Mobile-Working und das Ende des Gesundheitsnotstandes in Italien: Verpflichtende schriftliche Vereinbarung ab 1. April 2022

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​veröffentlicht am 8. März 2021 | Lesedauer ca. 2 Minuten

 

Zwei Jahre nach den Ministerialdekreten aus dem März 2020, die das sogenannte „vereinfachte Mobile-Working" ermöglichten und angesichts des für den 31. März 2022 geplanten Endes des Gesundheitsnotstandes, ist es nun an der Zeit, die Zukunft dieses Instruments, seine Angemessenheit sowie die Voraussetzungen für seine Nutzung nach dem Ausnahmezustand im Lichte der „neuen Normalität" zu hinterfragen.

 

     

Ab dem 1. April 2022 werden die im Gesetz Nr. 81/2017 enthaltenen Bestimmungen wieder in Kraft treten, die ferner durch das vom Arbeitsministerium im Dezember 2021 erlassene Nationale Protokoll über Mobile-Working ergänzt werden.

 

Das bedeutet, dass jeder Arbeitgeber, der es seinen Arbeitnehmern ermöglichen möchte, ihre Arbeitstätigkeiten weiterhin in remote auszuüben (selbst für einige wenige Tage in der Woche oder im Monat), verpflichtend eine schriftliche Vereinbarung mit ihnen abschließen muss (individuell oder kollektiv, befristet oder unbefristet), die zahlreiche Aspekte zu regeln hat, unter anderem:

 

  • Modalitäten, mit denen die Arbeitstätigkeit außerhalb der Betriebsräumlichkeiten verrichtet wird, einschließlich des Wechsels zwischen Arbeitszeiten innerhalb und außerhalb der Betriebsräumlichkeiten;
  • Ruhezeiten;
  • Maßnahmen zur Sicherstellung der Trennung/des Abschaltens der Geräte;
  • Regelungen in Bezug auf die Arbeitsgeräte;
  • Modalitäten, mit denen der Arbeitgeber seine Weisungs- und Kontrollbefugnis ausübt;
  • Verhalten, die disziplinarische Sanktionen nach sich ziehen können;
  • Schulungen, die eventuell für das Ausüben der Arbeitstätigkeit in remote erforderlich sind;
  • Regelungen im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz;
  • Formen und Modalitäten der Ausübung der Gewerkschaftsrechte.

 

Die oben genannte Vereinbarung, die dem Arbeitsministerium im Voraus über eine spezielle Webplattform zu übermitteln ist, muss unter Berücksichtigung zahlreicher Aspekte, auch betreffend der Unternehmensorganisation, des Datenschutzes und der Sicherheit der Unternehmenssysteme und -informationen, erstellt werden.

 

In Ermangelung einer Vereinbarung wird es ab dem kommenden 1. April nicht mehr möglich sein, Arbeitnehmern zu gestatten, ihre Arbeitstätigkeit in remote auszuüben. Ohne eine Vereinbarung kann sich der Arbeitgeber nämlich einerseits nicht auf die Deckung durch die Unfallversicherungsanstalt (I.N.A.I.L.) berufen, die Mobile-Workern im Sinne des Gesetzes Nr. 81/2017 im Falle von Berufsunfällen oder -krankheiten garantiert wird, mit dem Risiko, zivil- und strafrechtlich für die vom Arbeitnehmer erlittenen Schäden haftbar gemacht zu werden, sowie andererseits  kann er auch nicht die wirtschaftlichen Anreize nutzen, die im Falle der Regelung von Mobile-Working durch Betriebsverträge eingeführt werden.

 

Neben der Verpflichtung zum Abschluss einer solchen schriftlichen Vereinbarung sieht das Nationale Protokoll auch besondere Schulungspflichten vor, die darauf abzielen, die spezifischen technischen, organisatorischen und digitalen Fähigkeiten der Arbeitnehmer in Mobile-Working zu verbessern, wofür spezifische Schulungsprogramme ausgearbeitet werden müssen.

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