PNRR-Vereinfachungsdekret: Die wichtigsten Neuigkeiten im Bereich der erneuerbaren Energien in Italien

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veröffentlicht am 3. März 2023 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Am 24. Februar 2023 wurde das Gesetzesdekret Nr. 13/2023 („PNRR-Vereinfachungs­dekret“ oder auch nur das „Dekret“) im Amtsblatt veröffentlicht. Das Dekret enthält dringende Maßnahmen zur Umsetzung des Nationalen Plans für Wiederaufbau und Resilienz („PNRR“) und des Nationalen Plans für ergänzende Investitionen zum PNRR („PNC“).

 
 
Nachfolgend werden die wichtigsten Neuigkeiten im Bereich der erneuerbaren Energien zusammengefasst.
 

1. Vereinfachung der Prozedur für die Installation von Fotovoltaikanlagen

Das Dekret sieht vor, dass die Installation von Fotovoltaikanlagen auf Grundstücken und die damit verbunde­nen Arbeiten und erforderlichen Infrastrukturen in Gebieten und Zonen mit industrieller, handwerklicher und kommerzieller Nutzung sowie in Deponien oder stillgelegten und sanierten Deponien oder Teilen von Steinbrü­chen, die nicht weiter genutzt werden können, als gewöhnliche Instandhaltungstätigkeit gilt und nicht dem Erwerb von Genehmigungen, Zulassungen oder Zustimmungsakten, wie auch immer diese bezeichnet werden, unterliegt.
 

2. Reduzierung der Pufferstreifen für Windkraft- und Fotovoltaikanlagen zur Identifizierung von Eignungsflächen

Der derzeitige Pufferstreifen von sieben Kilometern zwischen Windkraftanlagen und Schutzgebieten wird auf drei Kilometer und der Pufferstreifen von einem Kilometer für Photovoltaikanlagen auf fünfhundert Meter reduziert.
 

3. Zusammenlegung der Einzelgenehmigung („Autorizzazione Unica“) mit dem Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung („Valutazione di Impatto Ambientale“ – „VIA“)

Das Dekret sieht vor, dass die Erteilung der Einzelgenehmigung die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließt und verlängert die Höchstfrist für den Abschluss des Verfahrens auf 150 Tage. Darüber hinaus kann die Einzel­ge­nehmigung auch für die zum Zeitpunkt des Eintritts des Dekrets laufenden Verfahren zur Umweltverträglich­keitsprüfung eingeleitet werden, bis das Verfahren zum Erlass der Umweltverträglichkeitsprüfung abgeschlos­sen ist.
 

4. Stillschweigende Zustimmung von Behörden

Die stillschweigende Zustimmung der Behörden gilt auch für die Installation von kleinen Photovoltaikanlagen in Landschaftsschutzgebieten, wenn innerhalb von 45 Tagen nach Einreichung des Genehmigungsantrags keine Antwort erfolgt. Die 45-Tage-Frist kann einmalig und für höchstens dreißig Tage ausgesetzt werden, wenn die Oberaufsichtsbehörde („Soprintendenza“) innerhalb von fünfzehn Tagen nach Eingang des Antrags in präziser und begründeter Weise die Notwendigkeit der Durchführung eingehender Untersuchungen oder der Änderung des Anlagenprojekts darstellt. Das Prinzip der stillschweigenden Zustimmung gilt auch für Mini-Windkraftanla­gen mit einer Leistung von bis zu 20 Kilowatt und einer maximalen Höhe von 5 Metern, die sich außerhalb von Schutzgebieten oder des Natura-2000-Netzes befinden.
 

5. Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften („Comunità Energetiche Rinnovabili“ – „CER“)

Bis zum 31. Dezember 2025 können die lokalen Behörden, auf deren Gebiet sich die aus den PNRR-Mitteln finanzierten Anlagen für erneuerbare Energien befinden, Konzessionen für in ihrem Besitz befindliche Gebiete oder Flächen für den Bau von Anlagen zur Deckung des Energiebedarfs der Erneuerbare-Energien-Gemein­schaf­ten vergeben. Darüber hinaus können Energiegemeinschaften, deren Kontrollbefugnisse ausschließlich von kleinen und mittleren landwirtschaftlichen Unternehmen oder landwirtschaftlichen Kooperativen ausgeübt werden, die in Artikel 8 des Gesetzesdekrets Nr. 199 vom 8. November 2021 vorgesehenen Beihilfen für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen in Anspruch nehmen, und zwar auch für Leistungen über 1 MW.
 

6. Freistellung von der Umweltverträglichkeitsprüfung („VIA“)

In Sonderfällen, in denen die dringende Durchführung von Eingriffen in die Zuständigkeit des Staates, die im PNRR und im PNC vorgesehen sind, erforderlich ist, kann der für die Durchführung des Eingriffs zuständige Minister dem Umweltministerium die Einleitung des Verfahrens zur Freistellung des betreffenden Projekts vom Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Bestimmungen von Artikel 6, Absatz 11 des Gesetzes­dekrets Nr. 152 vom 3. April 2006 vorschlagen.
 

7. Agro-Photovoltaikanlagen

Das Dekret legt fest, dass Agro-Photovoltaikanlagen, wenn sie außerhalb von Schutzgebieten oder Gebieten des Netzes Natura 2000 stehen, als „instrumentelle Artefakte der landwirtschaftlichen Tätigkeit“ betrachtet werden und daher frei installiert werden können, wenn
  • sie direkt von landwirtschaftlichen Unternehmern oder von Joint Ventures mit Stromerzeugern errichtet werden,
  • die Paneele auf Anbauten in einer Höhe von mindestens 2 Metern über dem Grund angebracht werden,
  • die Paneele nicht durch Betonfundamente gestützt werden oder schwer zu entfernen sind,
  • der Eingriff so erfolgt, dass die Integration in die landwirtschaftlichen Tätigkeiten gewährleistet ist.
 

8. Ausbau des nationalen Stromnetzes

Es wird festgestellt, dass die Elemente, die im Rahmen des Verfahrens der strategischen Umweltprüfung („Valutazione Ambientale Strategica“ – „VAS“) für den Netzwerkentwicklungsplan ermittelt wurden, auch im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung für die einzelnen im Plan selbst vorgesehenen Eingriffe erfasst und berücksichtigt werden können, um den Prozess zu beschleunigen.

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