Referentenentwurf zur Änderung der Finanzanlagenvermittlerverordnung veröffentlicht

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Am 7. November 2018 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) den Referentenentwurf zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) veröffentlicht mit der Möglichkeit, diesen bis zum 22. November 2018 zu konsultieren.  

Die FinVermV betrifft gewerbliche Finanzanlagenvermittler, welche in den Anwendungsbereich des § 34f GewO fallen. Die geplanten Änderungen sind recht umfangreich. Sie dienen primär der Erfüllung der Vorgaben der Finanzmarktrichtlinie 2014/65/EU (MiFID II), welche bereits Anfang 2018 in Kraft getreten ist. Daneben werden, durch zumeist rein redaktionelle Anpassungen, Widersprüche aufgrund der Neufassung der Versicherungsvermittlerverordnung ausgeräumt. 

Nachstehend möchten wir Ihnen einen Überblick über die geplanten Änderungen geben: 

Zunächst ist festzuhalten, dass eine Beaufsichtigung der Finanzanlagenvermittler durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in dem Entwurf nicht vorgesehen ist. 

Durch einen neu eingefügten § 11a FinVermV-E werden neue Voraussetzungen an die Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten und damit gegebenenfalls in Zusammenhang stehende Vergütungsstrukturen geregelt. Danach sollen die Finanzanlagenvermittler Maßnahmen treffen, um Interessenkonflikte grundsätzlich zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sind die Interessenkonflikte so zu regeln, dass sie den Anleger nicht tangieren. Sofern auch das nicht umsetzbar ist, sind die Interessenkonflikte dem Anleger in der Art offenzulegen, dass er eine fundierte Entscheidung über die weitere Inanspruchnahme der Leistungen des Finanzanlagenvermittlers treffen kann. 

§ 13 FinVermV wird durch den Referentenentwurf vollständig neu gefasst, regelt aber weiterhin die Informationspflichten der Finanzanlagevermittler im Hinblick auf Risiken, Kosten und Nebenkosten, nun unter Beachtung der Vorgaben nach MiFID II. Dazu gehört auch eine auf Wunsch aufgegliederte Kosteninformation, die dem Anleger regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich zur Verfügung zu stellen ist. 

Nachdem das WpHG in Folge der Umsetzung der MiFID II regelt, dass der Vertrieb eine eigene „konkrete” Zielmarktbestimmung im Rahmen eines Produktfreigabeprozesses durchzuführen hat, stand zu befürchten, dass dies so auch auf die freien Vertriebe übertragen wird. Jedoch trifft diese nach dem neu eingefügten § 16 Abs. 3a FinVermV-E nur eine Beschaffungspflicht. Das heißt, der Vermittler hat sich alle Informationen, einschließlich der Zielmarktbestimmung seitens des Konzepteurs oder des Emittenten zu verschaffen und muss diese verstehen. Auf dieser Grundlage ist er dann verpflichtet, einen Vertrieb nur innerhalb des Zielmarktes vorzunehmen, indem er die Vereinbarkeit mit den Bedürfnissen der Anleger abgleicht. 

Ebenfalls ein mit Spannung erwarteter Punkt war die Regelung im Hinblick auf die Entgegennahme und Offenlegung von Zuwendungen, insbesondere Provisionen. Gemäß des ergänzten § 17 Abs. 1 FinVermV-E dürfen sich Zuwendungen nun lediglich nicht nachteilig auf die Qualität der Vermittlung oder Beratung auswirken und den Vermittler nicht dabei beeinträchtigen, im bestmöglichen Interesse des Anlegers ehrlich, redlich und professionell zu handeln. Zur Qualitätssicherung (so aber nach WpHG) müssen die Zuwendungen allerdings im Umkehrschluss nicht beitragen.  

Durch den neugefassten § 18 FinVermV-E wird das Beratungsprotokoll durch eine Geeignetheitserklärung ersetzt, in der die Geeignetheit der gemachten Empfehlung bewertet und das Besprochene zusammengefasst wird. 

Eine einschneidende Neuerung, jedoch schon durch die entsprechende Regelung im WpHG bekannt, dürfte die durch § 18a FinVermV-E eingeführte Pflicht sein, Telefongespräche und andere elektronische Kommunikation aufzuzeichnen, sofern sie die Vermittlung oder die Beratung von bzw. zu Finanzanlagen betreffen. Dies soll selbst dann gelten, wenn das Gespräch nicht zu einem Abschluss führt. Damit soll eine Beweissicherung gewährleistet werden. Die Aufzeichnungen sind dabei gegen eine nachträgliche Verfälschung sowie die unbefugten Verwendungen zu sichern.

Nachdem der vorliegende Referentenentwurf mehrere Monate auf sich warten ließ, ist nun darauf zu hoffen, dass das Verfahren zügig zum Abschluss kommt, damit zeitnah eine klare Rechtslage geschaffen wird. Die kurze Konsultationsfrist lässt zumindest darauf schließen. Mit einem Inkrafttreten der Regelungen ist schätzungsweise wohl Anfang 2019 zu rechnen. Übergangsfristen sind in dem Referentenentwurf jedoch bisher nicht vorgesehen, was insbesondere für die aufwendig umzusetzende Pflicht des „Tapings” zu manchen Schwierigkeiten führen dürfte.  

Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden halten!

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