Swapkosten aus einem Zinssatzswap sind keine nachträglichen Beteiligungsaufwendungen

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​In der jüngst veröffentlichten Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Juni 2016 (Az. VIII R 32/13) streiten die Beteiligten über den Abzug von Aufwendungen aus einer Zinssatzswapvereinbarung als nachträgliche Beteiligungsaufwendungen. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: 

Der Kläger erwarb im Juni 2001 einen Geschäftsanteil von circa 3 Prozent an der C-GmbH. Der Kaufpreis betrug ungefähr 628.122 Euro. Dem Kläger sollte als Erwerber das Gewinnbezugsrecht für Ausschüttungen der C-GmbH ab dem 1. Januar 2001 zustehen. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm der Kläger ein variables Geldmarktdarlehen in derselben Höhe auf. Gleichzeitig schloss er mit derselben Bank eine Vereinbarung über einen Zinssatzswap ab, der wie das Geldmarktdarlehen eine Laufzeit bis zum 31. März 2008 vorsah. Zwischen der Bank und dem Kläger wurde vereinbart, dass der Zinssatzswap der Steuerung von Zinsänderungsrisiken aus dem vom Kläger aufgenommenen Darlehen dienen sollte.  

Der Kläger veräußerte bereits im April 2002 den im Juni 2001 erworbenen Gesellschaftsanteil an der C-GmbH zu demselben Kaufpreis zurück. Dabei wurde die Rückveräußerung mit Wirkung zum Tag seines ursprünglichen Erwerbs vereinbart. Gleichzeitig sollte der Kläger als Veräußerer der Beteiligung für den gesamten Zeitraum vereinbarungsgemäß im Innenverhältnis kein Gewinnbezugsrecht zustehen. Am selben Tag erwarb der Kläger erneut einen Gesellschaftsanteil in Höhe von circa 3 Prozent an der C-GmbH zu einem Kaufpreis von nunmehr 489.000 Euro. Vertragsgemäß sollten dem Kläger ab dem 1. Januar 2002 die Gewinnbezugsrechte aus der Beteiligung zustehen. Darüber hinaus tilgte der Kläger das ursprüngliche Geldmarktdarlehen in Höhe von circa 628.122 Euro und nahm zur Finanzierung des zweiten Anteilserwerbs ein neues variabel verzinstes Geldmarktdarlehen in Höhe des vereinbarten Kaufpreises auf. Die Vereinbarung über den Zinssatzswap stand nach Tilgung des ersten Geldmarktdarlehens und der Aufnahme des zweiten Geldmarktdarlehens unverändert fort, da der Kläger keine Änderung der für ihn nachteiligen Swapvereinbarung erreichen konnte.  

Der Kläger veräußerte im November 2002 wiederum den bestehenden Gesellschaftsanteil an der C-GmbH abermals mit Wirkung zum Tag seines Erwerbs zurück. Wiederum wurde vertraglich festgehalten, dass dem Kläger im Innenverhältnis rückwirkend kein Gewinnbezugsrecht aus der Beteiligung zustehen sollte. Mit dem Erlös aus der Veräußerung der Beteiligung tilgte der Kläger das zweite Geldmarktdarlehen vollständig. Er blieb jedoch auch nach Tilgung des zweiten Darlehens an die Zinssatzswapvereinbarung bis zum Ende der Vertragslaufzeit zum 31. März 2008 gebunden. 

Für die Streitjahre 2003 bis 2005 beantragte der Kläger die aufgrund des Zinssatzswaps geleisteten Zahlungen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen steuermindernd geltend zu machen. Das Finanzamt lehnte diese Einordnung jedoch ab. Das Finanzgericht gab hingegen der hiergegen eingereichten Klage dem Kläger Recht. Gegen diese Entscheidung hat das zuständige Finanzamt Revision bei dem BFH eingelegt. 

Der BFH teilt hingegen nicht die Beurteilung durch das Finanzgericht und behandelt die Swapkosten in den Streitjahren nicht als nachträgliche Werbungskosten des Klägers bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Der Senat ist der Auffassung, dass in den Streitjahren nicht mehr von einem Veranlassungszusammenhang zwischen den Swapkosten und den vorgesehenen Beteiligungserträgen des Klägers ausgegangen werden kann. Dabei kommt den Vereinbarungen im Rahmen des Rückkaufs besondere Bedeutung zu. Der Kläger hat die Beteiligungen an der C-GmbH jeweils zurückveräußert und dabei die einzelnen Veräußerungen im Innenverhältnis mit wirtschaftlicher Wirkung auf den Stichtag des jeweiligen Erwerbs vereinbart. Darüber hinaus hat er jeweils rückwirkend auf den Stichtag des Erwerbs im Innenverhältnis auf seine Gewinnbezugsrechte verzichtet. Somit stand dem Kläger für den gesamten Zeitraum der Haltedauer der jeweiligen Beteiligungen an der C-GmbH kein Gewinnbezugsrecht zu. Er ist durch diese vertragliche Vereinbarung im Ergebnis so gestellt worden, dass er im Verhältnis zum Erwerber auch für die Vergangenheit endgültig keine Ausschüttungen aus der C-GmbH beanspruchen konnte. Der BFH folgert daraus, dass der Kläger bezogen auf die gesamte Haltedauer nicht die Absicht hatte, Beteiligungserträge zu erzielen. Hat ein Steuerpflichtiger jedoch nicht die Absicht, Beteiligungserträge zu erzielen, kommt ein Abzug von sogenannten Swapkosten aus einem Zinssatzswap als nachträgliche Werbungskosten nicht in Betracht. Der Kläger ist nämlich einem Steuerpflichtigen gleichzustellen, der schon vor dem Veräußerungsentschluss die Einkunftserzielungsabsicht hinsichtlich der Beteiligungen aufgegeben hat und somit – mangels ursprünglichen Veranlagungszusammenhangs – nachträgliche Finanzierungsaufwendungen nicht abziehen kann. 

Der BFH hat in seiner Entscheidung herausgestellt, dass ein Veranlassungszusammenhang zwischen nachträglichen Finanzierungsaufwendungen und früheren Beteiligungserträgen nach Veräußerung der Beteiligung durchaus erhalten bleiben kann. Somit können zum Beispiel auch nachträgliche Schuldzinsen weiterhin als Werbungskosten steuermindernd erfasst werden. Allerdings kommt es für die steuerliche Beurteilung auf den einzelnen Sachverhalt an, sodass bezüglich des Werbungskostenabzugs keine pauschale Aussage getroffen werden kann. In dem vorliegenden Streitfall war ein solcher Zusammenhang aufgrund der besonderen vertraglichen Vereinbarungen bei der Rückveräußerung nicht gegeben. Denn Werbungskosten bei Kapitaleinkünften können in den Streitjahren nur anerkannt werden, wenn auch eine Einkunftserzielungsabsicht bei dem Steuerpflichtigen vorhanden ist. Diese hat jedoch nach den Wertungen der BFH-Richter gefehlt. Insofern verdeutlicht diese aktuelle Entscheidung, dass bei der konkreten Vertragsgestaltung von Veräußerungsgeschäften bei bestehenden Refinanzierungsaufwendungen erhöhte Sorgfalt angezeigt ist, um nachteilige Steuerfolgen für den Veräußerer zu vermeiden.

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Frank Dißmann

Diplom-Kaufmann, Steuerberater

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