Neuigkeiten bei der steuerlichen Behandlung von Zinsswap-Geschäften

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​Die Rechtsunsicherheit, ob Ausgleichszahlungen für die vorzeitige Beendigung eines Zinsswap-Vertrags als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuermindernd angesetzt werden können, besteht trotz der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Januar 2015 (Az. IX R 13/14) unverändert fort. Der BFH hat zwar den Werbungskostenabzug der Ausgleichzahlung im konkreten Streitfall aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Zinsswap-Geschäfts verneint. Allerdings kann aus dieser Entscheidung nicht der Schluss gezogen werden, dass sämtliche Ausgleichszahlungen aus der Auflösung von Zinsswap-Vereinbarungen generell von einer Zuordnung zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und damit von einem Werbungskostenabzug ausgeschlossen sind. Dieser Auffassung hat sich auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz angeschlossen und gelangt in seinem aktuellen Urteil vom 9. April 2019 (Az. 4 K 1734/17) zu einer abweichenden Beurteilung als der BFH. 

Im Streitfall erzielte die Klägerin u.a. aus der Vermietung einer Immobilie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Jahr 1998 nahm die Klägerin zur Finanzierung des Mietobjekts ein Bankdarlehen über seinerzeit 4 Mio. DM auf. Dabei wurde ein fester Zinssatz für einen Zinsbindungszeitraum von 10 Jahren, auslaufend zum 30. Juni 2008, vereinbart. Für die Zeit nach Ablauf der Zinsbindungsfrist wurde ein variabler Zinssatz festgelegt. 

Zur Absicherung der Zinsänderungsrisiken im Zusammenhang mit dem Immobiliendarlehen hat die Klägerin einen sog. (Forward-) Zinssatzswap abgeschlossen. Sie verpflichtete sich zur Zahlung eines Festzinses an die Bank, während die Bank die Zahlung der vereinbarten variablen Beträge und damit das Zinsänderungsrisiko übernahm. Mit Abschluss der Zinsswap-Vereinbarung hatte sich die Klägerin gegen steigende Zinsen abgesichert. Allerdings hat sie die Möglichkeit verloren, von fallenden Zinsen zu profitieren. 

Im Streitjahr 2014 kündigte die Klägerin das Bankdarlehen und schloss stattdessen ein neues Darlehen mit einem deutlich niedrigeren Festzinssatz ab (Umschuldung). Im Zuge der Umschuldung des bestandenen Darlehens wurde auch das bestehende Zinssatzswap-Geschäft aufgelöst. Aufgrund der vorzeitigen Auflösung der Zinsswap-Vereinbarung musste die Klägerin einen Auflösungsbetrag in Höhe von 171.750,00 Euro zahlen.  

In der Einkommensteuererklärung 2014 hat die Klägerin bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowohl die laufenden Aufwendungen für den Zinssatzswap in Höhe von 28.297,10 Euro als auch die Ausgleichszahlung in Höhe von 171.750 Euro als Werbungskosten steuermindernd angesetzt. Da das zuständige Finanzamt den Abzug der Ausgleichszahlung als Werbungskosten ablehnte, erhob die Klägerin Klage beim Finanzgericht. 

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab der Klägerin Recht und ließ den Werbungskostenabzug zu. Der Senat vertritt die Auffassung, dass die BFH-Entscheidung vom 13. Januar 2015 im vorliegenden Streitfall nicht einschlägig ist, da der BFH einen anderen Sachverhalt würdigen musste. In dem dortigen Streitfall wurde das Zinsswap-Geschäft nicht vorzeitig aufgelöst, weil das zugrunde liegende Darlehen umgeschuldet wurde. Vielmehr bestanden die Bankdarlehen zur Finanzierung der Mietobjekte unverändert fort und wurden auch nicht durch die Ausgleichszahlung ganz oder teilweise getilgt. Der BFH hatte somit nur eine sog. „isolierte close-out”-Situation zu beurteilen, d.h., nur die Zinsswap-Vereinbarung wurde isoliert vorzeitig beendet, ohne dass zugleich auch das zugrunde liegende Darlehen vorzeitig beendet wurde. In dieser Fallkonstellation hat der BFH eine inhaltliche Verknüpfung von Grund- und Sicherungsgeschäft nicht länger gesehen mit der Folge, dass eine Zurechnung der Ausgleichszahlung zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht mehr erfolgen konnte. 

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz vertritt die Ansicht, dass eine Übertragung der BFH-Grundsätze auf den vorliegenden Streitfall, in dem die Fallkonstellation eines sog. „nicht isolierten close-outs” vorliegt, nicht sachgerecht wäre. Denn im Streitfall hat die Klägerin gleichzeitig das Bankdarlehens und das zugehörige Zinsswap-Geschäft gekündigt. In diesem Fall sieht das Finanzgericht eine Vergleichbarkeit zur Vorfälligkeitsentschädigung gegeben.  

Vorfälligkeitsentschädigungen können nach herrschender BFH-Rechtsprechung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzbar sein, wenn (1) die Zahlung durch eine vorzeitige Rückzahlung eines Darlehens ausgelöst wird, das zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks dient und (2) die Grundstücksvermietung weiterhin besteht. Diese Grundsätze gelten auch für geleistete Ausgleichszahlungen infolge vorzeitiger Beendigung der Zinsswap-Vereinbarung, sofern eine Umschuldung erfolgt. Denn in diesem Fall spekuliert der Steuerpflichtige nicht mit sinkenden Zinsen. Vielmehr dient die Ausgleichszahlung dazu, den zukünftigen Zinsaufwand des Steuerpflichtigen zu reduzieren. Somit verliert die Zinsswap-Vereinbarung infolge der Umschuldung ihren Sicherungszweck, so dass sie von der Klägerin vorzeitig beendet werden kann. 

Die Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz ist inhaltlich zu begrüßen, denn unseres Erachtens kann das BFH-Urteil vom 13. Januar 2015 nicht als Freibrief für die Finanzverwaltung herangezogen werden, um den Werbungskostenabzug sämtlicher Ausgleichzahlungen aufgrund einer vorzeitigen Beendigung des Zinsswap-Geschäfts zu versagen. Es ist abzuwarten, ob sich der BFH im Rahmen der Revision der Auslegung durch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz anschließt. Bis dahin sollten Steuerpflichtige auf jeden Fall ihre Steuerbescheide offen halten.

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Frank Dißmann

Diplom-Kaufmann, Steuerberater

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