bearbeitungsfristen und Erlaubnis­fiktio­nen hinsichtlich der Beschäftigung in Deutschland eingeführt. Werden diese genutzt, gibt das eine gewisse Planbarkeit und Flexibilität für Unternehmen und Mitarbeiter. Weiter ist insbesondere der Familiennachzug zu den Mitarbeitern dahingehend erleichtert, dass er nicht an Mindestaufenthaltszeiten des Mitarbeiters in Deutschland gebunden ist. Zudem werden bei Ehegatten keine deutschen Sprachkenntnisse vorausgesetzt. Darüber hinaus erlischt die ICT-Karte nicht bei einer konsekutiven Abwesenheit aus Deutschland von mehr als sechs Monaten, wie es bei vielen anderen Aufenthaltstiteln der Fall ist, wenn der Auslandsaufenthalt dem weiteren Unternehmenstransfer dient.

Welche Regelungen im Rahmen des ICT gibt es? 

Basierend auf der EU-Richtline 2014/66/EU hat der deutsche Gesetzgeber die ICT-Karte (§19 AufenthG), die Mobiler-ICT-Karte (§19b AufenthG) sowie die kurzfristige Mobilität für unternehmensintern transferierte Arbeit­nehmer (§19a AufenthG) implementiert.

Die ICT-Karte soll hiernach für Personen, die aus einem Drittstaat (also außerhalb der EU) für mehr als 90 Tage in eine deutsche Niederlassung unternehmensintern entsandt werden sollen, erteilt werden können. Die Mobiler-ICT-Karte kann erteilt werden für Personen, die bereits einen ICT-Aufenthaltstitel basierend auf der entsprechenden EU-Richtlinie in einem anderen EU-Staat innehaben und für mehr als 90 Tage in eine deutsche Niederlassung des Unternehmens weiterentsandt werden sollen. Die kurzfristige Mobilität für unternehmens­intern transferierte Arbeitnehmer nach §19a AufenthG greift ebenfalls für Inhaber von ICT-Aufenthaltstiteln aus anderen EU-Ländern, wenn diese bis 90 Tage nach Deutschland weiterentsandt werden sollen. Während sowohl die ICT-Karte als auch die Mobiler-ICT-Karte Aufenthaltstitel im Sinne des Gesetzes darstellen und im Rahmen eines Antragsverfahrens eingeholt werden müssen, ist bei der kurzfristigen Mobilität lediglich eine Einreisemitteilung gefordert. Ein Aufenthaltstitel wird hierfür seitens deutscher Behörden nicht erteilt.

Für welche Mitarbeiter kommen die ICT-Regelungen in Frage?

Die ICT-Regelungen richten sich an Führungskräfte, Spezialisten und Trainees, die mindestens sechs Monate im Unternehmen im Drittstaat beschäftigt sind. Führungskräfte sind hierbei Mitarbeiter, die in der deutschen Niederlassung oder den entsprechenden Abteilungen eine Leitungsfunktion innehaben und beispielsweise Personalentscheidungen treffen können. Spezialist ist nach der Definition der Bundesagentür für Arbeit nur, wer eine Tätigkeit ausübt, die zwingend unternehmensbezogene Spezialkenntnisse voraussetzt. Spezialisten müssen hierbei spezielle Fachkenntnisse haben, die für das inländische Unternehmen oder den inländischen Unternehmensteil wesentlich sind. Außerdem müssen sie über eine hohe Qualifikation und angemessene Berufserfahrung verfügen. Dieser Begriff ist konsequent vom im Gesetz definierten Fachkräftebegriff zu unterscheiden. Trainees im Sinne des §19 AufenthG sind diejenigen, die einen Hochschulabschluss nachweisen können und ein Traineeprogramm, für das sie entlohnt werden und dass ihrer beruflichen Entwicklung oder Fortbildung dient, absolvieren.

Zu beachten ist die Höchstdauer der Transfers bei Führungskräften und Spezialisten von drei Jahren, bei Trainees von einem Jahr. Ist die Höchstdauer ausgeschöpft muss eine „cooling-off“ Periode von sechs Monaten vor einem erneuten Transfer nach dem ICT-Regime eingehalten werden. Ein Wechsel in andere Aufenthaltstitel innerhalb Deutschlands, wie zum Beispiel die Blaue Karte EU, ist jedoch möglich soweit die entsprechenden Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Was ist ein unternehmensinterner Transfer im Sinne der §§19-19b AufenthG?

Für einen unternehmensinternen Transfer im Sinne des Gesetzes muss, laut Bundesagentur für Arbeit, das Unternehmen oder der Unternehmensteil in Deutschland dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmens­gruppe angehören, dem der Arbeitnehmer angehört. Hierbei wird von einer Unternehmens­gruppe gesprochen, wenn zwei oder mehrere Unternehmen in der Form miteinander verbunden sind, dass ein Unter­nehmen von dem anderen Unternehmen die Mehrheit des Kapitals oder die Mehrheit der Stimmrechte besitzt oder die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans stellen darf. Weiter gehören zwei Unternehmen einer Unternehmensgruppe an, wenn sie unter der einheitlichen Leitung desselben Mutterunternehmens stehen. Eine solche Zusammengehörigkeit ist insbesondere oft bei Joint Ventures problematisch und es wird rechtlich zu prüfen sein, ob ICT-Aufenthaltstitel in Frage kommen.

Weiter muss der entsandte Arbeitnehmer während des Transfers nach Deutschland an den ausländischen Arbeitgeber arbeitsvertraglich gebunden sein. Dies kann auch durch Ruhendstellen des Arbeitsvertrages im Heimatland mit gleichzeitiger Ausstellung eines Arbeitsvertrages in Deutschland für die Zeit der Entsendung bewerkstelligt werden.

Antragsverfahren bei ICT-Karte und Co.

Wichtig ist zu beachten, dass eine ICT-Karte nur im Rahmen des Visumverfahrens aus einem Drittstaat heraus eingeholt werden kann. Es ist nicht möglich, auch für Ausländer, die generell berechtigt sind Aufenthaltstitel im Inland einzuholen, eine ICT-Karte ohne vorheriges Visumverfahren, zu erhalten. Dies ist bei den in §41 Abs.1 AufenthV aufgeführten Staatsangehörigen zu beachten. Hierunter fallen Staatsangehörige von Australien, Neuseeland, Israel, Japan, Kanada, Südkorea, Großbritannien und der USA, die prinzipiell Anträge auf Auf­enthalts­titel ohne vorheriges Visumverfahren stellen können. Im Rahmen des Verfahrens wird eine Zu­stimmung seitens der Bundesagentur für Arbeit benötigt. Diese kann auch im Vorabverfahren beantragt werden. Eine Verlängerung der ICT-Karte im Rahmen der zu beachtenden Höchstdauer in Deutschland ist möglich.

Über die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte ist für Drittstaatsangehörige, die sich im EU-Ausland mit einem EU-ICT Aufenthaltstitel befinden, entscheidet die zuständige Ausländerbehörde. Wird der Antrag mindestens 20 Tage vor Beginn des Aufenthalts in Deutschland gestellt und ist der EU-ICT Aufenthaltstitel des anderen EU-Staates weiterhin gültig, gilt der anschließende Aufenthalt und die Beschäftigung im Inland als erlaubt. Diese vorläufige Erlaubnis gilt bis zu 90 Tagen, solange über den Antrag noch nicht entschieden wurde.

Kurzfristige Mobilität, also Weiterentsendungen von bis zu 90 Tagen, muss an das Bundesamt für Migration und Flüchtlingen (BAMF) mitgeteilt werden. Wird die Mitteilung zum Zeitpunkt der Antragstellung des EU-ICT Aufenthaltstitels im anderen EU-Land oder aber zu einem späteren Kenntniszeitpunkt besteht, darf der Arbeitnehmer nach Zugang der Mitteilung im Rahmen der kurzfristigen Mobilität nach Deutschland reisen, es sei denn das BAMF lehnt dies ausdrücklich innerhalb von 20 Tagen ab. Hierüber muss seitens des BAMF eine Bescheinigung ausgestellt werden.

Fazit

Bei der Nutzung der verschiedenen ICT-Regelungen sind stets die unterschiedlichen, nationalen Regelungen und Verfahrensweisen der verschiedenen EU-Länder zu beachten. Aufgrund der Komplexität wirkt das ICT-Regime gerade für intra-EU Mobilität vorerst abschreckend, kann aber, wenn korrekt angewandt, eine gute Möglichkeit für internationale Unternehmen darstellen, Drittstaatsangehörige in verschiedenen Unternehmens­teilen innerhalb der EU flexibel einzusetzen.

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