Unterschiedliche Behandlung der Abfärbung von gewerblichen Beteiligungseinkünften einer Personengesellschaft bei der Einkommensteuer und Gewerbesteuer

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​Bei geschlossenen Investmentvermögen treten in der Praxis des Öfteren Gestaltungen auf, in denen sich eine vermögensverwaltende und nicht gewerblich geprägte Investment-KG (beispielsweise mit Vermietungs- und Kapitaleinkünften) an einer oder mehreren in- oder ausländischen Beteiligungs-KG(s) mit gewerblichen Einkünften beteiligt. Es ist strittig, ob die gewerblichen Beteiligungseinkünfte stets bei der Investment-KG zu einer Abfärbung führen, so dass der Fonds statt vermögensverwaltende, nur noch gewerbliche Einkünfte erzielt, oder ob eine Bagatellgrenze vor einer solchen gewerblichen Infizierung schützt. 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in der aktuell veröffentlichen Entscheidung vom 6. Juni 2019 (Az. IV R 30/16) mit dieser strittigen Frage der Abfärbewirkung auseinandergesetzt. Im Streitfall war eine vermögensverwaltende KG (Klägerin), die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen erzielte, an zwei Flugzeugfonds beteiligt, die gewerbliche Einkünfte erwirtschafteten. Nach Ansicht des Finanzamts erzielte die Klägerin aufgrund der gewerblichen Beteiligungseinkünfte ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die grundsätzlich der Einkommensteuer und Gewerbesteuer unterliegen. Demgegenüber fand die Klägerin eine gewerbliche Infizierung aufgrund der Geringfügigkeit der gewerblichen Beteiligungseinkünfte unverhältnismäßig. Die Klage gegen die Feststellung des Finanzamtes hatte beim Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 22. April 2016, Az. 13 K 3651/13) keinen Erfolg. 

Ebenso sah der BFH die Revision der Klägerin gegen das Finanzgerichtsurteil als unbegründet an. Eine Personengesellschaft erzielt aufgrund der Abfärbung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG für Zwecke der Einkommensteuer gewerbliche Einkünfte, wenn die Gesellschaft z.B. neben einer vermögensverwaltenden Tätigkeit auch eine originär gewerbliche Tätigkeit ausübt (sog. gemischte Tätigkeit, Alternative 1) oder gewerbliche Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft mit gewerblicher Tätigkeit bezieht (Alternative 2). 

Für gemischt tätige Personengesellschaften (Alternative 1) hatte der BFH (z.B. Entscheidung vom 27. August 2014) bereits in der Vergangenheit entschieden, dass eine Bagatellgrenze für Einkünfte aus einer originär gewerblichen Tätigkeit zu beachten ist. Danach kommt es bei geringfügigen gewerblichen Einkünften einer gemischt tätigen Personengesellschaft nicht zu einer Infizierung der nicht-gewerblichen Einkünfte, wenn die Nettoumsatzerlöse aus der gewerblichen Tätigkeit 3% der Gesamtnettoumsatzerlöse bzw. den Betrag von 24.500 Euro nicht übersteigen. Demgegenüber lehnte der BFH die Berücksichtigung einer Geringfügigkeitsgrenze im Streitfall ab. Somit führen einkommensteuerrechtlich gewerbliche Beteiligungseinkünfte, die eine nicht-gewerblich tätige Personengesellschaft bezieht (Alternative 2), unabhängig von ihrem Umfang stets zu einer Umqualifizierung aller weiteren Einkünfte der Gesellschaft in solche aus Gewerbebetrieb. Die Nicht-Berücksichtigung einer Bagatellgrenze bei der Alternative 2 ist – im Gegensatz zur Alternative 1 – verfassungsgemäß. Nach Ansicht des BFH besteht für die Gesellschafter nämlich die zumutbare Möglichkeit, die nachteiligen Steuerfolgen einer gewerblichen Infizierung von Beteiligungseinkünften durch die Gründung einer zweiten, personenidentischen Personengesellschaft zu vermeiden.  

Demgegenüber verlangt die gewerbliche Abfärbung (Alternative 2) im Hinblick auf die Gewerbesteuer eine verfassungskonforme Auslegung, um eine verfassungswidrige Schlechterstellung von Personengesellschaften gegenüber Einzelunternehmern zu beseitigen. Somit unterliegen originär nicht-gewerbliche Einkünfte einer Personengesellschaft, die nur aufgrund der Abfärbung (d.h. durch Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft, Alternative 2) in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert werden, nicht der Gewerbesteuer. Der BFH begründet diese Auslegung mit dem nicht notwendigen Schutz des Gewerbesteueraufkommens bei der Alternative 2. Der Gewerbesteuer werden nämlich keine Einkünfte entzogen. Die gewerblichen Beteiligungseinkünfte der Personengesellschaft haben bereits auf Ebene der Beteiligungsgesellschaft der Gewerbesteuer unterlegen und für die originär nicht-gewerblichen Einkünfte der Gesellschaft wäre sowieso keine Gewerbesteuer angefallen. 

Es ist zu begrüßen, dass der BFH mit dem aktuellen Urteil die bisher bestehende Rechtsunsicherheit bei der Besteuerung von Personengesellschaften mit gewerblich infizierenden Beteiligungseinkünften beendet. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf diese Entscheidung reagiert.

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Frank Dißmann

Diplom-Kaufmann, Steuerberater

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