Die Vermögenszuwachssteuer in Großbritannien („Capital Gains Tax”) – Änderungen für in Großbritannien nicht ansässige natürliche und juristische Personen mit Wirkung zum 1. April 2019

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Die derzeit vom britischen Schatzkanzler vorgeschlagenen Änderungen der Vermögenszuwachssteuer („Capital Gains Tax”) sollen mit Wirkung zum 1. April 2019 (für juristische Personen) bzw. 6. April 2019 (für natürliche Personen) in Kraft treten. Die Änderungen zielen darauf ab, Steuervorteile von in Großbritannien nicht ansässigen Personen gegenüber dem in Großbritannien ansässigen Personenkreis zu beseitigen. Hiermit soll erreicht werden, dass zukünftig alle in Großbritannien anfallenden Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen auch in Großbritannien besteuert werden.

Mit dem Steuergesetz 2015 wurde bereits sichergestellt, dass in Großbritannien nicht ansässige Personen zur Vermögenszuwachssteuer herangezogen werden, soweit es um die Veräußerung von Wohneigentum ging. Damit wurde bereits eine Gesetzeslücke geschlossen. Der nun vorliegende Entwurf des Steuergesetzes 2019 sieht vor, dass in Großbritannien nicht ansässige Personen zur Vermögenszuwachssteuer herangezogen werden, soweit es sich um folgende Veräußerungen handelt:
  1. Industriegebäude;
  2. Anteile an Immobiliengesellschaften (Gesellschaft hat gemessen am gesamten Wert der Gesellschaft mehr als 75% des Verkehrswerts an Immobilien).
Diese neue Gesetzesnovelle wird sich voraussichtlich negativ auf das Investitionsverhalten von in Großbritannien nicht ansässigen Investoren auswirken. Allerdings stellt die britische Regierung hierzu fest, dass Grund und Boden im nationalen Interesse von Großbritannien sind und Großbritannien daher auch das Besteuerungsrecht auf diese Vermögenswerte haben muss.


Betroffener Personenkreis


Die jetzt vorgeschlagene Regelung betrifft alle in Großbritannien nicht ansässigen juristischen und natürlichen Personen. Zur Anwendung kommen die Standardsteuersätze und Freibeträge. Das würde derzeit Steuersätze von 10% bzw. 20% bedeuten. Bei der Veräußerung von Wohneigentum gelten derzeit die erhöhten Sätze von 18% bzw. 28%.

Somit sind auch Treuhandgesellschaften und Investmentfonds grundsätzlich davon betroffen. Kapitalgesellschaften mit Sitz außerhalb Großbritanniens würden entsprechend unter die Besteuerung nach dem Körperschaftsteuergesetz fallen. Der Körperschaftsteuersatz beträgt aktuell 19%.

Hinzu kommt, dass das neue Gesetz auch für sogenannte Widely-Held Companies gilt. Dies sind Gesellschaften mit mehr als 5 Gesellschaftern. Im Augenblick gilt die Vermögenszuwachssteuer nur für Close Companies, d.h. Gesellschaften mit bis zu 5 Gesellschaftern. 


Direkte Veräußerung und Umbewertung


Die neue Gesetzesnovelle wird nicht rückwirkend gelten. Somit bleiben Gewinne, die bis zum 1. April 2019 bzw. 6. April 2019 angefallen wären, unberücksichtigt. Entsprechend ist eine Neubewertung auf den jeweiligen Stichtag erforderlich.


  • Juristische Personen zahlen somit nur Steuer auf Gewinne, die nach dem 1. April 2019 angefallen sind.
  • Natürliche Personen zahlen entsprechend Steuern auf angefallene Gewinne, die nach dem 6. April 2019 angefallen sind.

 

Indirekte Veräußerung


Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass auch Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Gesellschaft der Besteuerung unterliegen (Indirekte Veräußerung von Grundstücken). Dies gilt wenn:


  • die Gesellschaft „Property Rich” ist. Eine Gesellschaft gilt in Großbritannien als „Property Rich”, wenn der Anteil der Grundstücke 75% oder mehr am Gesamtvermögen der Gesellschaft ausmacht.
  • die nicht in Großbritannien ansässige Person, die die Veräußerung tätigt, zum Zeitpunkt der Veräußerung mindestens 25 % der Anteile hält oder in den 2 Jahren davor zu einem Zeitpunkt mindestens 25% gehalten hat.

 

Im Gesetzesentwurf ist allerdings eine Ausnahmeregel vorgesehen. Soweit das jeweilige Grundstück zum Zeitpunkt der Veräußerung und in den 12 Monaten davor in Gebrauch war und dies nach der Veräußerung voraussichtlich auch weiterhin der Fall sein wird, entfällt die Besteuerung nach der Vermögenszuwachssteuer.

 

Ausnahmeregelungen und Wechselwirkung auf Doppelbesteuerungsabkommen


Wie bereits eingangs erwähnt ist die Zielsetzung der neuen Legislative, in UK nicht ansässige Personen mit in Großbritannien ansässigen Personen gleichzustellen. Daher gelten bestimmte Ausnahmeregelungen:

  • Substantial Shareholdings Exemption (SSE): Die Veräußerung von Kapitalgesellschaften ist in Großbritannien unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.
  • Rollover Relief: Für Vermögensgegenstände, die im Geschäftsverkehr genutzt werden, darf unter bestimmten Voraussetzungen eine Rücklage zur Reinvestition gebildet werden.
  • Gewinne und Verluste aus der Vermögenszuwachssteuer dürfen miteinander verrechnet werden.
  • Ein Doppelbesteuerungsabkommen hat Vorrang vor der nationalen Gesetzgebung.

Kontakt

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Hans-Peter Raible

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Chartered Accountant (UK)

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