Italien: 40 Prozent Mehrwertsteuerabzug für PKW bis 2025

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veröffentlicht am 4. Januar 2023 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Mit dem Beschluss 2022/2411/EU vom 6. Dezember 2022 hat der Europäische Rat dem Antrag Italiens stattgegeben, die Anwendung des pauschalen Abzugs von 40 Prozent der Mehrwertsteuer auf die Kosten für Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich für geschäftliche oder berufliche Zwecke genutzt werden können, um weitere drei Jahre zu verlängern. Diese Maßnahme wird daher bis zum 31. Dezember 2025 als Ausnahme von den allgemeinen Grundsätzen der Vorsteuerabzugsfähigkeit gelten.

 
 
Es sei daran erinnert, dass die Ermächtigung zur Begrenzung des Vorsteuerabzugs auf 40 Prozent bei Kraftfahr­zeugen abweichend von den Artikeln 26 und 168 der Richtlinie 2006/112/EG von der italienischen Regierung beantragt wurde, nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union im Jahr 2006 in der Rechtssache C-228/05 (Stradasfalti) entschieden hatte, dass die seinerzeit in Italien geltenden Beschränkungen des Vorsteuerabzugs bei Ausgaben für den Erwerb/Einfuhr von Kraftfahrzeugen gegen das EU-Recht verstoßen.
 
Die Gemeinschaftszulassung wurde mit der Entscheidung 2007/441/EG zunächst bis zum 31. Dezember 2010 erteilt, anschließend viermal verlängert (mit der Entscheidung 2010/748/EU bis zum 31. Dezember 2013, mit der Entscheidung 2013/679/EU bis zum 31. Dezember 2016, mit der Entscheidung 2016/1982/EU bis zum 31. De­zember 2019 und mit der Entscheidung 2019/2138/EU bis zum 31. Dezember 2022) und – wie erwähnt – zuletzt mit der jüngsten Entscheidung 2022/2411/EU vom 6. Dezember 2022 erneut bestätigt, Infolgedessen gilt bis zum 31. Dezember 2025 der pauschale Abzug von 40 Prozent der gezahlten Mehrwertsteuer für Ausgaben im Zusammenhang mit motorisierten Straßenfahrzeugen, d.h. für Ausgaben im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, dem Leasing oder der Miete, den Änderungen, der Reparatur und der Wartung sowie für Ausgaben im Zusammenhang mit dem Kauf von Kraft- und Schmierstoffen, wie in Artikel 19-bis1 Absatz 1 Buchstabe c) und d) des Präsidialdekrets 633/72.
 
In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2007/441/EG als Straßen­kraftfahrzeuge alle Kraftfahrzeuge außer land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen gelten, die normaler­weise zur Beförderung von Personen oder Gütern im Straßenverkehr verwendet werden, deren zulässige Ge­samtmasse 3.500 Kilogramm nicht übersteigt und die außer dem Fahrersitz nicht mehr als acht Sitzplätze haben.
 
Die hier behandelten Regelungen gelten jedoch nicht für Fahrzeuge
  • die ausschließlich für die Ausübung einer gewerblichen, künstlerischen oder beruflichen Tätigkeit verwendet werden (z.B. Autovermietungen, Fahrschulen, Fahrzeuge für die Instandhaltung des Verkehrsnetzes)
  • die im Rahmen der Geschäftstätigkeit genutzt werden (z.B. Taxis)
  • von Handelsagenten oder -vertretern verwendet werden
mit der Folge, dass die in den oben genannten Fällen gezahlte Mehrwertsteuer vollständig abzugsfähig ist, sofern keine Einschränkungen aufgrund der Ausführung von steuerfreien oder nicht steuerpflichtigen Umsät­zen bestehen (Ministerialverordnung Nr. 6/2008).
 
Bei Fahrzeugen, die den Arbeitnehmern zur gemischten Nutzung überlassen werden, ist die mehrwertsteuer­liche Behandlung unterschiedlich, je nachdem, ob das Fahrzeug unentgeltlich oder gegen eine bestimmte Gebühr zur Verfügung gestellt wird.
 
Für unentgeltlich zur Verfügung gestellte Fahrzeuge wird ein pauschaler Abzug von 40 Prozent gewährt. Außer­dem gelten gemäß Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a) des Präsidialerlasses Nr. 633/1972 die Vorschriften über den Eigenverbrauch nicht für den Arbeitgeber, so dass die Bereitstellung von der Mehrwertsteuer ausgenommen ist.
 
Bei Fahrzeugen, die der Arbeitgeber erwirbt (oder durch Leasing oder Miete erwirbt) und den Arbeitnehmern gegen Zahlung eines bestimmten Entgelts zur gemischten Nutzung überlässt, ist die Mehrwertsteuer hingegen voll abzugsfähig. Liegt das vereinbarte Entgelt unter dem „Normalwert“, so entspricht die Steuerbemessungs­grundlage für die Zwecke der IRPEF (Einkommensteuer) der Lohnzusatzleistung.
 
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die betreffende Regelung nicht für Motorräder mit einem Hubraum von mehr als 350 Kubikzentimetern gilt, bei denen die Mehrwertsteuer nicht abzugsfähig ist, es sei denn, es han­delt sich um Gegenstände, die Teil der eigenen Tätigkeit des Unternehmens sind.
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