Nachträgliche Feststellung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften

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veröffentlicht am 13. Dezember 2021 | Lesedauer ca. 2 Minuten


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 28. Juli 2021 mit seinem Urteil (Az. IX R 29/19) über die Verlustfeststellung von nacherklärten Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften entschieden.

 

Im Streitfall hatte ein Ehepaar (Kläger) im Jahr 2014 Einnahmen und Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sowie Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften unter anderem für die Veranlagungszeiträume 2007 und 2008 nachgemeldet. In den bisher fristgerecht eingereichten Steuererklärungen der beiden Jahre waren keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften erklärt.

Das Finanzamt erließ daraufhin nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen es die höheren Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigte. Die Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften berücksichtigte das Finanzamt unter Verweis auf das grobe Verschulden der Steuerpflichtigen nicht.

 

Hiergegen legten die Kläger jeweils fristgerecht Einspruch ein. Sie beantragten die Änderung der Bescheide in verschiedenen Punkten, die zu einer niedrigeren Steuer führen. Des Weiteren begehrten sie die Feststellung von Verlustvorträgen aus privaten Veräußerungsgeschäften zum 31.12.2017 und 31.12.2018.

 

Mit geänderten Bescheiden für 2007 und 2008 (18.09.2018 und 16.10.2018) wurde den Einsprüchen teilweise stattgegeben und die Steuer vermindert festgesetzt (Teilabhilfe). Die Entscheidung über die Verlustfeststellung sei im noch anhängigen Einspruchsverfahren zu treffen. Mit Einspruchsentscheidung vom 22.10.2018 wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen, da für die Steuerbescheide 2007 und 2008 mit Ablauf des 31.12.2012 bzw. 31.12.2013 bereits eine Teilverjährung im Hinblick auf die Verlustfeststellung eingetreten sei.

 

Gegen die Einspruchsentscheidung wurde Klage eingereicht, die das Finanzgericht mit Datum vom 12.09.2019 als unbegründet abwies, sodass die Kläger in Revision gingen.

 

Der BFH sah die Revision als unbegründet an und wies die Klage zurück. Eine Verlustfeststellung auf den 31.12.2007 bzw. auf den 31.12.2008 ist nach § 23 Abs. 3 EStG i.V.m. § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG nicht vorzunehmen.

 

Verluste dürfen nur bis zu Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im selben Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden. Dabei darf eine von § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG abweichende Berücksichtigung von Besteuerungsgrundlagen nach § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG nur vorgenommen werden, wenn die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt.

 

Die Nachmeldung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften und der Antrag auf Verlustfeststellung im Jahr 2014 steht der Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gleich. Eine Verlustfeststellung hat zu unterbleiben, wenn der Einkommensteuerbescheid des betreffenden Veranlagungszeitraums nicht mehr änderbar ist. Abweichendes gilt nur, wenn auch der eigentlich bestandskräftige Steuerbescheid geändert werden kann.

 

In den bestandskräftigen Steuerbescheiden für 2007 (4.4.2008) und 2008 (19.10.2009) sind keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften mangels Erklärung bzw. von Amts wegen zum Ansatz gelangt. Eine Änderung dieser Bescheide im Hinblick auf die Verlustfeststellung bedarf somit einer verfahrensrechtlichen Korrekturnorm nach den § 164 ff. AO. Diese sah der BFH als nicht gegeben an.

 

Die vierjährige Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO für die Steuerbescheide 2007 und 2008 endete mit Ablauf des 31.12.2012 bzw. 31.12.2013. Als die Nachmeldung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften im Jahr 2014 vorgenommen wurde, war bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten und die Steuerbescheide insoweit nicht mehr änderbar.

 

Der BFH bestätigte die Nichtanwendung der fünf- bzw. zehnjährigen Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO für leichtfertig verkürzte oder hinterzogene Steuern in Bezug auf die Verluste aus den privaten Veräußerungsgeschäften. Da durch diese keine Verkürzung oder Hinterziehung von Steuern eingetreten sei, war die reguläre Festsetzungsfrist von 4 Jahren anzuwenden. Lediglich für die nachgemeldeten Einkünfte aus Kapitalvermögen war die verlängerte Festsetzungsfrist zu berücksichtigten.

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