Umsetzung des Decreto Semplificazioni des nationalen Resilienzplan (PNRR): Die wichtigsten Neuerungen im Bereich der erneuerbaren Energien in Italien

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veröffentlicht am 9. Mai 2023 | Lesedauer ca. 5 Minuten


Die Abgeordnetenkammer hat in ihrer Sitzung vom Donnerstag, den 20. April, den Gesetzentwurf zur Umwandlung des Decreto Semplificazioni des nationalen Resilienz­plans (Dekret 13/2023) (im Folgenden „Dekret“) endgültig gebilligt, mit welchem wich­tige Normen verabschiedet wurde, die die Genehmigungsverfahren von EE-Anlagen betreffen.

 
 
Nachfolgend werden die wichtigsten Neuigkeiten im Bereich der erneuerbaren Energien zusammengefasst.

 

Geeignete Flächen, Reduzierung von Pufferstreifen und Genehmigungen (Art. 47)

Die für den Bau von EE-Anlagen geeigneten Flächen werden erweitert. Im Besonderen:
  • Zu den geeigneten Flächen gehören Standorte mit einer bereits bestehenden EE-Anlage und an welchen wesentliche Änderungen vorgenommen werden, das in Zusammenhang z.B. mit der Erneuerung, mit Repowering-Maßnahmen oder der vollständigen Ersetzung, möglicherweise in Kombination mit Energie­speichersystemen.
  • Betreffen die Änderungen EE-Anlagen außer Photovoltaikanlagen, kann die zusätzlich belegte Fläche höchstens 20 Prozent größer als die ursprüngliche Fläche sein.
  • Bei Photovoltaikanlagen können hingegen die wesentlichen Änderungen eine Veränderung der belegten Fläche von mehr als 20 Prozent mit sich führen.
  • Grundstücke und EE-Anlagen innerhalb eines Flughafengeländes gelten auch als geeignete Fläche.
 
Die Reduzierung der Pufferzone zu geschützten Objekten (Landschaftsschutz etc.) wird bestätigt: von 7 km auf 3 km für Windkraftanlagen und von 1 km auf 500 m für Photovoltaikanlagen.
 
Die Vereinfachungen der Genehmigungsverfahren für EE-Anlagen in geeigneten Flächen gelten auch für die unterirdische Kabeltrasse, das unabhängig von deren Standort.
 
Für die Grundstücke und Anlagen, die den Autobahnkonzessionsgesellschaften zur Verfügung stehen und als geeignete Flächen qualifiziert sind, ist vorgesehen, dass sie im Rahmen eines Wettbewerbsverfahrens vergeben werden. Liegen keine geeigneten Angebote vor, können diese Flächen an verbundene Unternehmen oder Tochtergesellschaften vergeben werden.
 
Der Bau von Boden-Photovoltaikanlagen der in Industrie-, Handwerks- und Gewerbegebieten oder auf Deponi­en oder Steinbrüchen, die nicht weiter genutzt werden können, erfolgen soll, gilt als „gewöhnliche Instandhal­tungstätigkeit“ und Bedarf somit keiner Genehmigung, Zulassung oder sonstige Zustimmung. In diesen Fällen sieht aber das Vereinfachungsdekret den Vorbehalt vor, dass die Landschaftsschutzbehörde die Realisierung der Photovoltaikanlage mit einer entsprechenden Maßnahme verhindert, sollte der Bau mit den bestehenden Landschaftsschutzbeschränkungen unvereinbar sein (Umweltverträglichkeitsprüfungen gemäß Titel III des zweiten Teils des Gesetzesdekrets 152/2006).
 

Freistellung von der Umweltverträglichkeitsprüfung (Valutazione di Impatto Ambientale oder VIA)

Das Dekret besagt, dass bis zum 30. Juni 2024 keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist für:
  • Photovoltaikanlagen bis zu 30 MW, einschließlich der damit verbundenen Arbeiten, Speichersysteme und Infrastrukturen, die zu den geeigneten Flächen gemäß Art. 20 des Gesetzesdekrets 199/2021 gehören und in Plänen oder Programmen enthalten sind, für die bereits ein Verfahren der strategischen Umweltprüfung (Valutazione Ambientale Strategica oder VAS) positiv abgeschlossen wurde,
  • Systeme zur Speicherung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen, einschließlich der damit verbundenen Arbeiten, die zu den geeigneten Flächen gemäß Artikel 20 des Gesetzesdekrets 199/2021 gehören und in Plänen oder Programmen enthalten sind, für die bereits ein Verfahren der strategischen Umweltprüfung (VAS) positiv abgeschlossen wurde,
  • Projekte zur Renovierung, zum Ausbau oder zur vollständigen Rekonstruktion bestehender Photovoltaikan­lagen, eventuell einschließlich Speichersystemen, die keine Veränderung der belegten Fläche vorsehen und deren Gesamtleistung infolge der genannten Eingriffe bis zu 50 MW beträgt, die in den Geeignete Flächen gemäß Artikel 20 der Gesetzesverordnung 199/2021 fallen und im Rahmen von Plänen oder Programmen vorgesehen sind, die bereits ein Verfahren der strategischen Umweltprüfung (VAS) positive unterzogen wurden,
  • Repowering-Projekte bestehender Windparks, die keine Veränderung des beanspruchten Gebiets mit sich bringen und deren Gesamtleistung nach dem Eingriff bis zu 50 MW beträgt, die zu den förderfähigen Gebie­ten gemäß Art. 20 der Gesetzesverordnung 199/2021 gehören und in Plänen oder Programmen enthalten sind, für die bereits ein Verfahren der strategischen Umweltprüfung (Valutazione Ambientale Strategica – VAS) positive abgeschlossen wurde,
  • Offshore-Anlagen bis zu 50 MW, die gemäß Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzesdekrets 199/2021 in den durch den maritimen Raumordnungsplan ausgewiesenen Gebieten liegen.
 
Die Befreiung von der VIA gilt auch für Strominfrastrukturen, die für die Integration erneuerbarer Energien in das Stromsystem erforderlich sind, sowie für Projekte zur Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen in den vom Terna-Plan erfassten Gebieten, die bereits einer positiven VAS unterzogen wurden.
 

Einheitliches Genehmigungsverfahren und stillschweigende Zustimmung der öffentlichen Verwaltung (Art. 47)

Die Verordnung über das einheitliche Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien wird dahingehend geändert, dass die Beteiligung des Kultusministeriums nur dann vorgesehen ist, wenn einge­schränkte Gebiete betroffen sind, nicht aber bei Projekten, die benachbarte Gebiete betreffen.
 
Es ist außerdem vorgesehen, dass die am Ende des Verfahrens erteilte Genehmigung die Überprüfung der Unterwerfung unter die UVP beinhaltet. Bei Pumpwerken umfasst die UVP auch die Erteilung der Konzession für die Wassernutzung.
 
Die Frist für den Abschluss des Verfahrens beträgt 90 Tage, wenn das Projekt in kulturell oder landschaftlich beschränkte Gebiete durchgeführt werden soll. In allen anderen Fällen beträgt die Frist 60 Tage zuzüglich der für die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlichen Zeit.
 
Darüber hinaus wird durch die Umwandlung des Dekrets in ein Gesetz bestätigt, dass die stillschweigende Zustimmung der öffentlichen Verwaltung auch für die Installation von kleinen Photovoltaikanlagen in Land­schaftsschutzgebieten gilt, wenn innerhalb von 45 Tagen nach Einreichung des Genehmigungsantrags keine Antwort erfolgt ist. Das Prinzip der stillschweigenden Zustimmung wird auch auf Mini-Windkraftanlagen mit einer Leistung von bis zu 20 Kilowatt und einer maximalen Höhe von 5 Metern ausgedehnt, die sich außerhalb von Schutzgebieten oder des Natura-2000-Netzes befinden.

EE-Gemeinschaften und Agrovoltaik-Anlagen (Art. 16 und 49)

Die Agentur für Landesdomäne (Agenzia del Demanio) kann EE-Gemeinschaften auch mit Anlagen mit einer Leistung über 1 MW gründen sofern staatliche oder lokale öffentliche Behörden daran beteiligt sind. Die so gegründeten Energiegemeinschaften haben Zugang zu den entsprechenden Förderprogrammen.
 
Bis zum 31. Dezember 2025 können lokale Behörden, auf deren Gebiet sich die aus den PNRR-Mitteln finan­zierten EE-Anlagen befinden, Konzessionen für die in ihrem Besitz befindlichen Gebiete oder Flächen für den Bau von EE-Anlagen vergeben, die zu einer EE-Gemeinschaft gehören. Darüber hinaus können EE-Gemein­schaf­ten, deren Kontrollbefugnisse ausschließlich von kleinen und mittleren landwirtschaftlichen Unterneh­men oder landwirtschaftlichen Genossenschaften ausgeübt werden, die in Artikel 8 des Gesetzesdekrets Nr. 199 vom 8. November 2021 vorgesehenen Fördermittel für EE-Anlagen in Anspruch nehmen, auch wenn diese eine Leistungen über 1 MW haben.
 
In Bezug auf Agrovoltaikprojekten wird bestätigt, dass die entsprechenden auf landwirtschaftlichen Flächen befindlichen Photovoltaikanlagen als „der landwirtschaftlichen Tätigkeit gewidmeten Bauwerke“ gelten und somit frei realisiert werden können, vorausgesetzt sie befinden sich außerhalb von Schutzgebieten oder Gebie­ten des Netzes Natura 2000 und über die folgenden weiteren Eigenschaften verfügen:
  • sie direkt von landwirtschaftlichen Unternehmern oder von Joint Ventures mit Stromerzeugern errichtet werden
  • die Module auf Anbauten in einer Höhe von mindestens 2 Metern über dem Grund angebracht werden
  • die Module nicht durch Betonfundamente gestützt werden oder schwer zu entfernen sind
  • die Baumaßnahme so erfolgt, dass die Integration in die landwirtschaftlichen Tätigkeiten gewährleistet ist
 

Fördermittel für Biomethan, Schwellenwerte für PV-Leistung, Fernheizsystem (Art. 47 und 47-bis)

Das Dekret sieht vor, dass die Bestimmungen des Dekrets Nr. 65 von 2018 (technische Vorschriften und Förder­mittel für Biomethan) weiterhin für Projekte für den Bau oder die Umwandlung von Biomethan- und Biokraft­stoffproduktionsanlagen mit Ausnahme von Biomethan gelten, für die:
  • bis zum 31. Dezember 2022 eine positive Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde,
  • ein Beschluss über die Nichtunterwerfung zur UVP ergangen ist,
  • falls im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens, am 31. Dezember 2022 der Vertrag mit dem öffentlichen Auftraggeber unterzeichnet worden ist.
 
Für bestimmten Kategorien von Unternehmen im Agrarsektor wird der Zugang zu den Fördermitteln ermöglicht, die für EE-Gemeinschaften und andere Konfigurationen des diffusen Eigenverbrauchs vorgesehen sind, auch in Bezug auf EE-Anlagen mit einer Leistung über 1 MW und für den Anteil der Energie, der von Anlagen und Teil­nehmer an der EE-Gemeinschaft geteilt wird, die nicht an dieselbe Primärkabine angeschlossen sind.
 
Eine weitere Neuerung betrifft die Leistungsgrenze, ab welcher bei PV-Anlagen ein staatliches UVP-Verfahren oder die regionale Prüfung über die Anwendbarkeit der UVP notwendig sind: Bei PV-Anlagen aus Punkt 2) des Anhangs II zu Teil II des Umweltkodex (Gesetzesverordnung 152/2006) wird die Mindestleistungsschwelle, ab welcher die UVP notwendig ist, von 10 MW auf 20 MW erhöht.
 
Im Bereich der Fernheizsysteme schließlich ist eine Änderung des Gesetzesdekrets Nr. 102 aus dem Jahr 2014 vorgesehen, mit dem Arera (Autorità di regolazione per energia reti e ambiente) die Aufgabe übertragen wird, die Tarife für die Wärmeübertragung so festzulegen, dass die wirtschaftlich-finanziellen Ziele der Betreiber mit den allgemeinen Zielen sozialer Art, des Umweltschutzes und der effizienten Ressourcennutzung in Einklang ge­bracht werden (kostendeckende Regulierung der Tarife für die Fernwärmeversorgung).
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