Keine erweiterte Grundstückskürzung bei der Beteiligung an einer gewerblich geprägten Grundstücksverwaltungsgesellschaft

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In der Praxis ist für grundstücksverwaltende und nur für Steuerzwecke gewerblich geprägte Personengesellschaften von Bedeutung, ob sie in den Genuss der sog. „erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung” für Einkünfte kommen, die sie aus einer Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden Personengesellschaft beziehen. Eine vollständige Gewerbesteuerbefreiung von zugewiesenen Beteiligungseinkünften setzt insbesondere voraus, dass die die Beteiligung haltende Obergesellschaft „ausschließlich eigenen Grundbesitz” verwaltet oder nutzt. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluss vom 25.09.2018 (Az. GrS 2/16) eine erweiterte Grundstückskürzung für den Fall des Haltens einer Beteiligung an einer nicht gewerblich geprägten und rein vermögensverwaltend tätigen, grundstücksverwaltenden Personengesellschaft anerkannt (wir berichteten darüber ausführlich im Newsletter April 2019). 

Der BFH hatte in dem jüngst veröffentlichten Urteil vom 27. Juni 2019 (AZ. IV R 44/16) hingegen einen anderen Sachverhalt zu beurteilen. In dem Streitfall war eine grundstücksverwaltende, aber gewerblich geprägte Personengesellschaft (GmbH & Co. KG, Obergesellschaft) an ebenfalls grundstücksverwaltenden, gewerblich geprägten Personengesellschaften (jeweils GmbH & Co KG, Untergesellschaften) beteiligt. Die Obergesellschaft beanspruchte für die Streitjahre die erweiterte Kürzung für die Beteiligungseinkünfte bei der Gewerbesteuer. Allerdings lehnten sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht (Urteil vom 25. Mai 2016, Az. 1 K 51/15) die erweiterte Gewerbesteuerkürzung ab.  

Die Revision beim BFH hatte ebenfalls keinen Erfolg, da sich der Streitfall von dem unterschied, der dem Großem Senat des BFH vorlag. Der Große Senat hatte Wirtschaftsgüter, die im Gesamthandsvermögen einer vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft gehalten wurden und an der eine gewerblich geprägte Mutter-Personengesellschaft beteiligt war, für Zwecke der Besteuerung gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO (Bruchteilsbetrachtung) der Mutter-Personengesellschaft zugerechnet. Somit stellte sich die Beteiligung an der vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft als Verwaltung eigenen Grundbesitzes i.S. des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG dar. Für die zugerechneten Vermietungseinkünfte war folglich die erweiterte Gewerbesteuerkürzung einschlägig.  

Im vorliegenden Streitfall gehörten die Wirtschaftsgüter, die im Gesamthandsvermögen der Untergesellschaft gehalten wurden, hingegen zu dessen eigenem Betriebsvermögen und konnten daher nicht – auch nicht anteilig – dem Betriebsvermögen der Obergesellschaft zugerechnet werden. Somit schied im Fall der Beteiligung der Obergesellschaft an einer vermögensverwaltenden, gewerblich geprägten Personengesellschaft (Untergesellschaft) eine Zurechnung der Wirtschaftsgüter an die Obergesellschaft gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO aus. Das Halten einer Beteiligung erfüllte – abweichend zum Großen Senat – nicht die Voraussetzung der „Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes” i.S. des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG. Der Gesellschafter (Obergesellschaft) übte insoweit eine Tätigkeit aus, die nicht in dem gesetzlichen Katalog der für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung prinzipiell unschädlichen Tätigkeiten enthalten war. Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung war somit zu versagen.  

Im Ergebnis kann eine grundstücksverwaltende Gesellschaft, die nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt (Obergesellschaft) die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nicht in Anspruch nehmen, wenn sie an einer grundstücksverwaltenden, gewerblich geprägten Personengesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt ist. Sofern fremdvermieteter Grundbesitz nicht unmittelbar im Grundstücksunternehmen, sondern nur mittelbar durch die Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden Personengesellschaft gehalten werden kann, besteht zukünftig wieder Gestaltungsspielraum. Hält das Grundstücksunternehmen nämlich eine Beteiligung an einer vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft, erfolgt eine Zurechnung der Wirtschaftsgüter des Beteiligungsunternehmens an das Grundstücksunternehmen. Eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung beim Grundstücksunternehmen ist grundsätzlich anwendbar. Allerdings ist darauf zu achten, dass der geschäftsführende Kommanditist des Beteiligungsunternehmens für seine Tätigkeit keine Vergütung erhält. Ansonsten liegt trotz der unschädlichen Beteiligung durch eine entgeltliche Geschäftsführungstätigkeit eine gewerbesteuerliche Kürzungsschädlichkeit vor.

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Frank Dißmann

Diplom-Kaufmann, Steuerberater

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