Britische „Claw-back-Besteuerung” bei Immobilienveräußerungen zu beachten

PrintMailRate-it
​Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner jüngst veröffentlichten Entscheidung vom 15. November 2017 (Az. IR 55/15) seine Rechtsprechung zur abkommensrechtlichen Behandlung bei britischer „Claw-back-Besteuerung” bestätigt. Der Senat sieht keinen Grund sein Grundsatzurteil vom 9. Dezember 2010 (BStBl. II 2011, 482) zu revidieren. In der Entscheidung ist der BFH zudem auch auf Einzelheiten bei der gesonderten Feststellung des Unterschiedsbetrags zwischen der erklärten und den zutreffenden Besteuerungsgrundlagen bei Investmentfondsanteilen gemäß § 13 Abs. 4 InvStG 2004 a.F. eingegangen. 

In dem Streitfall war ein inländisches Investmentvermögen (Investmentfonds), das der privilegierten damaligen Investmentbesteuerung unterlag, an einer in Großbritannien belegenen Immobilie beteiligt. Der Investmentfonds hat den Gewinn aus der Veräußerung an dieser in Großbritannien belegenen Immobilie im Streitjahr gemäß § 4 Abs.1 InvStG 2004 a.F. in Verbindung mit dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung vom 26. November 1964 von der weiteren Besteuerung im Inland freigestellt. Zudem hat der Investmentfonds den steuerfreien englischen Veräußerungsgewinn auf die zum 30. September 2007 umlaufenden Anteile am Investmentfonds verteilt und die Besteuerungsgrundlagen zum 20. Dezember 2007 veröffentlicht. Zum Stichtag 30. September 2009 wurde das Sondervermögen eines weiteren Investmentfonds auf das Investmentvermögen des Klägers verschmolzen, wodurch sich die zum Verschmelzungsstichtag im Umlauf befindlichen Anteile des Klägers erhöhten. 

Entgegen der Sichtweise des Klägers hat das Finanzamt den durch Verkauf des Grundstückes in Großbritannien erzielten Veräußerungsgewinn aufgrund der zur britischen „Claw-back-Besteuerung” ergangenen BFH-Entscheidung vom 9. Dezember 2010 nicht im Inland als steuerfrei behandelt. Daraufhin hat das Finanzamt am 14. Dezember 2012 einen Bescheid über die gesonderte Feststellung nach § 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG 2004 a.F. für das Investmentvermögen des Klägers zur gesonderten Feststellung der Einkünfte erlassen. Dabei wurde auf die am 30. September 2007 umlaufenden Fondsanteile abgestellt. 

Der Kläger ist hingegen der Auffassung, dass das Grundsatzurteil des BFH vom 9. Dezember 2010 sachlich falsch sei und bleibt bei seiner Ansicht, dass der Veräußerungsgewinn steuerfrei bleiben müsste. Ebenso führt der Kläger aus, dass der Veräußerungsgewinn im Hinblick auf die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen auf die am 14. Dezember 2012 im Umlauf befindlichen Fondsanteile zu verteilen gewesen wäre. 

Nach erfolgloser Klage im Finanzgerichtverfahren hat der Kläger Revision beim BFH eingelegt. 

Der BFH bestätigt zum einen die Beurteilung durch das Finanzgericht und sieht keine Grundlage für eine Abweichung von der BFH-Rechtsprechung vom 9. Dezember 2010. In der britischen „Claw-back-Besteuerung” ist keine dem Besteuerungsrückfall entgegenstehende Besteuerung des Veräußerungsgewinns in Großbritannien zu sehen. Mit der „Claw-back-Besteuerung” wird sowohl aus britischer Sicht als auch aus der Perspektive des deutschen Rechts nicht ein Gewinn aus der Veräußerung erfasst, sondern es wird nur die in der Vergangenheit vorgenommene Besteuerung der laufenden Gewinne des Veräußerers korrigiert. Das bedeutet, dass ein in der Vergangenheit erlangter Steuervorteil zurückgefordert wird. Der Veräußerungsvorgang ist daher nur als das auslösende Moment anzusehen. Diese Beurteilung ergibt sich auch unmittelbar aus dem britischen Recht, das zwischen einem Gewinn auf der Einkunftsebene (gain) und solchem auf Ebene der Veräußerungsgewinne (capital gain) unterscheide. Danach wird die in der Vergangenheit vorgenommene AfA und deren Rückgängigmachung gerade nicht der Ermittlung des Veräußerungsgewinns (capital gain) unterworfen, viel mehr erfolgt eine Zuordnung der Gewinne auf der Einkunftsebene (gain). Für eine Erfassung als Veräußerungsgewinn bleibt somit kein Raum. 

Zudem kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die gesonderte Feststellung des Unterschiedsbetrags im Rahmen der gesonderten Feststellung der Einkünfte bei Investmentvermögen gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG 2004 a.F. auf die zum jeweiligen Stichtag der materiellen fehlerhaften Feststellungserklärung umlaufbefindlichen Fondsanteile abzustellen ist. 

Der Einwand des Klägers, dass in diesem Fall auf die erhöhten umlaufbefindlichen Anteile abzustellen sei, die aufgrund der Verschmelzung des Investmentvermögens des Klägers mit einem weiteren Sondervermögen entstanden sind, wird vom BFH abgelehnt. Maßgeblich für die Berechnung ist die Anzahl der Anteile zum Schluss des Geschäftsjahres, indem der materielle Fehler eingetreten ist. 

Ebenso scheiterte der Antrag des Klägers, den Unterschiedsbetrag aus Billigkeitsgründen herabzusetzen, da eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, keine solche Maßnahme rechtfertigt. 

Die Bestätigung der BFH-Rechtsprechung zur „Claw-back-Besteuerung” ist auch für geschlossene Publikums-AIF beziehungsweise geschlossene Spezial-AIF mit in Großbritannien belegenen Immobilien von Bedeutung und sollte insbesondere bei der späteren Immobilienveräußerung beachtet werden. Die Problematik stellt sich auch im Hinblick auf das in der Zwischenzeit revidierte Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Großbritannien vom 30. März 2010 (BGBl 2010 II, 13/34) nach dem die Freistellung eines englischen Immobilienveräußerungsgewinns weiterhin von der tatsächlichen Besteuerung in Großbritannien abhängt.

Kontakt

Contact Person Picture

Frank Dißmann

Diplom-Kaufmann, Steuerberater

Partner

+49 911 9193 1020

Anfrage senden

Profil

 Wir beraten Sie gern!

Deutschland Weltweit Search Menu